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Einführung
Die Telekommunikationsüberwachung ist ein Mittel, welches immer öfters einen wichtigen Beitrag zur Tataufklärung leistet. Grund dafür ist, dass moderne Täter regelmäßig die neuen Medien als Tatmittel nutzen und unbewusst digitale Spuren hinterlassen. Während es den Datenschützern vor einer Ausweitung der Überwachungsprivilegien graust, fordern die Strafverfolger eine Ausweitung der entsprechenden Kataloge.
Es kann sicherlich nicht von der Hand gewiesen werden, dass die TKÜ für die Strafverfolger viele Vorteile und Ermittlungsansätze bietet. Auch erscheint es eher zweifelhaft, die staatliche TKÜ ständig gegen das Bollwerk des Datenschutzes anrennen zu lassen, wenn man bedenkt, dass insbesondere das (vermeintlich) anonyme Internet viele Tatabläufe begünstigt. „Big Brother“ und „1984“ stellen durchaus ernstzunehmende Szenarien und Gefahren für jeden Rechtsstaat dar, doch wer sich einmal mit dem Arbeitsalltag einer Polizeibehörde auseinander gesetzt hat, dem wird sehr schnell klar, wie verschwindend gering die Gefahr eines ernstzunehmenden Missbrauchs ist. Zum einen sind die Zugriffsmöglichkeiten bereits behördenintern stark reguliert, zum anderen können sich andere staatliche Stellen nicht ohne weiteres der polizeilichen Informationsquellen bedienen. Ob dies in Zukunft auch so bleiben wird, bleibt natürlich abzuwarten. Sofern ein Ermittler weiß, wonach er suchen muss, kann er in einem TKÜ-Datenberg sehr schnell fündig werden. Wenn ihm hingegen wichtige Eckdaten bzw. Anhaltspunkte fehlen, gestaltet sich die Suche nach verwertbaren Informationen wie eine Suche nach der Nadel im Heuhaufen. Wer sich einmal mit umfangreichen Logfiles auseinander gesetzt hat, weiss um ihren Segen und Fluch.
Größere Bedenken kommen erst dort auf, wo sich der Staat aus Kostengründen und aufgrund vergangener Säumnisse privater Dritter bedient, um die TK-Datenberge zu horten. Die von der EU geplante TK-Vorratsdatenspeicherung ist ein perfektes Beispiel dafür, wie der Staat immer öfters Private in die Pflicht nimmt und Probleme „outsourced“, um Kosten und Organisationsaufwand einzusparen. Das mag in bestimmten Bereichen sicherlich sinnvoll sein, doch gerade in einem so hochsensiblen Bereich wie der Sammlung von Informationen, aus denen sich ohne weiteres Verhaltensprofile erstellen lassen, sollte nicht auf private Dienstleister bzw. Anbieter zurückgegriffen werden, die u.U. ein sehr viel höheres Missbrauchsinteresse haben als der Staat. Im übrigen macht sich der Staat durch die Verlagerung der gespeicherten Informationen abhängig und angreifbar. Inwieweit das Durchsuchen der anfallenden Datenberge überhaupt von Erfolg gekrönt sein wird, steht noch in den Sternen. Eine "Quick Freeze"-Variante mit gezielter behördeninterner Speicherung wäre möglicherweise die effektivere und verhältnismäßigere Lösung gewesen.
§ 100a StPO Überwachung der Telekommunikation
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Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß jemand als Täter oder Teilnehmer |
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1. |
a) |
Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a des Strafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes), |
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b) |
Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109d bis 109h des Strafgesetzbuches), |
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c) |
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 129 bis 130 des Strafgesetzbuches, § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes), |
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d) |
ohne Soldat zu sein, Anstiftung oder Beihilfe zur Fahnenflucht oder Anstiftung zum Ungehorsam (§§ 16, 19 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Wehrstrafgesetzes), |
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e) |
Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages oder der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis 109g des Strafgesetzbuches, §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes), |
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2. |
eine Geld- oder Wertpapierfälschung (§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches), |
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einen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern nach § 176a Abs. 1 bis 3 oder 5 des Strafgesetzbuches oder einen sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge nach § 176b des Strafgesetzbuches, |
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eine Verbreitung pornografischer Schriften nach § 184b Abs. 3 des Strafgesetzbuches |
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einen Mord, einen Totschlag (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches) oder einen Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) |
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eine Straftat gegen die persönliche Freiheit (§ 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, §§ 234, 234a, 239a, 239b des Strafgesetzbuches), |
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einen Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) oder einen schweren Bandendiebstahl (§ 244a des Strafgesetzbuches), |
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einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 bis 251, 255 des Strafgesetzbuches), |
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eine Erpressung (§ 253 des Strafgesetzbuches), |
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eine gewerbsmäßige Hehlerei, eine Bandenhehlerei (§ 260 des Strafgesetzbuches) oder eine gewerbsmäßige Bandenhehlerei (§ 260a des Strafgesetzbuches), |
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eine Geldwäsche, eine Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches, |
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eine gemeingefährliche Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c des Strafgesetzbuches, |
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3. |
eine Straftat nach §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d, Abs. 5, 6 des Waffengesetzes, § 34 Abs. 1 bis 6 des Außenwirtschaftsgesetzes oder nach § 19 Abs. 1 bis 3 § 20 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, |
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4. |
eine Straftat nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen oder eine Straftat nach §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a oder § 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder |
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5. |
eine Straftat nach § 96 Abs. 2 oder § 97 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 84 Abs. 3 oder § 84a des Asylverfahrensgesetzes
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begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder daß der Beschuldigte ihren Anschluß benutzt. |
Kaum eine Norm wurde im deutschen Strafprozessrecht so oft geändert wie § 100a StPO. Der Straftatenkatalog wurde durch den Gesetzgeber im Laufe der Jahre ständig erweitert und verschärft. Der ursprüngliche Begriff des Fernmeldeverkehrs wurde 1997 durch den moderneren Terminus der „Telekommunikation“ ersetzt, um der modernen Netzkommunikation gerecht zu werden.
Voraussetzungen der TKÜ
1. Telekommunikation
Unter Telekommunikation wird der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikations-anlagen verstanden. Letztere stellen wiederum technische Einrichtungen oder Dienste dar, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können.[1] Mit Hilfe dieser Definition werden alle erdenklichen Kommunikationsvorgänge erfasst (Internet, VoIP, mobiler Netzbetrieb, etc.).
Bei einer Anordnung nach § 100a StPO wird in das Grundrecht des Art. 10 GG (Post- und Fernmeldegeheimnis) und das allgemeine Persönlichkeits-recht des Art. 2 I GG eingegriffen.
§ 100a StPO lässt sowohl die Überwachung als auch die Aufzeichnung der Kommunikationsdaten zu.
Fraglich ist, wie weit der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses reicht. Zweifelsohne wird durch § 100a StPO das Absenden und Sprechen bzw. Abrufen und Abhören von Mailbox-Nachrichten (Email/ SMS/ Voice) erfasst. Die Vorschrift stößt jedoch an ihre Grenzen, sobald Daten mit ins Spiel kommen, die sich in der unmittelbaren Herrschaftsphäre des Providers befinden.
Es ist zu unterscheiden:
a) §§ 100a StPO
Der Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses umfasst sowohl den Inhalt der Telekommunikation als auch die näheren Umstände des Fernmeldevorgangs (vgl. BVerfG 2 BvR 2099/04, Urteil vom 2. März 2006). Sofern auf Daten zugegriffen wird, die sich als einheitlicher Kommunikationsvorgang darstellen und abrufbereit bei einem Provider zwischengelagert werden, findet die Vorschrift des § 100a StPO Anwendung (z.B. bei einem POP3- oder IMAP-Postfach). Der Schutzbereich des Art. 10 GG endet dort, wo der Übertragungsvorgang beendet und die Nachricht beim Empfänger angekommen ist (z.B. herunter geladene POP3-Mail). Gleiches gilt für Mailbox- und SMS-Nachrichten, die noch nicht vom Empfänger abgerufen wurden.
Der BGH[2] verlangt für die Durchsuchung eines Mailboxspeichers, dass die Maßnahme auf bestimmte Daten spezifiziert und einen einmaligen Abruf beschränkt wird. Ergänzend sei die Vorschrift des § 103 StPO heranzuziehen, da mit dem Zugriff auf die gespeicherten Daten in den Geschäftsbetrieb des Dienstleisters bzw. Netzbetreibers eingegriffen werde. Wie die Daten ohne vorherige Sichtung des gesamten (Mailbox-)Datensatzes spezifiziert und aufgefunden werden sollen, bleibt wohl das Geheimnis des BGH. Zumal der Sinn einer Maßnahme nach § 100a StPO gerade im Auf-finden bestimmter beweisrelevanter Informationen besteht.
Letztlich ist der gesamte Vorgang des Mailverkehrs wie ein einheitliches Geschehen zu bewerten. Sofern die Nachricht noch nicht in den aus-schließlichen Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, beurteilt sich das Durchsuchen bzw. Abrufen des Mailbox-Speichers beim Provider ausschließlich nach § 100a StPO.[3] Eine Sichtung des gesamten Mailboxbestandes ist möglich, es sei denn, es sind Mails von der Maßnahme betroffen, die vor der Fassung des TKÜ-Beschlusses abgespeichert wurden. Das zusätzlich bemühte Korrektiv der Rechtsprechung[4] in Form von § 103 StPO ist überflüssig. Eine Mitwirkungs- bzw. Duldungspflicht des Providers ergibt sich bereits aus § 100b Abs. 3 StPO.
Stille Positionsmitteilungen, die regelmäßig vom Handy an den Netzbetreiber übermittelt werden, fallen nach der Rechtsprechung des BGH[5] ebenfalls unter § 100a StPO.
b) §§ 94, 102, 103 ff. StPO
Von den üblicherweise zwischengespeicherten Mailbox-Nachrichten sind Daten zu unterscheiden, die von dem Betroffenen auf einem externen Datenspeicher im Netz abgespeichert wurden (z.B. Pornographie, Warez, etc. auf virtuellen Festplatten, sog. "Mediazentren", FTP-Servern, WebSpace, FXP-Boards, usw.). Derartige Daten ruhen und sind nicht mehr Teil eines Kommunikationsprozesses i.S.d. § 100a StPO. Zumeist werden sie vom Täter ausschließlich zum Zwecke der Datenvervielfältigung/ Archivierung auf den externen (Netz-)Speicher übertragen. Es mangelt bei derartigen Daten an einer Vergleichbarkeit mit dem klassischen höchstpersönlichen Kommunikationsakt i.S.d. § 100a StPO. Mit Einführung des § 100a StPO hatte der Gesetzgeber einen vertraulichen zwischenmenschlichen Kommunikationsakt vor Augen. Die Beschränkung des § 100a StPO auf Kommunikationsdaten i.S.v. „Gesprächsdaten“ ergibt sich schon daraus, dass ein Eingriff nach § 100a StPO nur bei entsprechend schweren Straftaten angeordnet werden darf. Würde man jede Provider-„Datendurchsuchung“ an § 100a StPO messen, so würde dies zu einer unbilligen prozessualen Ermittlungslücke führen, da das Auffinden von Beweisen auf schwere Straftaten i.S.d. § 100a StPO beschränkt bliebe.
Jedenfalls bezweckt § 100a StPO die Erfassung des laufenden Kommunikationsverkehrs, nicht hingegen das Durchsuchen sämtlicher, möglicherweise bereits weit in der Vergangenheit gespeicherter Daten.[6] Der Begriff der "Überwachung" i.S.v. § 100a StPO entspricht nicht dem Zweck einer einmaligen Durchsuchung. In solchen Fällen ist es daher sinnvoll, die üblichen Beschlagnahme- und Durchsuchungsregelungen der §§ 94 ff. StPO bzw. § 103 StPO (ggf. analog) anzuwenden, sofern der Speicher eines (nichtverdächtigen) Providers bzw. Dritten von der Maßnahme betroffen ist.[7] Gegenansichten überzeugen wenig, da sie sich letztlich an ein Konstrukt klammern, das auf einer ungewollten Regelungslücke der Straf-prozessordnung aufbaut.
Gleiches gilt für das Durchsuchen geschlossener Foren oder Chats. Täterfremde, geschlossene Systeme werden nach h.M. nicht von § 100a StPO erfasst.[8]
Für die Zukunft bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Telekommunikation in § 100a StPO auf höchstpersönliche Merkmale begrenzen und die Vorschriften der §§ 94, 102, 103 ff. StPO um das Merkmal der binären Datendurchsuchung ergänzen wird.
2. Straftatenkatalog
§ 100a StPO enthält einen langen Katalog von Straftaten, bei denen eine Anordnung der TK-Überwachung in Betracht kommt (s.o.). Die Beschränkung auf bestimmte schwere Straftaten gebietet das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit, da es sich um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (Art. 10, 13, 2 I GG) handelt. Der Überblick geht aber mitunter schnell verloren, da einige der angeführten Tatbestände nochmals auf einen eigenen Straftatenkatalog verweisen (z.B. § 129 StGB). Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Betroffenen um einen Täter oder Teilnehmer handelt. Die Teilnahme steht einer Täterschaft gleich.[9]
3. Verdachtsgrad
Der Verdachtsgrad für die Anordnung einer TK-Überwachung ist vom Gesetzgeber relativ niedrig angesetzt worden. Es ist weder dringender (= hohe Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens, § 114 II Nr. 4 StPO) noch hinreichender Tatverdacht (= Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens, §§ 170 I / 203 StPO) erforderlich. Die Rechtsprechung[10] setzt bei dem erforderlichen Verdachtsgrad irgendwo zwischen dem sog. Anfangsverdacht (= Möglichkeit strafbaren Verhaltens) und den Voraussetzungen des § 127 II StPO (= pflichtgemäße Prüfung der konkreten Umstände) an. In jedem Fall müssen gewisse Anzeichen, Indizien oder kriminalistische Erfahrungen auf eine Katalogtat des § 100a StPO hindeuten, wobei dem Staatsanwalt bzw. Richter ein weiter Spielraum eingeräumt wird. Der Beschluss muss eine ordnungsgemäße Einzelfallbegründung enthalten. Auf verallgemeinernde Floskeln, die generell unzulässig sind, sollte verzichtet werden.
4. Subsidiarität der TKÜ
§ 100a StPO enthält in S. 1, 2. HS eine Subsidiaritätsklausel, d.h. die TK-Überwachung darf nur angeordnet werden, wenn anderweitige Ermittlungen keine Erfolgsaussichten bieten oder nur mit einem erheblich höheren Zeit- und Arbeitsaufwand zu realisieren sind. Höhere Kosten bei anderen Maßnahmen dürfen nicht als Argument für die TK-Überwachung herangezogen werden.[11] Dadurch wird die niedrige Schwelle des notwendigen Verdachtgrades zumindest theoretisch eingegrenzt. In der Praxis dürfte sich die Sachlage etwas anders darstellen. Nicht selten vermisst man bei einem TKÜ-Beschluss die Darlegung eines Sachverhalts mit Substanz, einen konkreten Tatvorwurf oder die diesbezüglich zur Verfügung stehenden Beweise.
5. Betroffene Personen von TKÜ
§ 100a StPO erlaubt die Anordnung der TKÜ gegen Beschuldigte, Nachrichtenmittler und Nichtverdächtige. Bei letzteren muss ein Anhaltspunkt dafür gegeben sein, dass die TKÜ zur Aufklärung der Tat erheblich beiträgt. TKÜ-Maßnahmen dürfen gegen Nichtverdächtige nur für kurze Zeit angeordnet wird.[12] Nachrichtenmittler i.S.d. § 100a S. 2 StPO sind Personen, die Nachrichten des Beschuldigten weiterleiten oder Nachrichten für ihn empfangen.
§ 100b StPO Anordnung und Ausführung
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(1) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (§ 100a) darf nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Die Anordnung der Staatsanwaltschaft tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. |
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(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, und die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in § 100a bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. |
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(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Richter, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, ergibt sich aus § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. § 95 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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(4) Liegen die Voraussetzungen des § 100a nicht mehr vor, so sind die sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter und dem nach Absatz 3 Verpflichteten mitzuteilen. |
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(5) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer der in § 100a bezeichneten Straftaten benötigt werden. |
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(6) Sind die durch die Maßnahmen erlangten Unterlagen zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich, so sind sie unverzüglich unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. |
Die Anordnung der TK-Überwachung ist primär dem Richter gem. § 100b Abs. 1 S. 1 StPO zugewiesen. Es muss ein schriftlicher Beschluss gem. § 100b Abs. 2 S. 1 StPO gefasst werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung gem. § 100b Abs. 1 S. 2 StPO auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Gefahr im Verzug ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Beamte haben in diesem Fall keinen großen Beurteilungsspielraum. Vielmehr müssen sie anhand von ganz konkreten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangen, dass jegliche Verzögerung den Erfolg der Maßnahme erheblich gefährden würde.[13] Allgemeine Erwägungen dürfen dabei keine Rolle spielen. Wird der staatsanwaltliche Beschluss nicht binnen 3 Tagen durch einen Richter bestätigt, so tritt die Anordnung des Staatsanwaltes außer Kraft, § 100b Abs. 1 S. 3 StPO. Rechtmäßig erlangte Beweise, die innerhalb der 3-Tages-Frist gewonnen wurden, bleiben auch bei Außerkrafttreten des Beschlusses nach S. 3 verwertbar.[14] Die 3-Tages-Frist läuft ab dem Tag, an dem der staatsanwaltliche Beschluss erlassen wird. Keinesfalls darf der Richtervorbehalt absichtlich bzw. bewusst umgangen werden, da in diesem Fall erlangte Beweise aufgrund des Willkürverbots im Prozess unverwertbar werden.
Abs. 2 des § 100b StPO schreibt wichtige Formalien vor, welche im Anordnungsbeschluss enthalten sein müssen (Name und Anschrift des Betroffenen, Rufnummer bzw. Kennung des Anschlusses, Dauer der Maßnahme). Der Grund für die Überwachung, der Verdachtsgrad bzgl. der vorgeworfenen Straftat und die Notwendigkeit für die TKÜ-Maßnahme müssen in den Beschlussgründen dargelegt werden. Sofern Gespräche abgehört werden sollen, muss aus den Gründen ersichtlich werden, wie umfassend dies geschehen soll (Gesprächspartner, Zeiten, eingehende-/abgehende Gespräche, etc.).[15] Bei Abhören des Fernsprechverkehrs ist immer die Aufzeichnung mit anzuordnen.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der TKÜ um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, erscheint es bedenklich, dass in der alltäglichen Praxis ca. ¼ der TKÜ-Beschlüsse nicht formell ordnungsgemäß erlassen werden (sowohl staatsanwaltliche- als auch richterliche Beschlüsse).[16] Ebenso bestehen erhebliche Zweifel an der praktischen Umsetzung des Richtervorbehalts. So haben bereits viele Strafverteidiger die Erfahrung machen müssen, dass der überwiegende Teil der staatsanwaltlichen Beschlussvorschläge (teilweise unvollständig) von den Richtern übernommen wird.
§ 100b Abs. 3 StPO schreibt vor, dass geschäftsmäßige Telekommunikationsanbieter auf Anordnung an der TK-Überwachung mitwirken müssen. Dabei setzt der Begriff der Geschäftsmäßigkeit nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Vielmehr reicht es aus, wenn der entsprechende Telekommunikationsdienst regelmäßig Dritten eine Übertragung anbietet (Internetserver, Provider, Fest- u. Mobilfunknetzbetreiber, etc.). Der verpflichtete Telekommunikationsanbieter muss gem. § 110 TKG i.V.m. TKÜV auf eigene Kosten die erforderlichen technischen Einrichtungen und Schnittstellen zur Verfügung stellen, um eine Überwachung durch die Polizei zu ermöglichen.
Sobald die Voraussetzungen für die TKÜ nicht mehr vorliegen, ist die Überwachung gem. § 100b Abs. 4 StPO unverzüglich zu beenden. Sobald die Maßnahme beendet wurde, muss sowohl der Richter als auch der verpflichtete Telekommunikationsanbieter nach Abs. 3 über die Beendigung informiert werden. Werden bei der Überwachung so genannte Zufallsfunde (Hinweise auf andere Straftaten) zu Tage gefördert, die sich nicht auf Straftaten des § 100a StPO-Katalogs beziehen, so dürfen diese gem. § 100b Abs. 5 StPO nicht verwertet werden. Derartiges Material muss unverzüglich vernichtet werden. Gleiches gilt, wenn bestimmtes Material für die Strafverfolgung nicht mehr von Nöten ist oder andere Beweismittel zur Verfügung stehen.[17] Die Vernichtung muss gem. § 100b Abs. 6 StPO protokolliert werden.
[1] Vgl. § 3 Nr. 22, 23 TKG.
[2] Vgl. BGH NJW 1997, 1934; BGH NJW 2003, 2034.
[3] Vgl. Meyer-Goßner, § 100a, Rdnr. 2; LG Hanau NJW 1999, 3647.
[4] BGH NJW 1997, 1934; BGH NJW 2003, 2034; LG Hanau NJW 1999, 3647.
[5] BGH NJW 2001, 1587.
[6] Vgl. Bär, MMR 2000, 472.
[7] ähnlich LG Ravensburg, NStZ 2003, 325; analoge Anwendung des § 99 StPO.
[8] Meyer-Goßner, § 100a, Rdnr. 2; Zöller GA 2000, 575.
[9] Meyer-Goßner, § 100a, Rdnr. 3.
[10] vgl. BGH JR 1996, 212.
[11] vgl. KK / Nack, § 100a, Rdnr. 23; Meyer-Goßner, § 100a, Rndr. 7.
[12] Meyer-Goßner, § 100a, Rdnr. 10.
[13] Vgl. Meyer-Goßner, § 98, Rdnr. 7.
[14] Meyer-Goßner, § 100b, Rdnr. 1.
[15] Vgl. Meyer-Goßner, § 100b, Rdnr. 3.
[16] Vgl. Deckers/Gercke, StraFo 2004, 84 ff.
[17] Meyer-Goßner, § 100b, Rdnr. 8.
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