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 § 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 03. Oktober 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 106 UrhG, Rdnr. – Suchbegriff: 106-urhg

   Link: http://www.mediendelikte.de/106urhg.htm

 

 

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§ 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

 

 

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

§ 106 UrhG gewährt allen urheberrechtlich geschützten Werken strafrechtlichen Schutz. Da es sich um eine materiell rechtliche Strafvorschrift handelt, finden auch die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts uneingeschränkt Anwendung.

 

I. Objektiver Tatbestand des § 106 UrhG

 1. Werkbegriff und Rechteinhaber

 2. Umfang und Schranken des Urheberrechts

     a) Umfang des Urheberrechts

     b) Bild- und Tonwerke (MP3 & Co.)

       aa) § 53 UrhG, Schranke des Urheberrechts

           (1) Schranke-Schranke des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG

             1.1. BBS/FTP-/Telnet-Server/Binary Newsgroups

                   1.1.1. Öffentliche Systeme

                   1.1.2. Geschlossene Systeme

                   1.1.3. Zwischenergebnis

                1.2. P2P- und Torrent-Netzwerke

             1.3. Kopiergeschützte Werke, § 95a UrhG

       bb) Tatbestandsvarianten, Besitz von Ton- u. Bildkopien

     c) Computerprogramme, §§ 69a – 69f UrhG

       aa) Übersicht

       bb) Umfang des Schutzes

           (1) Begriffe: Computerprogramm und Algorithmus

           (2) Zustimmungsbedürftige Handlungen, § 69c UrhG

                 1.1. Vervielfältigung, § 69c Nr. 1 UrhG

             1.2. Bearbeitung, Übersetzung, § 69c Nr. 2 UrhG

                  1.1.1. Crack-Patches

                  1.1.2. Dongle-Cracks

                  1.1.3. Keygens/ Keymaker / Serials

                  1.1.4. Reverse Engineering

           (3) Sicherheitskopie, § 69d Abs. 2 UrhG

II. Subjektiver Tatbestand des § 106 UrhG

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

 

I. Objektiver Tatbestand

 

1. Werkbegriff und Inhaber des Urheberrechts

 

Durch das Urheberrecht werden alle Werke (§§ 1, 2 UrhG) geschützt, die sich gem. § 2 Abs. 2 UrhG als eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Außerdem müssen sie sinnlich wahrnehmbar sein. Inhaber des Urheberrechts ist entweder gem. §§ 7, 8 UrhG derjenige, der an der Entstehung des Werkes beteiligt war oder gem. § 28 UrhG ein Erbe des Urhebers. Jedes Werk mit entsprechender Schöpfungshöhe wird bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. letzten Miturhebers  (§§ 64, 65 UrhG) geschützt. Auch anonyme Werke sind urheberrechtlich geschützt, vgl. § 66 UrhG. Ein spezielles Verfahren zum Schutz eines Werkes ist nicht erforderlich. Computerprogramme erhalten einen gesonderten Schutz über § 69a Abs. 3 UrhG i.V.m. § 69c UrhG. Für Software gelten grundsätzlich die Sonderbestimmungen der §§ 69a – 69g UrhG.

 

Berechtigter i.S.d. § 106 Abs. 1 UrhG ist nicht zwingend der Urheber eines Werkes. Es besteht die Möglichkeit, dass der Urheber bestimmte Verwertungsrechte an einen Dritten abgetreten hat. Wenn mehrere Personen an der Entstehung eines Werkes beteiligt waren, dann ist die Einwilligung aller Urheber bzw. Rechteinhaber erforderlich.  

 

2. Umfang und Schranken des Urheberrechts

 

a) Umfang des Urheberrechts

 

Jedes Werke mit Schöpfungsgehalt entfaltet gem. § 11 UrhG eine persönlichkeits- und verwertungsrechtliche Wirkung zugunsten des Urhebers. Er kann sich auf Persönlichkeitsrechte (§§ 12 – 14 UrhG), Verwertungsrechte (§§ 15 i.V.m. 19 – 22 UrhG, Vervielfältigung, Verbreitung, etc.) und sonstige Rechte (§§ 23 – 27 UrhG) berufen. Allerdings werden seine Rechte durch die §§ 44a ff. UrhG eingeschränkt.

 

Aufgrund der komplizierten Sonderregelungen der §§ 69a - 69g UrhG wird im Folgenden zwischen Bild-/Tonwerken und Computerprogrammen unterschieden.

 

b) Bild- und Tonwerke (MP3 & Co.)

 

aa) Schranken des Urheberrechts, § 53 UrhG

 

Die wohl bekannteste und mitunter wichtigste Schranke im deutschen Urheberrecht stellt § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG dar, wonach Kopien für private Zwecke angefertigt werden dürfen. Davon ausgenommen ist Software, die nur unter den Voraussetzungen des § 69d Abs. 2 UrhG ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt werden darf.

 

§ 53 UrhG – Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

 

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

 

Nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG dürfen geschützte Werke vereinzelt zum Zweck der privaten Nutzung (unentgeltlich) vervielfältigt werden, sofern zur Vervielfältigung nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung[1] hat bis zu sieben Kopien eines Werks als „vereinzelte“ Vervielfältigung eingestuft. Da die Zahl gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, hängt die genaue Einstufung vom jeweiligen Einzellfall und den Gesamtumständen ab.

 

Gem. § 53 Abs. 6 UrhG dürfen die ausgenommen Vervielfältigungsstücke nach § 53 Abs. 1 UrhG weder verbreitet noch öffentlich wiedergegeben werden.

 

 

(1) Schranke-Schranke des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG: „Offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“

 

Der seit der Gesetzesänderung geführte Streit, inwieweit dem Kopierenden zuzumuten sei, eine rechtswidrig hergestellte Vorlage zu erkennen, gründet in den Worten „offensichtlich“ und „hergestellt“. Theoretisch ist es nämlich möglich, dass der Anbietende zuvor seinerseits privilegiert das Werk hergestellt hat. Auch könnte es sein, dass die Kopievorlage nach einem für den Anbietenden geltenden ausländischen Recht rechtmäßig hergestellt wurde. Derartige Vorlagen, so die Argumentation, seien keine rechtswidrig hergestellten Vorlagen, sondern nur ein rechtswidriges Angebot zum Download. Bereits aus diesem Grund könne von einem Laien beim Herunterladen eine rechtmäßige Vorlage nicht von einer rechtswidrigen Vorlage unterschieden werden. Der Streit gewinnt insbesondere im Zusammenhang mit der P2P (Peer-to-Peer)-Distribution an Bedeutung.

 

Ein möglicher Konflikt mit ausländischem Recht scheidet aufgrund des im deutschen Strafrecht geltenden Territorialprinzips aus. Für einen von deutschem Boden aus Agierenden bestimmt sich die Frage der Strafbarkeit nach deutschem Urheberrecht.

 

Im Übrigen ist es notwendig, zwischen den unterschiedlichen Vervielfältigungsmöglichkeiten im Internet zu unterscheiden:

 

1.1. BBS/FTP-/Telnet-Server/Binary Newsgroups

 

Sobald ein Werk (Bsp.: DivX- oder MP3-Datei) auf einen öffentlich zugänglichen Server (z.B. Binary-Newsgroups, FTP-Server, Boards) hochgeladen und abgespeichert wird, liegt eine Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 16 UrhG vor, die nicht unter § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG fällt. Der Vervielfältigungsakt setzt voraus, dass eine körperliche Manifestierung erfolgt, d.h. das Werk ist erst mit Abschluss des Speichervorgangs vervielfältigt. Die einzelnen Datenpakete sind aufgrund der Funktionsweise des TCP/IP-Protokolls derartig verstreut und auseinandergezogen, dass das Werk erst wieder auf dem Zielspeicher zusammengesetzt und mittelbar wahrnehmbar wird.

 

1.1.1. Öffentliche Systeme

 

Der Begriff der Öffentlichkeit wird in § 15 Abs. 3 UrhG legaldefiniert:

 

„Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.“

 

Zuvor definierte § 15 Abs. 3 UrhG (a.F.) den Begriff der Öffentlichkeit wie folgt:

 

Die Wiedergabe eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und [..].“

 

Somit stellte im Regelfall vor der Gesetzesänderung das Hochladen von Audio-/Videodaten auf einen für die Öffentlichkeit geschlossenen Server keine Wiedergabe des Werkes in der Öffentlichkeit dar (Ausnahme: Der Server war Teil eines sog. „Szene-Distributionssystems“).

 

Wer unberechtigt Musik- und Videodateien auf Webservern zum Download für die Öffentlichkeit bereithält oder auf sonstige Server lädt, der verstößt gegen das Recht der exklusiven öffentlichen Zugänglichmachung des Rechteinhabers gem. § 19a UrhG (Verweis durch § 15 II Nr. 2 UrhG).

 

§ 19a UrhG – Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

 

„Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

 

1.1.2. Geschlossene Systeme

 

Denkbar sind aber auch Systeme (Boards/ Server/ Netze), auf die nur ein geschlossener Kreis von Personen zugreifen kann. Hier ist es möglich, dass das Merkmal der Öffentlichkeit ausscheidet. Allerdings reicht für eine „persönliche Beziehung“ zwischen den teilnehmenden Personen das bloße Tauschen von Dateien nicht aus. Vielmehr müssen soziale Komponenten zwischen den Teilnehmern hinzukommen. Diese sind insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Zugriffsprivilegien einseitig von einem Systemoperator/ Admin vergeben werden. Sofern das geschlossene System seinerseits nur Teil eines größeren Verbreitungsnetzwerkes ist (Phänomen der „Warez Trader“), stellt das Hochladen des Uploaders auf eine „Members Only“-Site trotzdem eine Verbreitung in der Öffentlichkeit dar. Die Teilnehmer rechnen mit einer Weiterverbreitung der Software in der Öffentlichkeit.

 

1.2. P2P- und Torrent-Netzwerke

 

Bei den meisten P2P-Netzen handelt es sich um dezentrale Systeme, in denen die Clients lediglich zum Zweck der Übertragungskoordinierung mit einem zentralen Server kommunizieren. Die eigentlichen Dateien verbleiben auf dem Client, der bestimmt, was er den anderen Teilnehmern des Netzwerkes zum Download anbietet. Ausgenommen von dem autonomen Freigaberecht des Clients sind i.d.R. nur Dateien, die der Client gerade selbst herunter lädt; denn um die Bandbreitenlast optimal zu verteilen, werden beim Download die Dateibestandteile gleichzeitig anderen Teilnehmern in einem Uploadstream zur Verfügung gestellt. Je länger man an dem Prinzip der Lastverteilung teilnimmt, umso größer wird die eigene Downstreampriorität. Die Downloader sind somit auch fast immer potentielle Uploader, es sei denn, sie umgehen das Prinzip des Sharings.

 

Wer an dem P2P-Börsen u. Torrent-Prinzip von gleichzeitigem Down- und Upload regulär teilnimmt, der verstößt in jedem Fall gegen § 106 Abs. 1 UrhG, es sei denn er blockiert den Upstream. Der Upload- bzw. das Anbieten/Einspeisen der eigenen IP in den Tracker stellt eine Handlung i.S.d. § 19a dar, die ausschließlich dem Rechteinhaber nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zusteht.

 

Hingegen stellen das bloße Routing oder sonstige (rein) technische Transporttätigkeiten kein öffentliches Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG dar. Hierbei fehlt es an einer willentlichen Handlung des Carriers und die einzelnen Datenpakte stellen für sich gesehen kein urheberrechtlich schützenswertes Werk dar. Ein solches bestehendes Werk wird durch die Vorschrift des § 19a UrhG vorausgesetzt. Nicht der Betreiber der Routerhardware macht das Werk öffentlich zugänglich, sondern derjenige, der über Verbindung des Carriers das Werk auf seinem Datenspeicher zugänglich macht.

 

Bei demjenigen, der lediglich Dateien (zum privaten Gebrauch) herunter lädt, stellt sich die Frage, inwieweit er durch die Ausnahme des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG privilegiert wird. Das Kernproblem: Was ist eine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage“? (siehe oben). Bzgl. der „offensichtlichen Rechtswidrigkeit“ bieten sich die strafrechtlichen Grundsätze zum Begriff der Fahrlässigkeit an. Danach ist entscheidend, was jedem verständigen Dritten an der Stelle des Kopierenden hätte einleuchten müssen. Im Rahmen der gängigen öffentlichen P2P-Netzwerke werden Musik- und Videokopien im Regelfall ohne ggf. notwendige Lizenz der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass die entsprechende Vorlage rechtswidrig hergestellt wurde. Ob das Werk ggf. unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht wird, ist für den Downloader unerheblich, da der Wortlaut der Vorschrift insoweit eindeutig ist. Zwar wird in der Literatur in Hinblick auf § 53 Abs. 6 UrhG die Ansicht vertreten, dass der private und eigennützige Gedanke des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG bei einer öffentlichen Zugänglichmachung nicht länger fortwirke, doch ist dies weder mit dem Wortlaut zu vereinbaren noch dogmatisch stimmig. Etwas anderes käme einer "ex tunc"-Wirkung gleich, die systematisch nicht passt.

 

Folglich ist für eine Strafbarkeit des Herunterladens entsprechender Dateien entscheidend, ob objektive Anhaltspunkte gegeben sind, dass das freigegebene Werk rechtswidrig hergestellt wurde (insb. in Hinblick auf § 95a UrhG). Ob das Werk ggf. unerlaubt angeboten wird, ist für den Downloader irrelevant. Dies dürfte sich allerdings mit Inkrafttreten des 2. Korbs der Urheberrechtsreform ändern, da der Wortlaut der Vorschrift ergänzt werden soll.

 

1.3. Kopiergeschützte Werke

 

Eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG liegt vor, wenn ein Werk unter Verletzung des § 95a Abs. 1 UrhG vervielfältigt wurde.

 

§ 95a UrhG  - Schutz technischer Maßnahmen

 

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

 

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

 

Knapp 80 Prozent der neu erscheinenden bzw. neu aufgelegten Audio und Video-CD/DVD Titel verfügen über einen mehr oder weniger wirksamen Kopierschutz. Darunter fällt nicht der so genannte Länderschutz auf Bildträgern/ Abspielgeräten, da dieser primär zum Zweck der Marktregulierung von den Herstellern eingeführt wurde.

 

Die Vorschrift des § 95a Abs. 1 UrhG findet nur Anwendung bei „wirksamen technischen“ Kopierschutzmaßnahmen. Die Unbestimmtheit dieser Formulierung hat dazu geführt, dass z.B. analoge Kopien nach h.M. nicht unter die Vorschrift des § 95a Abs. 1 UrhG fallen sollen (Bsp.: Die Tracks einer kopiergeschützten CD werden nicht direkt digital von CD-ROM auf Festplatte kopiert, sondern die Musik wird erst analog durch die Soundkarte „geschliffen“ (hörbarer Qualitätsverlust bei guter Hardware gleich null) und danach erst digital abgespeichert. Der Gesetzeswortlaut, so die h.M., decke diese Vorgehensweise, da die gängigen Kopierschutzmaßnahmen absolut „unwirksam“ seien, um eine analoge Digitalkopie zu verhindern.

 

Die Problematik zeigt auf, dass bei dem Merkmal der „Wirksamkeit“ nur bedingt auf die Qualität der Kopierschutzmaßnahme abgestellt werden kann. Ähnlich wie bei § 202a StGB muss für den Rechtsverkehr objektiv erkennbar sein, dass der Rechteinhaber eine Vervielfältigung des Werkes nicht wünscht. Als Maßstab sind die aktuellen technischen Standards zum Herstellen einer Kopie ohne nennenswerten Qualitätsverlust heranzuziehen. In Anbetracht der Tatsache, dass inzwischen auch offiziell Musikstücke ohne DRM-Schutz angeboten werden, ist es dem Laien kaum noch möglich, rechtswidrige von rechtmäßig hergestellten Vorlagen zu unterscheiden. Im Zweifelsfall muss der Rechteinhaber nachweisen, dass das entsprechende Werk (offiziell) ausschließlich unter Verwendung eines Kopierschutzes auf den Markt gebracht wurde und dass dies für den Verkehr offensichtlich ist. Eine Lücke kann dadurch entstehen, dass ggf. Folgekopien von Dritten unter Nutzung einer vom Kopierschutz befreiten Vorlage angefertigt werden.  

 

(2) Tatbestandsvarianten, Besitz von kopierten Ton- und Bildwerken

 

Die drei Tatbestandsvarianten Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe bestimmten sich nach den §§ 15 Abs. 2, 16 und 17 UrhG. Sobald ein Angebot zur Vervielfältigung auf ein bestimmtes Werk konkretisiert wurde, fällt es unter das Merkmal der Verbreitung.[2] Täterschaft und Teilnahme richten sich nach den allgemeinen Regeln des Strafrechts, §§ 25 ff. StGB.

 

Da die Vorschrift des § 106 Abs. 1 UrhG lediglich die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe unter Strafe stellt, den bloßen Besitz der unerlaubt hergestellten Kopien jedoch nicht, ergeben sich in der Praxis häufig Probleme bei der Beweisführung. Insbesondere werden immer wieder bei Durchsuchungen Zufallsfunde kopierter Audio/Video-Werke rechtswidrig durch die Polizei beschlagnahmt. Eine Beschlagnahme gefundener Medienträger zwecks weiterer Aufklärung bzgl. des Ursprungs/ Vervielfältigungsaktes verbietet sich, wenn außer dem bloßen Besitz keine weiteren Anhaltspunkte für eine unerlaubte Handlung nach § 106 ff. UrhG vorliegen. Hinzu kommt, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG erst am 13.09.2003 in ihrer verschärften Fassung in Kraft getreten ist. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes „nulla poene sine lege“ (= keine Strafe ohne Gesetz, Art. 103 Abs. 2 GG) können Vervielfältigungsakte, die noch vor der Gesetzesänderung im September 2003 getätigt wurden und durch § 53 UrhG gedeckt waren, nicht strafrechtlich geahndet werden. So war beispielsweise vor der Gesetzesänderung das Herunterladen von Musik zum persönlichen Gebrauch straffrei möglich, auch wenn das Angebot zum Herunterladen offensichtlich gegen geltendes Recht verstieß. Die Privilegierung nach § 53 UrhG a.F. erforderte nicht zwingend eine rechtmäßige Vorlage. 

 

c) Computerprogramme, §§ 69a – 69g UrhG

 

aa) Übersicht

 

Mit Einführung der §§ 69a – 69g UrhG im Jahre 1993 wurde die EG-Richtlinie 91/250/EWG zum Rechtsschutz von Computerprogrammen in deutsches Recht umgesetzt. Die Gesetzesänderung trat am 24. Juni 1993 in Kraft.

 

In § 69a Abs. 3 UrhG heißt es: "Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden." Durch diese gesetzliche Bestimmung wurde der damaligen Rechtsprechung des BGH, die Messlatte für die Schutzfähigkeit von Computerprogrammen hoch anzulegen, Einhalt geboten. Vor der Gesetzesänderung forderte der BGH eine Schöpfungshöhe, die das durchschnittliche Können eines Programmierers deutlich übersteigen musste.[3] In der Literatur wurde diese Rechtsprechung zum Teil scharf kritisiert.[4]

 

Nach heutigem Recht ist ein Computerprogramm immer schutzfähig, wenn es sich um eine eigenständige geistige Schöpfung handelt. Computerprogramme gelten als "Sprachwerke" i.S.d. § 2 I Nr. 1 UrhG.

 

bb) Umfang des Schutzes

 

§ 69a UrhG – Gegenstand des Schutzes

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

 

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

 

(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.

 

(4) Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

 

(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.

 

(1) Begriffe: Computerprogramm und Algorithmus

 

Ein Computerprogramm basiert auf mindestens einem Algorithmus. Es muss in seiner Gesamtheit in einer dafür vorgesehenen Umgebung selbstständig ausführbar und lauffähig sein. Unter einem Algorithmus versteht man ein programmierbares Verfahren zur Lösung einer Aufgabe (= Rechenregel). Das Computerprogramm setzt die Aufgabenlösung durch eine Folge von Einzelanweisungen um. Insofern darf der Begriff „Computerprogramm“ nicht mit dem des Algorithmus gleichgesetzt werden. Die Unterscheidung ist deshalb wichtig, weil ein Algorithmus im Gegensatz zum Computerprogramm urheberrechtlich nicht schützenswert ist, was darauf beruht, dass die zugrunde liegende wissenschaftliche Lehre frei ist und jedermann zugänglich sein muss. Allerdings können unter bestimmten Umständen die Art und Weise der Implementierung und die Zuordnung der einzelnen Algorithmen schützenswert sein. Einzelne losgelöste, für sich nicht lauffähige Dateien oder Anhänge (z.B. Word-Dokumente, .txt-Dateien, etc.) fallen nicht unter den Begriff des Computerprogramms.

 

Bei Websites mit HTML-Code wird von einem Teil der Literatur die Auffassung vertreten, es handele sich dabei um ein Computerprogramm im Sinne von § 69a UrhG.[5] Dem ist entgegenzuhalten, dass der HTML-Code ein bloßes Hilfsmittel zur Kommunikation einer vorgegebenen Bildschirmgestaltung im Netz ist. Die spezielle Anordnung von Informationen zum Zwecke der visuellen bzw. multimedialen Präsentation begründet noch nicht die Annahme einer eigenständigen Programmierleistung.[6] Bei entsprechender schöpferischer Leistung kann einer Website trotzdem gem. § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlicher Schutz zukommen.[7] Werden Skripte verwendet (PHP, Perl, CGI-Bin etc.), so kann diesen u.U. Computerprogrammqualität zukommen, vorausgesetzt sie gehen über die bloße Wiedergabe von herkömmlichen html-Bildschirmgestaltungen hinaus.

 

Da die §§ 69a ff. UrhG keine abschließenden Regelungen darstellen, lassen sich auftretende Lücken nur über den Verweis des § 69a Abs. 4 UrhG schließen, wonach im Zweifel auf Computerprogramme die für Sprachwerke geltenden Regeln entsprechend Anwendung finden.

 

(2) Zustimmungsbedürftige Handlungen, § 69c UrhG

 

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

1.  

die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

2.  

die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

3.  

jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts;

4.  

die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

 

1.1. Vervielfältigung, § 69c Nr. 1 UrhG

 

Nach der Vorschrift des § 69c Nr. 1 UrhG steht dem Rechteinhaber das ausschließliche Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden (ganz oder teilweisen) Vervielfältigung des Computerprogramms zu. Davon umfasst sind Speicherungen auf allen denkbaren Datenträgern und Medien (Bsp.: Harddisk, CD/DVD-ROM, Flash, etc.). Streitig ist, inwieweit der bloße Ablauf eines Computerprogramms, und damit das Laden in den temporären Speicher eines Computers (Hauptspeicher, Cache, etc.), bereits eine Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG darstellt. In der Rechtsprechung[8] wird dies zum Teil bejaht.

 

Gem. § 69c Nr. 1 UrhG kommt eine Verletzungshandlung nur in Betracht, wenn und soweit eine Vervielfältigung des Programms beim Laden stattfindet. Dazu ist aber erforderlich, dass eine weitere körperliche Festlegung des Werks stattfindet, durch die das Werk auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar gemacht wird.[9] Für diese Auffassung spricht auch der Ausnahmecharakter der Formulierung des § 69c Nr. 1 S. 2 UrhG.

 

1.2. Bearbeitung, Übersetzung, andere Umarbeitungen, § 69c Nr. 2 UrhG

 

§ 69c Nr. 2 UrhG gewährt dem erstellten Computerprogramm einen umfassenden Integritätsschutz. So genannte Cracks verletzten im Regelfall das alleinige Bearbeitungsrecht des Rechteinhabers. Eine Verletzung dieses Rechts löst zivilrechtliche Unterlassungs-, Vernichtungs- und ggf. Schadens-ersatzansprüche aus. Ebenso wird regelmäßig die Tatbestandsalternative der Vervielfältigung eines bearbeiteten Werks nach § 106 Abs. 1 2. Alt. UrhG verwirklicht, da nach der Änderung des Quelltextes, das Programm bzw. ein zentraler Bestandteil des Programms zumeist neu abgespeichert wird. 

 

1.1.1 Crack-Patches

 

Im Internet kursieren regelmäßig Crack-Patches von (organisierten) Crackern/ Groups, die ein Computerprogramm dergestalt modifizieren, dass z.B. Nags, Limitierungen oder sonstige Kopierschutzmaßnahmen der Herstellers entfernt bzw. umgangen werden. Die Verwendung solcher Patches verletzt das exklusive Bearbeitungsrecht des Urhebers gem. § 69c Nr. 2 UrhG. Der Rechtsinhaber kann vom Verletzer gem. § 69f Abs. 1 UrhG die Vernichtung der modifizierten Programmversion verlangen. Gegen Anbieter und Benutzer von Cracks hat der Rechtsinhaber einen Anspruch auf Vernichtung des Crack-Patches gem. § 69f Abs. 2 UrhG.

 

1.1.2. Dongle-Cracks

 

Deutsche Gerichte urteilten bisher über zwei Arten von Dongle-Cracks. Bei der ersten Art handelt es sich eher um einen Hardwarelock-Emulator als um einen Crack im herkömmlichen Sinne. So bieten diverse ominöse Hardwarelieferanten für bestimmte Computerprogramme, die zum Ablauf einen Dongle benötigen, recht kostengünstig einen kompatiblen Dongleersatz zum Aufstecken auf die parallele Schnittstelle an. Dagegen stellt eine andere Variante zur Umgehung eines Dongles einen richtigen "Crack" dar. Es wird dabei der Programmcode des Computerprogramms so modifiziert, dass eine Programmnutzung auch ohne Dongle möglich ist. Nach der Veränderung wird die ordnungsgemäße Funktionsweise des nicht vorhandenen Dongles simuliert oder überhaupt nicht mehr vom Programm abgefragt. Solche veränderten Programme können beliebig oft kopiert werden, ohne dass bei Ablauf der Programmkopie ein Dongle von Nöten ist. Eine dritte, jedoch sehr selten vorkommende Dongle-Crack-Art stellt das speicherresistente Programm dar, welches den Zugriff auf den Dongle "umleitet". Ein derartiger Dongle-Crack erfordert einen hohen Grad an Programmierkenntnissen und Erfahrungen im Bereich des Reverse Engineering. 

 

Ein Teil der Rechtsprechung[10] geht davon aus, dass die Entfernung bzw. Umgehung einer Dongle-Abfrage mangels Zustimmung des Urheberrechts-inhabers eine Verletzungshandlung darstelle. Der Dongle, so die Richter, sei ein aus der Sicht des Programmschöpfers wesentlicher Teil des Programms und dürfe folglich auch nicht ausgeschaltet werden. Eine Rechtfertigung (= Wertung des Dongles als „Programmfehler“) nach § 69d Abs. 1 UrhG scheide aus, da eine Fehlerberichtigung nach § 69d Abs. 1 UrhG nur zulässig sei, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch des Programms eine Fehlerkorrektur erfordere. Gerade daran fehle es aber bei einer Dongle-Umgehung, da nur ein Gebrauch mit Dongle bestimmungsgemäß sei.

 

1.1.3. Keygens/ Keymaker/ Seriennummern

 

Viele Computerprogramme führen eine autonome Lizenzverifizierung anhand einer eingebenden Seriennummer bzw. weiterer Eingaben durch. Zu diesem Zweck berechnet ein Algorithmus für eine bestimmte Zeichenfolge (oder anhand sonstiger Systemkriterien) eine entsprechende Seriennummer. Crackern gelingt es immer wieder, die Algorithmen nachzuschreiben bzw. aus dem originalen Quelltext zu extrahieren, um sie in ein eigenes Programm zu implementieren. Derartige Mini-Programme, die ausschließlich der Berechnung von Seriennummern dienen, werden „Keygens“ bzw. „Keymaker“ genannt.

 

Die bloße Berechnung der Seriennummer mittels des Keymakers stellt keine Urheberrechtsverletzung, da der Algorithmus (= die Rechenregel) an sich nicht schützenswert ist.

 

Die Benutzung der Seriennummer verstößt jedoch gegen § 69c Nr. 2 UrhG. Durch die Eingabe der Seriennummer ändert sich das Arrangement bzw. es findet eine programminterne anderweitige Bearbeitung des Programmcodes statt, die durch den Eingebenden veranlasst wird.

 

Eine strafbare Vervielfältigungshandlung i.S.d. § 106 Abs. 1 UrhG ist in dem Moment gegeben, in dem die Lizenzbestimmungen des Rechteinhabers durch die Eingabe der Seriennummer missachtet werden. Im Regelfall wird das Programm durch die anschließende Installation auf der Festplatte unerlaubt vervielfältigt. Bei Sharewareprogrammen, die bereits vor Eingabe der Seriennummer eingeschränkt funktionstüchtig waren, liegt mit Eingabe und Entfernung der Beschränkungen eine unerlaubte Vervielfältigung eines bearbeiteten bzw. umgestalteten Werkes vor. Der mit der Seriennummer unerlaubt abgespeicherte Registry-Eintrag, die angelegte Registrierungsdatei oder der veränderte Programmcode stellen einen unverzichtbaren Bestandteil des Computerprogramms dar.  

 

1.1.4. Reverse Engineering

 

Im Übrigen verstößt nicht gewolltes Reverse Engineering gegen § 69c Nr. 2 UrhG. Die Vorschrift sichert dem Rechteinhaber exklusiv das Recht der Übersetzung und Bearbeitung des Computerprogramms zu. Wenn mittels eines Debuggers bestimmte Codefunktionen analysiert werden, findet eine Übersetzung in Assembler durch den Debugger statt (der Debugger übersetzt den ablaufenden Code in der CPU [0/1] in den für den Menschen besser verständlichen ASM-Code). Dass die Übersetzung nur temporär stattfindet (d.h. die Assemblerbefehle werden bei Programmabbruch wieder verworfen), ist nach § 69c Nr. 2 UrhG irrelevant. Dafür spricht, dass nach § 69c Nr. 1 UrhG auch die vorübergehende Vervielfältigung urheberrechtlich geschützt wird.

 

(3) Schranke der Sicherheitskopie, § 69d Abs. 2 UrhG

 

§ 69d Abs. 2 UrhG:

Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.“

 

Der Rechteinhaber kann einem Berechtigten gem. § 69d Abs. 2 UrhG das Recht auf eine Sicherungskopie vertraglich nicht untersagen, sofern die Kopie für eine Sicherung der zukünftigen Nutzung erforderlich ist. Eine Sicherung ist nicht erforderlich, wenn der Rechteinhaber bei Defekt einen kostenlosen Umtausch oder Backup-Service anbietet. Ein Werk, bei dem sich aufgrund eines Kopierschutzes keine Sicherungskopie erstellen lässt, ist als mangelhaft einzustufen. Entsteht später aufgrund der fehlenden Sicherungskopie ein Schaden, so werden zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ausgelöst. Jedoch berechtigt ein Kopierschutz damit noch nicht zur Nutzung eines Cracks, der den Kopierschutz entfernt, da dessen Verwendung seinerseits rechtswidrig ist.[11] 

 

II. Subjektiver Tatbestand des § 106 UrhG

 

Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes ist beim Täter zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 StGB ist möglich, wenn der Täter bei der Vornahme seiner unerlaubten Handlung irrig vom Vorliegen einer Privilegierung nach den §§ 44a ff. UrhG ausging.

 

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

 

Liegt eine Einwilligung des Berechtigten vor, so ist ein Verstoß gegen § 106 Abs. 1 UrhG mangels Rechtswidrigkeit der Tat ausgeschlossen.[12]  

 

[1] vgl. BGH GRUR 1978, 474.

[2] Möhring / Nicolini - Spautz, § 106, Rdnr. 7.

[3] BGHZ 94, 279.

[4] vgl. Haberstumpf GRUR 1986, 222.

[5] vgl. Koch, GRUR 1997, 417 (420).

[6] vgl. Möhring/ Nicolini – Hoeren, § 69a, Rdnr. 7; OLG Frankfurt, JurPC Web-Dok. 92/2005, Abs. 30.

[7] vgl. OLG Düsseldorf CR 2000, 184.

[8] OLG Celle CR 1995, 16.

[9] vgl. BGH GRUR 199l, 449 (453); BGH GRUR 1994, 363; LG Mannheim, JurPC Web-Dok. 145/1999, Abs. 15.

[10] OLG Karlsruhe CR 1996, 341; BGH hat die Revision mit Beschluss vom 19.9.1996 abgelehnt.

[11] Möhring/ Nicolini – Hoeren, § 69d, Rdnr. 21.

[12] Nordemann / Vinck / Hertin – Vinck, § 106, Rdnr. 5.

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