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(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich
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1. |
entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt, |
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2. |
entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen, |
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3. |
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
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a) |
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder |
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b) |
nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
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4. |
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder |
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5. |
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
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wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
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(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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(3) Der Versuch ist strafbar. |
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(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. |
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(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden. |
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(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen. |
I. Einleitung zu § 143 MarkenG
Der deutsche Gesetzgeber misst dem Schutz des geistigen Eigentums, worunter auch der Markenrechtsschutz fällt, ein hohes Gewicht bei. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie am 1. Juli 1990 wurden vereinheitlichte Strafrahmen in allen gewerblichen Schutzgesetzen integriert. Die strafrechtlichen Vorschriften der §§ 25d, 26 Warenzeichengesetz (WZG) wurden 1.1.1995 vom Markengesetz übernommen, wobei der Schutz durch das Erfassen aller Arten von Kennzeichen i.S.d. MarkenG und durch die Integration von Gemeinschaftsmarken komplettiert wurde. Selbst bei einfachen Kennzeichenverletzungen nach § 143 Abs. 1 MarkenG eröffnet der Gesetzgeber den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit, eine Verletzung der §§ 14, 15 MarkenG unter Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses gem. § 143 Abs. 4 MarkenG zu ahnden. Hintergrund ist, dass viele Geschädigte selbst bei größeren Schäden nicht bereit sind, Strafanzeige zu erstatten, da sie einen Image- oder Kundenverlust fürchten. Nicht selten sind Großkunden der Hersteller bzw. Rechtsinhaber selbst in den Vertrieb von Markenpiraterie verwickelt.[1]
§ 143 MarkenG geht sogar weiter, als es Art. 61 des TRIPS-Abkommens erfordern würde. Trotzdem spielen die einschlägigen Straftatbestände eine kaum wahrzunehmende Rolle im Arbeitsalltag der Staatsanwaltschaften. Einerseits mag dies an mangelnder Kompetenz liegen, andererseits ist es eine müßige Angelegenheit "zugunsten" eines Geschädigten zu ermitteln, wenn der Geschädigte selbst gar kein Interesse an den Ermittlungen hat.
I. Objektiver Tatbestand des § 143 Abs. 1 MarkenG
Der Grundtatbestand des § 143 Abs. 1 MarkenG wird durch den Verweis auf die ausschließlichen Rechte der §§ 14, 15 MarkenG ausgestaltet. Während § 143 Abs. 1 Nr. 1 – 3 MarkenG strafbare Handlungen bei Verletzung eines Markenrechts i.S.v. § 14 MarkenG erfasst, beziehen sich die Tatbestände des Abs. 1 Nr. 4 – 5 auf geschäftliche Bezeichnungen i.S.d. § 15 MarkenG. Durch die Bezugnahme auf die §§ 14, 15 MarkenG wird das Merkmal des geschäftlichen Verkehrs in alle Tatbestände als Erfordernis miteinbezogen. Eine strafrechtliche Ahndung „privater“ Verstöße ist damit ausgeschlossen. Unter Handeln im geschäftlichen Verkehr werden alle Tätigkeiten verstanden, die irgendwie der Förderung eines Geschäftszwecks dienen und sich nicht als rein private oder amtliche Betätigung darstellen.[2] Durch das Schalten von Werbung auf einer Website oder durch die Beteiligung an einem Affiliate-Programm kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits gegeben sein.
Eine Verwirklichung des objektiven Tatbestandes scheidet aus, wenn der Rechtsinhaber der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung zugestimmt hat. Gleiches gilt, wenn eine der Schranken der §§ 20 bis 26 MarkenG greift. In derartigen Fällen mangelt es an der Widerrechtlichkeit und die Merkmale „ohne Zustimmung des Inhabers der Marke“ (§ 14 MarkenG) bzw. „unbefugt“ (§ 15 MarkenG) entfallen.
1. § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG
Der Tatbestand des § 143 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG setzt voraus, dass der Täter gegen das Verbot des § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG verstößt. Während § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Identität und Integrität einer Marke vor einer Kollision mit identischen in Verkehr gebrachten Waren oder Dienstleistungen (= sog. „Marken- und Produktidentität“) schützt, bewahrt § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG den Markeninhaber vor kollidierenden (identischen oder ähnlichen) Marken und Waren oder Dienstleistungen, die eine Verwechslungsgefahr für den Verkehr (genauer: die Zielgruppe) in sich bergen. Ein gedankliches in Verbindung bringen von Marke und Ware oder Dienstleistung kann für eine Verletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits ausreichen. Ein Beispiel stellen Fälle dar, in denen Inhaber bekannter Marken gegen gewerbliche Domainbetreiber mit gleichklingenden Domainnamen und Angeboten, die gedanklich mit der geschützten Marke in Verbindung gebracht werden können, vorgehen.
2. § 143 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
§ 143 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und erweitert gegenüber § 14 Abs. 2 Nr. 1 den Schutz von im Inland bekannten Marken, sofern der Verletzende durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke unlauter ausnutzt. D.h. die bloße Kollision mit dem bekannten Markenzeichen kann ausreichen, auch wenn keine Produktidentität besteht (Bsp.: „Coca-Cola“ ist als eine solches bekanntes Markenzeichen einzuordnen).
3. § 143 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG
§ 143 Abs.1 Nr. 3 MarkenG sanktioniert die in § 14 Abs. 4 Nr. 1 – 3 MarkenG genannten Handlungen, sofern sie einen Bezug zum geschäftlichen Verkehr aufweisen. So wird Dritten durch § 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG untersagt, mit der Marke identische Zeichen oder ähnliche Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen. § 14 Abs. 4 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. § 14 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG bezieht sich auf die Ein- und Ausfuhr von Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmitteln, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind.
4. § 143 Abs. 1 Nr. 4 und 5 MarkenG
Wie bereits oben erwähnt, beziehen sich Nr. 4 und 5 des § 143 Abs. 1 MarkenG auf die geschäftliche Bezeichnung. § 143 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG sanktioniert eine Benutzung entgegen der Regelung des § 15 Abs. 2 MarkenG. Danach ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in solch einer Weise zu benutzen, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorgerufen werden. Der Tatbestand des § 143 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 3 MarkenG erweitert ähnlich wie die §§ 143 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Bezug auf Marken den strafrechtlichen Schutz bei bekannten Geschäftsbezeichnungen. Dazu muss eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr ausgenutzt oder beeinträchtigt werden. Konkret kann dies durch Ausnutzen oder Beeinträchtigen der Benutzbarkeit, der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung geschehen.
III. Subjektiver Tatbestand
Zur Verwirklichung der genannten Straftatbestände genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis), d.h. der Täter muss die Kennzeichenverletzung für möglich gehalten und billigend in Kauf nehmen. Eine Ausnahme stellen die Tatbestände der §§ 143 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Nr. 3 b) und 143 Abs. 1 Nr. 5 MarkenG dar, wonach Absicht (dolus directus 1. Grades) erforderlich ist. Ein Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 StGB ist möglich. Grundsätzlich schließt ein gänzliches Verkennen der Verwechslungsgefahr den Vorsatz aus, allerdings sind auch viele Fälle denkbar, in denen der Täter lediglich einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB unterliegt. Dieser ist im Rahmen der Schuld zu untersuchen und wirkt nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigend.
IV. Qualifikation bei gewerblicher Kennzeichenverletzung
Die Rechtsfolge des Grundtatbestandes von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird durch die Qualifikation des § 143 Abs. 2 MarkenG auf bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhöht. Erforderlich ist dafür ein gewerbsmäßiges Handeln des Täters. Darunter versteht man die wiederholte Begehung einer Kennzeichenverletzung, durch die sich der Täter eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen will.[3] Eine einmalige Verletzung kann zur Verwirklichung bereits ausreichen, da die Gewerbsmäßigkeit subjektiv bestimmt wird. Entscheidend ist die Absicht des Täters.[4] Ein nicht ganz geringfügiger Nebenerwerb kann bereits ausreichen.[5]
V. Sonstiges
1. Versuch, § 143 Abs. 3 MarkenG
Der Versuch der (gewerblichen) Kennzeichenverletzung i.S.d. § 143 Abs. 1 oder 2 MarkenG ist gem. § 143 Abs. 3 MarkenG strafbar. Dadurch ist es erst möglich, Fälle zu erfassen, in denen zwar schon mit der Planung, Vermarktung oder Herstellung des verletzenden Produkts/ Bezeichnung, aber noch nicht mit der Zusammensetzung und dem anschließenden geschäftsmäßigen Vertrieb begonnen wurde.
2. Strafantrag, § 143 Abs. 4 MarkenG
Damit eine Strafverfolgung in den Fällen des § 143 Abs. 1 MarkenG stattfinden kann, ist grundsätzlich ein Strafantrag des verletzten Rechtsinhabers i.S.v. § 77 StGB gem. § 143 Abs. 4 MarkenG erforderlich. Da die Staatsanwaltschaft bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses auch von sich aus tätig werden kann, handelt es sich bei § 143 Abs. 1 MarkenG um relative Antragsdelikte. Das besondere öffentliche Interesse ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter einschlägig vorbestraft ist, ein erheblicher Schaden droht oder eingetreten ist, die Tat den Verletzten in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet oder die öffentliche Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher bedroht ist (vgl. Nr. 261a RiStBV). Gem. § 77b StGB muss der Strafantrag innerhalb von 3 Monaten ab Kenntniserlangung vom Rechtsinhaber gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt, § 77b Abs. 2 StGB.
Bei § 143 Abs. 2 MarkenG handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. die Strafverfolgung findet bei gewerblichen Kennzeichenverletzungen von Amts wegen statt.
3. Einziehung, § 143 Abs. 5 MarkenG
Die Vorschrift des § 143 Abs. 5 MarkenG macht es erst möglich, dass rechtswidrig i.S.v. §§ 14, 15 MarkenG gekennzeichnete Waren eingezogen werden können. § 143 Abs. 5 S. 1 MarkenG geht mit der Formulierung „Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht“ weiter als § 74 Abs. 1 StGB, der Beziehungsgegenstände grundsätzlich nicht erfasst. Ein Beziehungsgegenstand ist der für die Tat notwendige Gegenstand selbst.[6] D.h. ohne die Regelung des § 143 Abs. 5 S. 1 MarkenG könnten zwar Verpackungen oder Etiketten, die mit dem Piraterieprodukt in Verbindung stehen, nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden, nicht aber die eigentliche Ware selbst. Bei der Regelung handelt es sich um eine weitergehende Einziehung i.S.v. § 74 Abs. 4 StGB. § 143 Abs. 5 S. 2 MarkenG ermöglicht die sog. Dritteinziehung (d.h. die Ware steht im Eigentum eines Dritten) i.S.d. § 74a StGB. Grundsätzlich steht es dem Verletzten gem. § 143 Abs. 5 S. 3 MarkenG offen, im Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO (d.h. im Strafverfahren) seinen Vernichtungsanspruch nach § 18 MarkenG durchzusetzen. Sofern ein Adhäsionsverfahren durchgeführt wird, ist eine Einziehung gem. § 143 Abs. 5 S. 3 MarkenG ausgeschlossen.
4. Öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung, § 143 Abs. 6 MarkenG
Beantragt der Verletzte die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung und legt er ein berechtigtes Interesse dar, so hat das erkennende Tatgericht gem. § 143 Abs. 6 MarkenG dem Antrag entsprechend die Bekanntmachung der Verurteilung anzuordnen. Zur Bestimmung des berechtigten Interesses sind die Belange des Verletzten gegen die Belange des Kennzeichenverletzers abzuwiegen. Das Gericht hat gem. § 143 Abs. 6 S. 2 MarkenG im Urteil die Art und Weise der Bekanntmachung zu bestimmen (z.B. Anzeige in einer Zeitung).
[1] Vgl. BR-Drucks. 206/89, S. 82.
[2] BayOLG München GRUR 2002, 562 (563).
[3] Vgl. BGHSt 1, 383.
[4] Tröndle/ Fischer, vor § 52, Rdnr. 62.
[5] BGHSt 1, 383.
[6] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 74, Rdnr. 10.
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