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 § 274 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB - Datenunterdrückung

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 274 StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-274

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt274.htm

 

 

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§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB - Datenunterdrückung

 

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

  1.  eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem 

       anderen einen Nachteil zuzufügen, vernicht, beschädigt oder unterdrückt,

  2.  beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht einem anderen Nachteil

       zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder

  3.  einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen

       einen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

1. Überblick

 

Der Straftatbestand der Datenunterdrückung war Bestandteil des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG) und wurde ergänzend als Nr. 2 in Abs. 1 des § 271 StGB eingefügt. Die Norm schützt technische Aufzeichnungen (vgl. Ausführungen zu § 268 StGB) und nicht unmittelbar wahrnehmbare Daten (vgl. Ausführungen zu § 202a StGB), die beweiserheblich sind, vor Löschung, Unterdrückung und Unbrauch-barmachen (vgl. Ausführungen zu § 303a StGB). Die Daten müssen eine urkundengleiche Beweisfunktion haben.[1] Erforderlich ist, dass dem Täter das Beweismittel gar nicht oder nicht ausschließlich gehört bzw., dass er nicht der über die Daten alleinige Verfügungsberechtigte ist.[2] Unter Um-ständen unterfallen die beweiserheblichen Daten nach Nr. 2 auch schon dem engeren Merkmal der technischen Aufzeichnung nach Nr. 1.

 

Hinsichtlich des Vorsatzes ist erforderlich, dass der Täter die Beweisfunktion der technischen Aufzeichnung bzw. Daten absichtlich zum Nachteil der Beweisführungsrechte eines anderen beeinträchtigen will.[3]

 

2. Sonstiges

 

Der Versuch ist nach Abs. 2 strafbar.


 


 

[1] Vgl. Lackner/ Kühl, § 274, Rdnr. 5.

[2] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 274, Rdnr. 2.

[3] Vgl. Lackner/ Kühl, § 274, Rdnr. 7.

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