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 § 27 JuSchG - Strafvorschriften

 

   Bearbeiter: Alexander Schultz

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 27 JuSchG, Rdnr., Link

   Link: http://www.mediendelikte.de/27juschg.htm

 

 

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§ 27 JuSchG - Strafvorschriften

 

 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1.

entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,

  2. 

entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,

  3. 

entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,

  4.

entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder

  5. 

einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

  1.

eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder

  2.

eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

 

(3) Wird die Tat in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder

 

  2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5

 

fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

 

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.

 

Einleitung

 

Das Jugendschutzgesetz enthält neben den Schutzgesetzen im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (z.B. §§ 130 – 131, 184 StGB) in § 27 JuSchG besondere Strafvorschriften zum Schutze der Jugend. Grundsätzlich gilt, dass § 27 JuSchG nur bei sog. Trägermedien, d.h. Medien mit Bezug zur „Offline-Welt“ (z.B. DVD, CD, Bücher, Zeitschriften etc.) Anwendung findet, wohingegen jugendgefährdende Verstöße im Bereich der Telemedien (Bezug zum Online-Datenfluss) nach § 23 JMStV (Bsp.: pornographische Internetdienste oder Online-Videospiele mit jugendgefährdendem Inhalt) geahndet werden (vgl. zur Legaldefinition von Trägermedien Rdnr. 4).

 

Zuletzt wurden die entsprechenden Strafvorschriften mit Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) am 01. April 2003 verschärft (vgl. Einleitung). Da es sich bei der Strafbarkeitsbeurteilung entsprechender Medieninhalte um eine sensible Einschätzung handelt, die häufig von regionalen Gegebenheiten, vom jeweiligen Zeitgeist und den allgemeinen sittlichen Anschauungen abhängig ist, werden die Sachverhalte zunächst  an Zentralstellen der Generalstaatsanwaltschaften (angesiedelt bei den Oberlandesgerichten der einzelnen Bundesländer) zur Einschätzung übergeben. Aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Behördenstruktur ist die Einschätzung der GeStA für die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft bindend.   

 

Struktur des § 27 JuSchG

 

Die Strafnorm des § 27 Abs. 1 JuSchG richtet sich gegen Zuwiderhandlungen des § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5 JuSchG sowie gegen Zuwiderhandlungen des § 21 Abs. 8 S.1 Nr. 1 JuSchG.

 

Daran schließen sich Regeln zur Bestrafung von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden in § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JuSchG an, die nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begehen und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährden. Gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG machen sich Veranstalter oder Gewerbetreibende strafbar, wenn sie die in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 19 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen aus Gewinnsucht begehen oder beharrlich wiederholen.

 

§ 27 Abs. 4 S. 1 JuSchG  schließt die Anwendung des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2  und Abs. 3 Nr. 1 aus, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Nach § 27 Abs. 4 S. 2 JuSchG scheidet diese Ausnahme aus, wenn die personensorgeberechtigte Person dabei ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. 

 

 

B. § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG

 

I. Tatbestand

 

1. Objektiver Tatbestand

 

Die Strafnorm des § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG bezieht sich auf § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 JuSchG, d.h. es müssen im objektiven Tatbestand des § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG inzident die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 6 JuSchG geprüft werden.

 

Die §§ 27 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und 15 Abs. 1 JuSchG beziehen sich auf Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 S. 1 JuSchG bekannt gemacht ist (vgl. dazu auch § 18 JuSchG). Zu aller erst ist somit zu klären, was „Trägermedien“ im Sinne der Vorschriften sind.

 

a) 1. Voraussetzung: Vorliegen eines Trägermediums i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 JuSchG

 

Eine Legaldefinition des Begriffs "Trägermedium" findet sich in § 1 Abs. 2 S. 1 JuSchG:

 

Trägermedien im Sinne des Gesetzes sind danach Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind.

 

Trägermedien stellen danach insbesondere Druckschriften, Schallplatten, Filmrollen, Video- oder Audiokassetten, elektronische Datenträger wie Disketten, CD-ROM und DVD u.ä. dar.[1]  

 

Die Einführung weiterer Träger neben den Printmedien ist darauf zurückzuführen, dass die klassischen Druckschriften in der heutigen Zeit keine bzw. nur noch eine untergeordnete Rolle spielen und inzwischen multimediale Datenträger im Mittelpunkt stehen. Die Gemeinsamkeit aller Gegenstände besteht darin, dass sich die Texte, Bilder oder Töne auf gegenständlichen, d.h. körperlichen Trägern befinden.[2]

 

aa) Variante 1: zur Weitergabe bestimmte Träger

 

Die oben aufgezählten gegenständlichen Trägermedien sind zu einer „Weitergabe“  i.S.d. Gesetzes geeignet. Ungeeignet sind hingegen fest eingebaute Festplatten oder sonstige Speicherchips, die sich nicht ohne größeren Aufwand von der restlichen Computerhardware  trennen lassen.[3] Zwar ließe sich an die Weitergabe des Computers bzw. der restlichen Hardware  (z.B. bei einem Laptop, PDA, MDA etc.)  denken, doch hilft dies nicht weiter, denn der Recheneinheit selbst stellt keinen Medienträger im Sinne des Gesetzes dar.[4] Vielmehr verarbeiten die entsprechenden Prozessoren nur die Daten.[5] Hinzu kommt die Tatsache, dass bei einem Computer die einzelnen Bestandteile wie Festplatte, Laufwerk, Steckkarte, Motherboard etc. teilbar und voneinander unabhängig funktional sind

 

Fraglich ist, ob das Handy ein Trägermedium ist. Diese Frage ist in Anbetracht der aktuellen Schulhofsituation besonderes interessant. So ist vermehrt in den Medien zu vernehmen, dass Schüler regelmäßig untereinander Porno- und Gewaltvideos tauschen. Das Filmen von sexuellen oder gewalttätigen Übergriffen scheint schon seit längerem nicht nur auf das Ausland beschränkt zu sein. Regelmäßig hört oder liest man über Fälle, in denen Schüler eigene Gewaltvideos mit dem Handy gefilmt haben (brutal- / gay-/ beggar-/ Bashing). Regelmäßig werden Lehrer fündig, wenn sie Handys (ggf. auch unerlaubt) beschlagnahmen und sichten. Hier muss zwischen der Handyspeicherkarte und dem Handy an sich unterschieden werden. So ist es bei vielen Modellen möglich, Daten sowohl auf einer Speicherkarte (z.B. SD-Speicherkarte), als auch auf dem internen Speicher abzuspeichern. Die Speicherkarte selbst ist ohne weiteres „zur Weitergabe geeignet“, da sie problemlos aus dem Handy herausgenommen und in ein anderes gesteckt werden kann. Folgt man obigem Grundsatz, so ist das Handy an sich kein Trägermedium, da es wie ein Computer eher der Verarbeitung von Daten dient.[6] Darüber hinaus kann auch nicht auf den im Handy befindlichen Speicherchip abgestellt werden, denn er ist eben gerade nicht „zur Weitergabe geeignet“; im Gegensatz zu einer Speicherkarte kann er nicht problemlos vom Handy getrennt werden bzw. nur unter erheblichem Aufwand.[7]

 

bb) Variante 2: zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmte Träger

 

Das Merkmal „zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt“ liegt dann vor, wenn die Medieninhalte unmittelbar angeschaut werden können Dies ist der Fall bei sämtlichen Druckerzeugnissen (Bücher, illustrierte Videohüllen, CD-Cover, etc.).[8]

 

Das Merkmal ist liegt nicht vor, wenn die Medien auf dem Träger erst mit einem Hilfsmittel wahrgenommen werden können (.z.B. durch Abspielen der DVD auf einem DVD-Player).

 

cc) Variante 3:  in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaute Träger

 

Das Merkmal „in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut“ liegt vor, wenn die Träger ausschließlich zu Vorführ- oder Spielzwecken gebraucht werden (z.B. fest eingebaute Festplatten in Spielkonsolen oder überdimensionierte japanische Bildschirmspielgeräte mit Tanzmattenvorbau).[9] Sie gelten als „eingebaut“, wenn sie mit dem Gerät so eng verbunden sind, dass sie nur unter erhöhtem technischem Aufwand von diesem getrennt werden können[10]; bei einer modifizierten Spielekonsole (z.B. X-Box) mit neu eingebauter Festplatte und verschiedenen erweiterten Funktionen ließe sich das schon wieder bezweifeln, da sich derartige Add-Ons nicht ohne spezielle Fertigkeiten einbauen bzw. aus der Gesamtzusammenhang der Konsole lösen lassen).

 

Fraglich ist, ob der interne Handyspeicher hierunter zu subsumieren ist, denn der ursprüngliche Zweck des Telefonierens stellt schon lange nicht mehr die Hauptaufgabe der Handys dar. Diese dienen immer häufiger als Musik-, Video-, Foto- und insbesondere Spielquelle. Aus diesem Grunde fallen sie in die Kategorie multifunktionaler Geräte.[11] In Hinblick auf die Einordnung als multifunktionales Gerät ist bei einem Handy das Merkmal „in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut“ aber nur dann erfüllt, wenn es funktional auf einen Einsatz als Vorführ- oder Spielgerät verringert ist.[12] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es nicht frei geschaltet ist, also nicht dem eigentlichen Hauptzweck des Telefonierens dient.[13] Das gleiche gilt natürlich auch für Smartphones, PDA oder sonstige Organiser, denen ebenfalls keine ausschließliche Vorführfunktion zukommt.

 

dd) § 1 Abs. 2 S. 2 JuSchG: Gleichstellung elektronischer Trägervarianten

 

Nach § 1 Abs. 2 S. 2 JuSchG steht dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen gleich, soweit es sich nicht um Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt. Das wirkt systematisch zunächst ein wenig befremdlich, da Datenangebote in Form von Texten, sonstigen Zeichen, Bildern oder Tönen, die auf elektronischem Weg übertragen werden, eigentlich von den Regelungen des JMStV erfasst werden sollen (Online-Bereich der Telemedien). Gemeint sind daher i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 2 JuSchG nur Varianten, in denen das Trägermedium bzw. dessen Inhalte auf elektronischem Weg vermittelt werden, d.h. es muss ein Zugriff auf ein körperliches Original erfolgen (Bsp.: direktes Lesen von DVD/ CD etc.) oder das Trägermedium selbst muss in rekonstruierbarer binärer Form transportiert werden (1:1 Bitstream-Images von körperlichen Trägern). Bei reinen Content-Angeboten im World Wide Web ist der JMStV einschlägig. Die Regelungen des JMStV gelten beispielsweise für Onlinedienste, die Inhalte ohne oder gegen ein Entgelt per Internet versenden oder zugänglich machen (Bsp.: Video-on-demand, virtuelle Musik-Shops mit MP3/WMA-Downloads, Onlinespiele etc.). Bei dem Versender/ Anbieter dürfte im Regelfall weder ein körperliches Original der elektronischen Kopie vorhanden sein, noch ein direkter Zugriff auf ein Trägermedium zwecks direkter Auslesung der Inhalte erfolgen (Bsp.: Abspielen einer Audio-CD über das Netzwerk). Diese Abgrenzung ist im Hinblick auf die fließenden Grenzen im Bereich der Neuen Medien freilich unbefriedigend, jedoch erlauben die bundes- und landesgesetzgeberischen Gleichstellungen keine anderweitige klarere Trennung. 

 

Damit schließt § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG die Lücke zwischen der gegenständlichen Medienträgerform und dem direkten elektronischen Zugriff auf dieses (u.U. virtuelle Image-)Trägermedium. Entgegen anderer Ansicht[14], die sich offensichtlich an der missverständlichen Gesetzesbegründung orientiert, fällt das typische E-Mail-Attachment gerade nicht darunter (der Versand ganzer CD-Images per Email im MIME-Format dürfte eher die Ausnahme als die Regel sein).

 

Nach der Gesetzesbegründung sollen auch Faxe von § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG erfasst werden, selbst wenn sie sich ausschließlich im Faxspeicher befinden.[15] Das setzt allerdings voraus, dass das Fax irgendwann einmal (zumindest theoretisch) von der Empfangseinheit ausgedruckt werden könnte. Selbst wenn man auf das Faxgerät an sich abstellt, so ist dieses weder zur Weitergabe geeignet, noch ist sein Speicher zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt (Ausnahme: Geräte mit digitaler Direktanzeige).

 

ee) Abgrenzung des Trägermediums vom Rundfunk

 

§ 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG trennt den Rundfunk klar von den Trägermedien. Nach § 2 Abs. 1 S. 1  RStV ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt nach § 2 Abs. 1 S. 2 RStV Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangen werden können.

 

b) 2. Voraussetzung: Jugendgefährdende Medien i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 JuSchG

 

Ferner setzt § 15 Abs. 1 voraus, dass es sich um Trägermedien handelt, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 S. 1 JuSchG aufgenommen worden sind. Es ist allerdings die Ausnahme des § 15 Abs. 2 JuSchG zu beachten. Im Fall des § 15 Abs. 2 JuSchG müssen schwer jugendgefährdende Trägermedien nicht extra in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 S. 1 JuSchG aufgenommen werden (vgl. § 18 JuSchG, insb. § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG). Hier ist die schwer jugendgefährdende Wirkung an sich ausreichend. § 15 Abs. 2 JuSchG enthält eine Auflistung, wann von schwer jugendgefährdenden Trägermedien auszugehen ist (vgl. auch § 18 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG); vgl. zu letzterem Rdnr.

 

c) § 15 Abs. 1 Nr. 1 Var.  1 JuSchG · „Anbieten“

 

Der objektive Tatbestand des § 27 Abs. 1 Nr.1 Var. 1 JuSchG stellt zunächst das Anbieten von Trägermedien entgegen der Regelung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6 (ggf. i.V.m. Abs. 2) unter Strafe. Dieses Merkmal findet sich in § 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG wieder, wobei § 15 Abs.  1 Nr. 1 JuSchG zudem von einem Kind bzw. einer jugendlichen Person spricht. Eine Klarstellung, wann es sich um ein Kind und wann um eine jugendliche Person handelt, ist § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 JuSchG zu entnehmen. Kinder sind danach Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.

 

Wer sich zu einer unentgeltlichen oder entgeltlichen Überlassung des Trägermediums bereit zeigt, erfüllt das Merkmal des „Anbietens“.[16] Das bloße Ausstellen eines Demonstrationsobjekts im Schaufenster (z.B. die Spielepackung eines indizierten Spieles) kann schon darunter fallen, wenn damit konkret ein entsprechendes Trägermedium beworben wird. Eine Annahme durch die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG genannten Personen ist nicht notwendig. Ferner ist es unerheblich, ob das Angebot mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgt.

 

d) § 15 Abs. 1 Nr. 1 Var.  2 JuSchG · „Überlassen“

 

Das Merkmal des „Überlassens“ erfüllt, wer einem Kind oder einem Jugendlichen eigenen Gewahrsam, zu dessen eigener – wenn auch nur vorübergehenden - Verfügung, überträgt.[17]

 

e) § 15 Abs. 1 Nr. 1 Var.  3 JuSchG · „Zugänglichmachen“

 

Ein Trägermedium ist i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 JuSchG „zugänglich gemacht“, wenn es in ein räumliches Verhältnis zu dem Kind oder dem Jugendlichen gesetzt wird, so dass der Inhalt wahrgenommen werden kann und der Täter dafür ursächlich geworden ist,[18] (d.h. sobald der Jugendliche in irgendeiner Art und Weise Zugriff auf das Trägermedium erhält).

 

f) § 15 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG:

 

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG spricht zunächst von einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann.

 

Damit entspricht § 15 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG inhaltlich § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften). Es kann sich bei dem Ort um jeden beliebigen handeln, also allgemein zugängliche oder nur für einen beschränkten Personenkreis.[19] Beispiele sind (Erotik)kinos, Videotheken, Internet-Cafes etc. Dabei genügt die reine Möglichkeit der Einsichtnahme.[20] Die genannten Merkmale „Ausstellen, Anschlagen und Vorführen“ stellen einen nicht abschließenden Katalog von Unterfällen des Zugänglichmachens dar.[21]

 

g) § 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG · Vertrieb jugendgefährdender Trägermedien

 

§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG will den Vertrieb von Trägermedien verhindern, die entweder auf der Liste jugendgefährdender Medien aufgeführt sind oder bei denen es sich um offensichtlich schwer jugendgefährdende Trägermedien handelt.

 

aa) In Abgrenzung zum Großhandel sanktioniert § 15 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 JuSchG den Einzelhandel, d.h. die Überlassung der jeweiligen Artikel an den Endverbraucher außerhalb von Geschäftsräumen. Bei Geschäftsräumen handelt es sich gem. § 42 Abs. 2 GewO um zum dauernden Gebrauch eingerichtete, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr benutzte Räume für den Betrieb des Gewerbetreibenden. So genannte „Erotik-Partys“ mit Hausbesuchen von Vertretern sind damit problematisch, wenn neben diversen Sexspielzeugen auch pornographische Filme angeboten werden.

 

bb) Des Weiteren dürfen Trägermedien gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2 JuSchG in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die von Kunden nicht betreten werden (z.B. Straßen- und Fußgängerzonenhandel), nicht angeboten oder überlassen werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Verkauf in Verkaufsstellen, die von Kunden betreten werden können, erlaubt ist (z.B. Erotikgeschäft). Natürlich darf die Herausgabe dabei nicht an Kinder oder Jugendliche, sondern nur an Erwachsene erfolgen.

 

cc) Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG verbietet in der dritten Variante auch den Vertrieb entsprechender Trägermedien im Versandhandel. Die Legaldefinition findet sich in § 1 Abs. 4 JuSchG:

 

Versandhandel im Sinne des Gesetzes ist danach jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

 

Im Vordergrund steht hier die Anonymität. Der Lieferant hat keinerlei Möglichkeit zu überprüfen, wer sich hinter dem Besteller verbirgt. Ausgenommen ist der Versandhandel im Post-Ident-Verfahren, da in diesem Fall sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt (Face-to-Face-Kontrolle). Der Versand per Nachnahme reicht nicht aus, da eine Sendung im Nachnahmeverfahren häufig von Empfangsbevollmächtigten entgegengenommen wird. Ferner sind die aufgeführten gewerblichen Leihbüchereien von öffentlichen Bibliotheken zu unterscheiden. Letztere fallen nicht unter die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 3 Var. 3 JuSchG. Zu den Begriffen „anbieten“ und „überlassen“, vergleiche die obigen Ausführungen (vgl. c) + d)).  

 

h) § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG

 

Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG richtet sich gegen gewerbliche Vermietung oder vergleichbare gewerbliche Gewährung des Gebrauchs indizierter oder schwer jugendgefährdender Trägermedien. Die Worte „gewerblich“ beziehen sich auch hier wiederum auf die Absicht der Gewinnerzielung. Unter der vergleichbaren gewerblichen Gewährung des Gebrauchs versteht man auch Geschäfte, die faktisch einem Mietverhältnis gleichstehen.[22]

 

Eine Ausnahme macht § 15 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG bei Ladengeschäften, die für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich sind und die nicht eingesehen werden können. Darunter fallen Sexshops oder Videosexshops, die mit den typischen roten Samtvorhängen und dem Schild „Zutritt nicht unter 18 Jahren“ ausgestattet sind, so dass die Erfordernisse „nicht zugänglich“ und „nicht eingesehen werden“ erfüllt sind. Diese Merkmale müssen, wie das Wörtchen „und“ bereits sprachlich nahe legt, kumulativ erfüllt sein. Nach dem BGH[23] setzt der Begriff „Ladengeschäft“ nicht zwangsläufig die Anwesenheit von Personal voraus, wenn durch sonstige technische Sicherungsmaßnahmen ein gleichwertiger Jugendschutz wie bei der Überwachung durch Ladenpersonal gewährleistet wird. Ein Geschäftslokal ist aber nur dann ein Ladengeschäft, wenn es durch einen abgetrennten Eingang von einer öffentlichen Verkehrsfläche oder von einer sonstigen erreichbaren Verkehrsfläche zu betreten ist.[24] Eine bloße Abtrennung durch Vorhänge etc. (Nebenräume in Videotheken) ist nicht ausreichend, wenn keine weiteren Sicherungsmaßnahmen vorhanden sind.[25] Nach der Rechtsprechung des BGH[26] muss anhand des jeweiligen Einzelfalls festgestellt werden, ob die Maßnahmen zur Absicherung des fraglichen Bereichs ausreichend sind. Zu den Begriffen „anbieten“ und „überlassen“ vergleiche die entsprechenden Definitionen (s.o.)

 

i) Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG dürfen Trägermedien mit indizierten oder schwer jugendgefährdenden Inhalten nicht im Wege des Versandhandels eingeführt werden.

 

Auch bei § 15 Abs. 1 Nr. 5 JuschG gibt es eine Entsprechung in § 184 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Vorschrift schließt eine Strafbarkeitslücke, da ansonsten entsprechende Trägermedien im Wege des Versandhandels über das Ausland nach Deutschland eingeführt werden könnten. Die Definition des Versandhandels ergibt sich wie bereits oben erwähnt aus § 1 Abs. 4 JuSchG. Der bloße Eigenkonsum fällt jedoch nicht unter diese Vorschrift, d.h. der Besteller selbst macht sich nicht wegen unerlaubter Einfuhr strafbar.[27] Jedes Verbringen über die Grenze gilt als „Einfuhr“.[28] Aus diesem Grund sind deutsche Zollbehörden berechtigt, ausländische Postsendungen mit den entsprechenden Inhalten abzuweisen.[29]

 

j) § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG verbietet indizierte Trägermedien öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen. Die Vorschrift korrespondiert mit der Regelung des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

 

Damit ist praktisch jedwede herkömmliche Werbemethode mit Bezug auf das jugendgefährdende Trägermedium untersagt (z.B. Zeitungsannoncen, Postwurfsendungen, Plakate, Internetanzeigen, Werbespots, etc.), es sei denn, die Werbung findet ausschließlich im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel statt (z.B. Bestellkatalog für Händler).

 

Wer eine Weitergabe des Trägermediums mit dem Ziel verfolgt, dieses einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen, erfüllt das Merkmal des „Verbreitens“.[30] Nicht darunter fallen z.B. Sexshops, die für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich sind. Ferner sind auch sonstige Orte ausgenommen, die von Kindern und Jugendlichen nicht eingesehen werden können. Das Merkmal „öffentlich“ liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung durch eine unbestimmte Anzahl von Personen besteht.[31]

 

Unter dem Begriff Anbieten ist jedes Feilbieten eines indizierten Trägermediums zu verstehen.[32] Ankündigen bedeutet die Erklärung, dass die Übergabe des Trägermediums an Interessierte bzw. der Zugang zu einem Trägermedium in naher Zukunft möglich sei.[33] Der werbende Charakter fehlt allerdings dann, wenn entsprechende Informationen im Wege einer kritischen Auseinandersetzung mitgeteilt werden.[34] Schließlich ist unter Anpreisung jede empfehlende Erwähnung oder lobende Beschreibung, jede Hervorhebung von Vorzügen, jede Anerkennung günstiger Wirkungen oder jede Beimessung eines besonderen Wertes eines indizierten Trägermediums zu verstehen.[35]

 

k) § 15 Abs. 2 JuSchG: schwer jugendgefährdende Trägermedien

 

Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 JuSchG unterliegen schwer jugendgefährdende Trägermedien den Beschränkungen des § 15 Abs. 1 JuSchG, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und einer Bekanntmachung bedarf. § 15 Abs. 2 JuSchG enthält in den Nummern 1 bis 5 eine Aufzählung von Varianten, denen der schwer jugendgefährdende Charakter bereits von Gesetzes wegen immanent ist.  

 

aa) § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG

 

Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG unterliegen Trägermedien den Beschränkungen des Abs. 1, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien und einer Bekanntmachung bedarf, sofern sie einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten Inhalte haben. Da eine Darstellung dieser Straftatbestände den Rahmen der Kommentierung sprengen würde, wird insoweit auf die entsprechenden Kommentierungen des Strafgesetzbuches verwiesen. Lediglich einzelne Merkmale sollen an dieser Stelle hervorgehoben werden.

 

aaa) § 86 StGB, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

 

§ 86 StGB verbietet das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen. Seinem Wesen nach stellt § 86 Abs. 1 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar.[36] Propagandamittel sind nach der Legaldefinition des § 86 Abs. 2 StGB solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet sind. Auf § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG bezogen, müssen die erwähnten Schriften als Trägermedien verstanden werden, da der Gesetzgeber sich von dem Schriftenbegriff des § 11 Abs. 3 StGB im Jugendschutzgesetz abgewendet hat und hier den Begriff des Trägermediums verwendet.

 

bbb) § 130 StGB, Volksverhetzung

 

§ 130 StGB bezeichnet den Straftatbestand der Volksverhetzung. Auch bei diesem Straftatbestand ist zu beachten, dass es sich um Trägermedien iSd § 15 Abs. 2 JuSchG handeln muss, die z.B. nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln. Die Strafnorm schützt insbesondere den öffentlichen Frieden.[37] Des Weiteren handelt es sich bei der Norm um ein potentielles Gefährdungsdelikt.[38]

 

ccc) § 130a StGB, Anleitung zu Straftaten

 

Die Strafnorm des § 130a StGB beinhaltet die Anleitung zu Straftaten. Der öffentliche Friede stellt hier das geschützte Rechtsgut dar.[39] Interessant wird dieser Straftatbestand gerade in letzter Zeit, da sich z.B. im Internet problemlos Seiten finden lassen, die Bombenanleitungen oder ähnliches enthalten. § 130a StGB verweist auf § 126 Abs. 1 StGB. Dieser enthält eine Aufzählung von Straftatbeständen, wie z.B. Mord, Raub, schwere Körperverletzung usw. Auch § 130a StGB spricht wiederum von Schriften iSd § 11 Abs. 3 StGB. Auf das Jugendschutzgesetz bezogen, sind darunter Trägermedien zu verstehen.

 

ddd) § 131 StGB, Gewaltdarstellung

 

§ 131 StGB befasst sich mit Gewaltdarstellungen. Auch im Abs. 1 ist ebenso wie bei § 130 a oder § 130 StGB von Schriften die Rede. Dies bezieht sich im Bereich des Jugendschutzgesetzes auf Trägermedien. Auch hier ist insbesondere der öffentliche Friede geschütztes Rechtsgut.[40] § 131 StGB stellt darüber hinaus ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar.[41] § 15 Abs. Abs. 2 Nr. 1 Var. 4 i.V.m. § 131 Abs. 1 erfasst die so genannten „echten Killerspiele“, in denen sinnentleert menschliche oder menschenähnliche Charaktere optisch brutal und exzessiv inszeniert ins virtuelle Jenseits befördert werden. Die Einbettung in eine Hintergrundgeschichte hilft nicht über eine Verwirklichung des Straftatbestandes hinweg, wenn ansonsten die grausame oder menschenverachtende Ausübung von physischer Gewalt im Vordergrund des Spiels steht. Darin kann mitunter eine für § 131 StGB erforderliche Verherrlichung oder Verharmlosung derselben liegen, da durch die Vorgabe des Spielziels häufig ein positiver Wertakzent gesetzt wird (Bsp.: je grausamer die Tötung umso höher die Highscore). Da seit dem SexÄG auch Gewalttätigkeiten gegen menschenähnliche Wesen von § 131 StGB erfasst werden, kann trotz eines Ausweichens auf Cartoonfiguren oder auf menschenähnliche „Roboter“ weiterhin der Straftatbestand erfüllt sein (Bsp.: bloßer Austausch rotes gegen grünes „Blut“).

 

eee) Die §§ 184, 184a und 184b StGB stellen die Verbreitung pornographischer Schriften, die Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften, sowie die Verbreitung, den Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe. Auch hier kommt es nur auf Trägermedien i.S.v. § 15 Abs. 2 JuSchG an. Die §§ 184 a und b StGB enthalten Qualifikationen zu § 184 StGB und werden somit in jedem Fall von § 15 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG miterfasst. § 184 StGB dient in erster Linie dazu, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht durch entsprechende Eindrücke negativ zu beeinflussen. Die Normen dienen also im wahrsten Sinne des Wortes dem „Jugendschutz“. Bezüglich der weiteren Einzelheiten sei auf die entsprechende Kommentierung verwiesen.

 

bb) § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG

 

§ 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG behandelt Trägermedien, deren Inhalte den Krieg verherrlichen, wobei „Krieg“ im Lichte unseres Grundgesetzes wohl nur zwischen Menschen geführt werden kann. Computerspiele, in denen Krieg gegen Außerirdische geführt wird, bleiben somit außen vor. Bejahende Umschreibungen sowie Verniedlichungen oder Bagatellisierungen, die geeignet sind bei Kindern oder Jugendlichen eine positive Grundhaltung zum Krieg hervorzurufen, erfüllen das Merkmal der „Verherrlichung“.[42]  Jedoch ist es nicht ausreichend, Kriegshandlungen zum Inhalt eines Computerspiels zu machen.[43] Entscheidend ist vielmehr der Gesamtkontext, der zu einer positiven Verblendung des dargestellten Kriegsgeschehen führen muss. Computerspiele oder Filme, welche die Kriegsschrecken kritisch reflektieren und präsentieren, fallen somit grundsätzlich nicht unter § 15 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG. Anders hingegen, wenn es sich um ein Spiel handelt, dessen primäreres Ziel darin besteht, menschliche Charaktere ohne tieferen Sinn und/ oder optisch besonders brutal inszeniert ins virtuelle Jenseits zu befördern (Bsp.: Manhxxx). Die bloße Einbettung in eine Hintergrundgeschichte ist noch kein Grund für eine Legitimation, wenn ansonsten die reißerische Aufmachung von Kriegshandlungen überwiegt.

 

cc) § 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG

 

Des Weiteren bedarf es gem. § 15 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG keiner Aufnahme von Trägermedien in die Liste jugendgefährdender Schriften, wenn Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden und dabei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Norm auf Realschilderungen beschränkt ist und keine fiktionalen Darstellungen erfasst.[44] Ein Beispiel dafür dürften die verschiedenen Hinrichtungsvideos aus Krisengebieten sein (inkl. der heimlichen Videoaufzeichnung von Saddam Husseins Hinrichtung). Ausgenommen ist eine Darstellung, wenn ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt. Diese Begrenzung wird jedoch kaum zur Geltung kommen, da es sich hierbei um die von Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde handelt, die auch von Medienanbietern nicht tangiert werden darf.[45]

 

dd) § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG

 

Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG fallen unter schwer jugendgefährdende Trägermedien auch solche, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Hervorzuheben sind hierbei die Merkmale „unnatürlich“ und „geschlechtsbetont“. Ausreichend für eine unnatürliche Geschlechtsbetontheit kann nach der Rechtsprechung schon alleine die Körperhaltung sein (sog. „Posenfotos“).[46]

 

Die besondere Jugendgefährdung besteht darin, dass Kinder und Jugendliche durch die Darstellung der Medien ein falsches Bild vom Umgang von Erwachsenen zu Kindern und Jugendlichen bekommen können und daher die Gefahr besteht, dass sie sich nur eingeschränkt gegen Übergriffe zur Wehr setzen.[47]

 

ee) § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG

 

Schließlich bezieht sich § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG auf Trägermedien, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

 

§ 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG muss in Bezug zu § 15 Abs. 2 Nr. 1-4 JuSchG gesetzt werden, d.h. Nr. 5 stellt letztlich nur klar, dass es sich bei den Nr. 1 – 4 um eine nicht abschließende Aufzählung handelt. Eine Jugendgefährdung kann als „schwer“ bezeichnet werden, wenn sie auf einen schwerwiegenden Erfolg, der noch nicht eingetreten sein muss, hinausläuft.[48] Unter dem Merkmal „offensichtlich“ versteht der BGH, „was klar zutage liegt und deshalb für jedermann ohne besondere Mühe erkennbar ist“.[49]

 

Beispielhaft lassen sich exzessiv gewalthaltige und die Menschenwürde tangierenden Inhalte,  extreme Darstellungen sadistischer und masochistischer Verhaltensweisen sowie auf Trägermedien enthaltene Aufforderungen zu Tötungen aufzählen.

 

2. Subjektiver Tatbestand

 

Grundsätzlich muss die Tat vorsätzlich begangen werden. Vorsatz bedeutet verkürzt „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“.[50] Die Merkmale des Wissens und Wollens müssen sich dabei auf die Tatbestandsverwirklichung beziehen.[51] Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) ist für die Verwirklichung ausreichend. Darüber hinaus sieht § 27 Abs. 3 Nr. 1 JuSchG auch eine fahrlässige Begehungsweise vor. Fahrlässiges Handeln ist grundsätzlich nur dann strafbar, wenn das Gesetz dieses ausdrücklich mit Strafe bedroht (siehe § 15 StGB). Es handelt derjenige fahrlässig, der entweder die Sorgfalt außer acht lässt, zu der in Anbetracht der Situation und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig ist, und deshalb die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt oder wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, jedoch pflichtwidrig und vorwerfbar in dem Vertrauen darauf handelt, dass sie nicht eintreten werde.[52]

 

 

II. Erzieherprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 JuSchG

 

Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 JuSchG sind Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 Nr. 1 nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Die Vorschrift schließt insoweit die Tatbestandsmäßigkeit einer oder mehrerer Handlungen aus. Es muss sich in jedem Fall um eine personensorgeberechtigte Person handeln. Dies ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3. JuSchG, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. Hintergrund dieses Privilegs ist es, den Sorgeberechtigten die Möglichkeit zu geben, Kindern und Jugendlichen Medienkompetenz zu vermitteln.[53] Dies lässt sich nur dadurch vollständig erreichen, wenn auch eine Auseinandersetzung mit jugendbeeinträchtigenden- bzw. jugendgefährdenden Inhalten stattfindet.[54]

 

Das Privileg gilt nicht für eine dritte Person, die mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten handelt.[55] Das Erzieherprivileg wird allerdings durch § 27 Abs. 4 Satz 2 JuSchG wieder eingeschränkt. Danach gilt § 27 Abs. 4 Satz 1 JuSchG nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen entsprechender Schriften ihre Erziehungspflichten gröblich verletzt. Eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht liegt beispielsweise vor, wenn der Sorgeberechtigte aus eigener sexueller Motivation handelt; ferner auch dann, wenn das Zugänglichmachen aus schlichter Gleichgültigkeit gegenüber der Entwicklung des jungen Menschen geschieht.[56] Ein vom Erziehungsberechtigten geduldeter Konsum von schwer jugendgefährdenden oder indizierten Medien durch ein Kind oder einen Jugendlichen stellt in fast allen denkbaren Fällen grundsätzlich eine grobe Verletzung der Erziehungspflichten dar.

 

 

B. § 27 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG

 

I. Tatbestand

 

1. Objektiver Tatbestand

 

§ 27 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG verweist auf § 15 Abs. 1 Nr. 7 JuSchG. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird danach bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7 (auch in Verbindung mit Abs. 2) ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt.

 

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 7 JuSchG  dürfen Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 JuSchG bekannt gemacht ist, nicht hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

 

Absatz 2 des § 15 JuSchG bezieht sich wiederum auf schwer jugendgefährdende Trägermedien, die keiner Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien bedürfen (s.o.).

 

Die Herstellung eines Trägermediums ist bei der Anfertigung desselben gegeben.[57] Es setzt zumindest den weitgehenden Abschluss der Produktion voraus.[58]

 

Ein Trägermedium bezieht, wer eigenen Gewahrsam daran erlangt hat.[59] Darunter fällt jedoch nicht verbotene Eigenmacht, wie z.B. bei einem Diebstahl.[60]

 

Die Begriffe „Beziehen“ und „Liefern“ hängen zusammen, denn es muss ein einverständliches Zusammenwirken der Personen vorliegen.[61] Die Person, die durch das gegenseitige Zusammenwirken der anderen Person den Gewahrsam verschafft, liefert das Trägermedium.[62]

 

Wer den Gewahrsam über ein Trägermedium innehat und darüber hinaus die Absicht hegt, sich dessen bei Gelegenheit zugunsten eines anderen zu entledigen, erfüllt das Merkmal des Vorrätighaltens.[63] Das Merkmal ist jedoch dann nicht erfüllt, wenn jemand das Trägermedium lediglich verwahrt, ohne eigene Verfügungsgewalt darüber zu besitzen.[64]

 

Das Merkmal des Einführens erfüllt, wer das Trägermedium über die Grenze verbringt. Ein Inländer erfüllt dieses Merkmal nur, wenn er es persönlich über die Grenze bringt; eine eigennützige Bestellung verbunden mit einem Grenzwechsel reicht hierfür nicht aus.[65]

 

2. Subjektiver Tatbestand

 

Der Tatbestand setzt wie in § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG vorsätzliches Handeln voraus. Eine fahrlässige Begehungsweise ist allerdings nicht vorgesehen. Dies ergibt sich aus § 27 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 JuSchG, der nicht auf die Nr. 2 des § 27 Abs. 1 JuSchG verweist.

 

II. Erzieherprivileg des § 27 Abs. 4 Satz 1 JuSchG

 

Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 JuSchG gilt das Erzieherprivileg auch hier. Die Vorschrift verweist auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG. Natürlich gilt auch hier die Einschränkung des § 27 Abs. 4 Satz 2 JuSchG.

 

 

 

C. § 27 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG

 

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

 

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht. Nach § 15 Abs. 4 JuSchG darf die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

 

Hintergrund dieses Verbots ist, dass erfahrungsgemäß verbotene Dinge gerade einen besonderen Reiz auslösen, so dass damit zu rechnen ist, dass Kinder und Jugendliche an verbotenen und indizierten Medien ein besonderes Interesse haben. Erfahrungsgemäß wird damit auf dem Schulhof geprahlt, dort ist nur die- oder derjenige „cool“, der mit den einschlägigen Materialien in Berührung gekommen ist.

 

Bei der Liste der jugendgefährdender Medien handelt es sich zunächst einmal  um eine öffentliche Urkunde sowie ein öffentliches Register i.S.d. §§ 267 (Urkundenfälschung), 271 (Mittelbare Falschbeurkundung) sowie § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt).[66] Sie wird gemäß § 24 Abs. 1 JuSchG von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien geführt. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 JuSchG sind Entscheidungen über die Aufnahme in die Liste oder über Streichungen aus der Liste unverzüglich auszuführen.

 

Ein tatbestandliches „Abdrucken“ bzw. „Veröffentlichen“ der Liste liegt u.a. dann vor, wenn in Zeitschriften oder sonstigen Druckschriften die Liste oder Auszüge aus ihr verbreitet werden.[67] Bei Veröffentlichungen im Internet ist nicht § 15 Abs. 4 JuSchG anzuwenden, sondern es gilt die entsprechende Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 JMStV („Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist“).[68]

 

Eine Verwirklichung des Tatbestandes scheidet aus, wenn Drucke oder Veröffentlichungen lediglich zum Zwecke der Informierung von Buch-, Zeitschriften- oder Zwischenhändlern durchgeführt werden.[69]

 

2. Subjektiver Tatbestand

 

Die Tathandlung kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Die Möglichkeit der fahrlässigen Begehungsweise ergibt sich aus § 27 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG.

 

 

D. § 27 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG

 

I. Tatbestand

 

1. Objektiver Tatbestand

 

Nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG macht sich strafbar, wer entgegen § 15 Abs. 5 JuSchG im Rahmen von geschäftlicher Werbung darauf hinweist, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist. § 27 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m § 15 Abs. 5 JuSchG verbietet jeden unmittelbaren oder mittelbaren Hinweis darauf, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums anhängig ist oder gewesen ist. Hier steht ebenso wie bei Nr. 3 der Reiz des Verbotenen im Vordergrund. Es soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche gerade erst durch den Hinweis auf die entsprechenden Medien, auf diese aufmerksam gemacht werden und so gezielt danach Ausschau nach Umgehungsmöglichkeiten halten.

 

Unter „geschäftlichen Werbung“ ist jede zum Zwecke gewerbsmäßiger Verbreitung erfolgende Ankündigung eines Mediums unter lobender und/ oder empfehlender Erwähnung und Beschreibung sowie Hervorhebung seiner Vorzüge zu verstehen.[70] Eine Nennung im Rahmen einer sachlichen Berichterstattung bleibt weiterhin möglich, allerdings darf die Nennung nicht reißerisch erfolgen, da ansonsten die Schwelle zur indirekten Werbung überschritten wird..

 

Hervorzuheben ist das Wort „geschäftlich“. Die Werbung muss „geschäftlich“ sein, d.h. sie muss dem Interesse der Förderung des ausgeübten Gewerbebetriebs dienen (z.B. Abdruck auf der Titelseite einer Videospielezeitschrift als Kaufanreiz: „Titel X auf dem Index – alle Details zu dem Verbot auf Seite Y“). Bloße private Empfehlungen werden von dem Verbot nicht erfasst (Bsp.: Volljähriger Schüler aus der Oberstufe empfiehlt einem Minderjährigen aus der Mittelstufe ein indiziertes Computerspiel).[71]

 

2. Subjektiver Tatbestand

 

Der subjektive Tatbestand des § 27 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG umfasst ebenso wie § 27 Abs. 1 Nr. 3 JuSchG vorsätzliches sowie fahrlässiges Handeln. § 27 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG stellt bei § 27 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG auch fahrlässiges Handeln unter Strafe.

 

 

 

E. § 27 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG

 

I. Tatbestand

 

1. Objektiver Tatbestand

 

§ 27 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG bestraft denjenigen, der einer vollziehbaren Entscheidung, die ordnungsgemäß nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 JuSchG zugestellt wurde, zuwiderhandelt. Diese Regelung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 JuSchG im Bundesanzeiger nicht bekannt gemacht wird.[72] Durch die Zustellung wird den Betroffenen Kenntnis über die Entscheidung verschafft und sie können sich nicht länger auf Nichtwissen berufen. Verbreiten die Betroffenen das Trägermedium dennoch weiter, so greift die Strafvorschrift des § 27 Abs. 1 Nr. 5 JuschG ein. 

 Dabei bezieht sich die Zustellungspflicht nur auf abschließende Sachentscheidungen.[73]

 

In der Regel wird die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien nur auf Antrag gem. § 21 Abs. 1 JuSchG tätig. § 21 Abs. 2 JuSchG zählt die antragsberechtigten Institutionen auf. Der Urheberin oder dem Urheber steht grundsätzlich nach § 21 Abs. 7 JuSchG ein Recht zur Stellungnahme zu.

 

2. Subjektiver Tatbestand

 

Bereits bedingter Vorsatz führt hier zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes. Die Tat kann gem. § 27 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG fahrlässig begangen werden.

 

 

 

F. § 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG

 

I. Tatbestand

 

Nach der Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG werden Personen bestraft, die als Veranstalter oder Gewerbetreibende, eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begehen und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährden.

 

Die Rechtsnorm des § 28 JuSchG enthält Bußgeldvorschriften. Da eine detaillierte inzidente Darstellung der Bußgeldvorschriften den Rahmen der Kommentierung von § 27 JuSchG  sprengen würde, werden an dieser Stelle nur die einzelnen in § 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG genannten Nummern des § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 19 JuSchG vorgestellt und die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG genannten Merkmale und Begriffe erklärt.

 

§ 28 Abs. 1 JuSchG - Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig

 

4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 einen Hinweis gibt, einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm ankündigt oder für einen Film oder ein Film- oder Spielprogramm wirbt,

5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 einem Kind oder einer jugendlichen Person den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,

6. entgegen § 5 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung gestattet,

7. entgegen § 6 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit in einer öffentlichen Spielhalle oder einem dort genannten Raum gestattet,

8. entgegen § 6 Abs. 2 einem Kind oder einer jugendlichen Person die Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit gestattet,

9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 1 zuwiderhandelt,

10. entgegen § 9 Abs. 1 ein alkoholisches Getränk an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder ihm oder ihr den Verzehr gestattet,

11. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein alkoholisches Getränk in einem Automaten anbietet,

11 a. entgegen § 9 Abs. 4 alkoholartige Süßgetränke in den Verkehr bringt,

12. entgegen § 10 Abs. 1 Tabakwaren abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person unter 16 Jahren das Rauchen gestattet,

13. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Tabakwaren in einem Automaten anbietet,

14. entgegen § 11 Abs. 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, einem Kind oder einer jugendlichen Person die Anwesenheit bei einer öffentlichen Filmveranstaltung, einem Werbevorspann oder einem Beiprogramm gestattet,

14 a. entgegen § 11 Abs. 5 einen Werbefilm oder ein Werbeprogramm vorführt,

15. entgegen § 12 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person einen Bildträger zugänglich macht,

16. entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 einen Bildträger anbietet oder überlässt,

17. entgegen § 12 Abs. 4 oder § 13 Abs. 2 einen Automaten oder ein Bildschirmgerät aufstellt,

18. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 einen Bildträger vertreibt,

19. entgegen § 13 Abs. 1 einem Kind oder einer jugendlichen Person das Spielen an Bildschirmgeräten gestattet.

 

Beide Vorschriften, also sowohl § 27 Abs. 2 als auch § 28 Abs. 1 JuSchG sprechen von Veranstaltern oder Gewerbetreibenden.

 

Unter einem Veranstalter versteht man denjenigen, der ein Unternehmen ins Werk setzt. Dies geschieht i.d.R. auf eigene Rechnung, muss aber nicht zwingend der Fall sein.[74]

 

Ein Gewerbetreibender ist grundsätzlich nur derjenige, der selbständig sein Gewerbe betreibt.[75] Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist“.[76]

 

Des Weiteren muss der Veranstalter oder Gewerbetreibende eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 JuSchG bezeichnete vorsätzliche Handlung begehen. Vorsatz setzt, wie bereits dargestellt, das „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“ voraus (s.o.). Ausreichend ist jedoch nicht nur die vorsätzliche Begehungsweise, sondern es muss darüber hinaus durch die vorsätzliche Begehung der Tat nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 19 JuSchG wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet worden sein. Zwischen der vorsätzlichen Begehungsweise und der körperlich, geistigen oder sittlichen Gefährdung muss also ein zurechenbarer Zusammenhang bestehen.

 

Unter dem Begriff „Leichtfertigkeit“ versteht man einen hohen Grad von Fahrlässigkeit, wobei die Maßstäbe der groben Fahrlässigkeit des BGB vergleichend herangezogen werden können (allerdings spielen im Strafrecht noch zusätzlich die persönlichen Fähigkeiten eine Rolle).[77] Folglich liegt Leichtfertigkeit i.S.d. Vorschrift vor, wenn der Täter grob missachtet, was sich ihm unter den Voraussetzungen seiner persönlichen Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen musste.[78]

 

Eine schwere Gefährdung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung liegt vor, wenn die Gefahr einer beträchtlichen Schädigung in der Entwicklung droht.[79]

 

In den weiteren Fällen des § 28 JuSchG ist immer darauf zu achten, ob der Kausalzusammenhang, auf den die Bezeichnung „dadurch“ hinweist, vorliegt.

 

Eine schwere Gefährdung in geistiger Hinsicht ist anzunehmen, wenn eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Fehlentwicklung im Denkprozess des Kindes oder Jugendlichen droht.

 

Schließlich kann eine schwere Gefährdung in sittlicher Hinsicht angenommen werden, wenn das Erziehungsziel zur Erlangung sittlicher Reife kontakariert wird.[80]

 

 

G. § 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG

 

Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG wird auch bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.

 

Zu den Begriffen „Veranstalter“ und „Gewerbetreibender“ vergleiche die Erläuterungen oben unter § 27 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG.

 

Das Merkmal „Gewinnsucht“ liegt bei einem gesteigerten Erwerbsstreben vor, welches auf anstößige Art und Weise über alle Maße hinaus verfolgt wird.[81] Eine „beharrliche Wiederholung“ kann mitunter schon beim zweiten Verstoß gegen dieselbe Verbotsnorm vorliegen, wenn der  Täter entsprechende Verbote oder Ermahnungen unbeeindruckt ignoriert.[82]

 

H. § 27 Abs. 3  Nr. 1 und Nr. 2 JuSchG

 

Wie bereits bei den jeweiligen Tatbeständen dargestellt, regelt § 27 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 JuSchG die Variante,  wann fahrlässiges Handeln zu einer Strafbarkeit führen kann. Dies ist in den Fällen der  §§ 27 Abs. 1 Nr. 1 oder  27 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 5 JuSchG der Fall. Die Strafe ist in diesen Fällen Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.

 

 

I. § 27 Abs. 4 JuSchG

 

Die §§ 27 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 JuSchG schließen die Tatbestandsverwirklichung für personensorgeberechtigte Personen aus. Dabei verweist § 27 Abs. 4 Satz 1 JuSchG auf den § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und den Absatz 3 Nr. 1 JuSchG. Im letzteren Fall wird also das fahrlässige Handeln in Hinblick auf § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG wieder ausgenommen. Wichtig ist noch einmal der Hinweis, dass § 27 Abs. 4 Satz 2 JuSchG bei grober Erziehungspflichtverletzung die Tatbestandsverwirklichung wieder aufleben lässt.

 

 



 

[1] Vgl. Jörg Ukrow, Jugendschutzrecht, München 2004, S. 66, Rn 99; Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 1, Rn 8; BT-Dr. 14/9013, S. 18.

[2] Vgl. Ukrow, a.a.O; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, Berlin 2003, § 1, Rn 16.

[3] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 1, Rn 8;

[4] Vgl. dazu Liesching, NJW 2002, 3281, 3283; Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 1, Rn 8, Ukrow, S. 67, Rn 100.

[5] Vgl. Liesching, NJW 2002, 3281, 3283; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 1, Rn 17.

[6] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 1, Rn 8.

[7] Vgl. Ukrow, S. 67, Rn 100.

[8] Vgl. Ukrow, S. 67, Rn 101; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 1, Rn 18.

[9] Vgl. Ukrow, S. 67, Rn 102; Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 1, Rn 10.

[10] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 1, Rn 12.

[11] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 1, Rn 10.

[12] Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 1, Rn 19.

[13] Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, a.a.O.

[14] Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 1, Rn  20; Vgl. auch BT-Dr. 14/9013, S.18; Gesetzesbegründung offenbart ein falsches Email-Attachment Verständnis.

[15] Vgl. BT-Dr.14/9013, S. 18

[16] BGHSt 34, 94 (98).

[17] Vgl. SK-StGB/Wolters/Horn, Band II, Besonderer Teil §§ 80 – 200, 66. Lieferung, Stand Juni 2006, § 184, Rn 18 Münchener Kommentar, Strafgesetzbuch, §§ 80-184 f, München 2005, Hörnle, § 184, Rn 31.

[18] Vgl. SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 18; Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 28.

[19] Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 33.

[20] Vgl. Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 36; SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 29; Ukrow, S. 196, Rn 371

[21] Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 15; Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 36; SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 30.

[22] Vgl. Ukrow, S. 198, Rn 379.

[23] Vgl. BGHSt 48, 278; Tröndle/Fischer, § 184, Rn 14.

[24] BGH NJW 1988, 272; vgl. auch Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 15, Rn 17.

[25] BT-Drucks. 10/2546, S. 23 ff.; Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 15, Rn 18; Ukrow, S. 199, Rn 381.

[26] BGH NJW 1988, 272.

[27] Vgl. OLG Hamm, NJW 2000, 1965; LG Freiburg NStZ-RR 1998, 11; Ukrow, S. 201, Rn 383.

[28] Vgl. Tröndle/Fischer, § 184, Rn 15; Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 67.

[29] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 15, Rn 19.

[30] Vgl. BGHSt 36, 56; vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 15, Rn 38.

[31] Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 15, Rn 37; Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 74; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 40

[32] Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 30; Strafrechtliche Nebengesetze/Liesching, J 214, § 15, Rn 21

[33] Vgl. SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 47; Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 70

[34] Vgl. Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 70; Ukrow, S. 204, Rdnr. 388.

[35] Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 30; SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 47; zur Definition RGSt 37, 143

[36] Vgl. Münchener Kommentar/Steinmetz, § 86, Rn 2.

[37] Vgl. Lackner/Kühl/Kühl, Strafgesetzbuch, 24. Auflage, München 2001, § 130, Rn 1.

[38] Vgl. Lackner/Kühl/Kühl, § 130, Rn 1; Münchener Kommentar/Miebach/Schäfer, § 130, Rn 7.

[39] Vgl. Münchener Kommentar/Miebach/Schäfer, § 130a, Rn 1; Lackner/Kühl/Kühl,§ 130a, Rn 1.

[40] Vgl. Münchener Kommentar/Miebach/Schäfer, § 131, Rn 1.

[41] Vgl. Tröndle/Fischer, § 131, Rn 2; Schönke/Schröder/Lenckner, § 131, Rn 1.

[42] Vgl. Liesching, NJW 2002, 3281, 3285, 3286.

[43] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 15, Rn 44.

[44] Vgl. Liesching, NJW 2002, 3281, 3286.

[45] Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 15, Rn 82.

[46] Vgl. BGHSt 43, 366 (368).

[47] Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 15, Rn 86; Liesching, NJW 2002, 3281, 3286.

[48] Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 15, Rn 93.

[49] Vgl. BGHSt 8, 80, 87.

[50] Vgl. Lackner/Kühl/Kühl, § 15, Rn 3; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, § 15, Rn 9;  Joecks, § 15, Rn 6.

[51] Vgl. Lackner/Kühl/Kühl, § 15, Rn 4; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, § 15, Rn 9.

[52] Lackner/Kühl/Kühl, § 15, Rn 35; Tröndle/Fischer, § 15, Rn 12.

[53] Vgl. BT-Drucks. 14/9013, 29; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 27, Rn 15; SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 22.

[54] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze, a.a.O.

[55] Vgl. Liesching/ Günter, MMR 2000, 260 (265); Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 27, Rn 15.

[56] Vgl. SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 23.

[57] Vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 43; Tröndle/Fischer, § 184, Rn 21.

[58] Vgl. zum Begriff „Herstellen“, Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 92.

[59] Vgl. zum Begriff „Beziehen“, SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 69; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 44.

[60] Vgl. Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 92; Tröndle/Fischer, § 184, Rn 21; Schönke/Schröder/ Lenckner/Perron, § 184, Rn 44.

[61] Vgl. zu den Begriffen „Beziehen“ und „Liefern“ Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 93; Tröndle/Fischer, § 184, Rn 21.

[62] Vgl. Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 93.

[63] Vgl. zu dem Begriff SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 69; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 46.

[64] Vgl. dazu Münchener Kommentar/Hörnle, § 184, Rn 93.

[65] Vgl. zum Merkmal „Einführen“ SK-StGB/Wolters/Horn, § 184, Rn 69; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron, § 184, Rn 47.

[66] Vgl. Ukrow, S. 289, Rn 580.

[67] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 15, Rn 60.

[68] Vgl. AG Hamburg NStZ-RR, 2001, 27.

[69] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze, a.a.O.

[70] Vgl. RGSt 37, 143.

[71] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze, a.a.O.

[72] Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, § 27, Rn 9.

[73] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 21, Rn 11.

[74] Vgl. dazu Tröndle/ Fischer, § 284, Rdnr. 11a.

[75] Vgl. Deutsches Rechtslexikon, Band 2, G-P, 3. Auflage, München 2001, S. 2006.

[76] Vgl. zur Definition „Gewerbe“ auch http://de.wikipedia.org.

[77] Vgl. Tröndle/Fischer, § 15, Rn 20; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, § 15, Rn 106.

[78] Vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O.; BGHSt 33, 67.

[79] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J214, § 27, Rn 8.

[80] Vgl. Strafrechtliche Nebengesetze/ Liesching, J 214, § 15, Rn 50.

[81] Vgl. Tröndle/Fischer, § 236, Rn 18; Ukrow, S. 81, Rn 135; Schönke/Schröder/Eser, § 236, Rn 11.

[82] Vgl. Ukrow, S. 81, Rn 135

 

 

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