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 § 33 LDSG NRW - Straftaten

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 05. August 2004 

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 33 LDSG NRW, Rdnr. – Suchbegriff: ldsgnrw-33

   Link: http://www.mediendelikte.de/33ldsgnrw.htm

 

 

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§ 33 LDSG NRW - Straftaten

 

 

(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, entgegen den Vorschriften über den Datenschutz in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weitergibt, zum Abruf bereithält oder löscht,
  2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlasst,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht. Der Versuch ist strafbar.

 

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

 

Überblick

 

Die Vorschrift des § 33 LDSG NRW sanktioniert materiell-rechtliche Verstöße gegen das Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Im Wesentlichen entspricht sie der Regelung des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs 2 BDSG.

 

Fehlt es an den strafbegründenden persönlichen Merkmalen wie Erhalt eines Entgelts, Rückgängigmachung der Anonymisierung, Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, so liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 LDSG NRW vor. Die Strafbarkeit des Versuchs gem. § 33 Abs. 1 S. 3 LDSG NRW bezieht sich auf alle Tatalternativen.

 

Bei § 33 Abs. 1 LDSG NRW handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. die Strafverfolgung wird bei einem Verstoß von Amts wegen betrieben. Die Vorschrift ist gegenüber anderen einschlägigen Strafvorschriften subsidiär. Es gilt der strafprozessuale Tatbegriff.

 

Der Täter muss zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Ferner sind für die Varianten § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 u. 3 LDSG NRW Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erforderlich.

 

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