(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen den Vorschriften über den Datenschutz in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind,
erhebt, speichert, zweckwidrig verwendet, verändert, weitergibt, zum Abruf bereithält oder löscht,
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abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlasst.
Ordnungswidrig handelt auch, wer unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die betroffene Person wieder bestimmbar macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutschen Mark oder 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach den Absätzen 1 und 2 die Bezirksregierung,
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nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes der Landesbeauftragte für den Datenschutz.
Überblick
Es wird auf die Ausführungen zu § 43 Abs. 2 BDSG verwiesen. Eine fahrlässige Tatbegehung scheidet bei § 34 LDSG NRW aus.