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 § 44 BDSG - Strafvorschriften

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 05. August 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 44 BDSG, Rdnr. – Suchbegriff: bdsg-44

   Link: http://www.mediendelikte.de/44bdsg.htm

 

 

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§ 44 BDSG - Strafvorschriften

 

 

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

 

Überblick

 

Die OWi-Vorschrift des § 44 BDSG wurde durch das ÄndG vom 18.5.2001, welches die EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" (Amtsblatt der EG Nr. L 281/31 vom 23. November 1995) in deutsches Recht umsetzte, in das Bundesdatenschutzgesetz eingeführt. Unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BDSG wird eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 BDSG zur Straftat. Damit weicht das BDSG von dem üblichen Schema ab, dass Straftatbestände regelmäßig vor den Ordnungswidrigkeitsregelungen aufgeführt werden. Es handelt sich um einen unechten Mischtatbestand (vgl. § 14 Abs. 4 OWiG), d.h. das Hinzutreten bestimmter (persönlicher) Tatmerkmale wandelt eine Ordnungswidrigkeit in einen Straftatbestand um.[1]

 

I. § 44 Abs. 1 BDSG

 

Täter kann jedermann sein (§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 BDSG). Bezüglich der verschiedenen Tatvarianten wird an dieser Stelle auf die Ausführungen zu § 43 Abs. 2 BDSG verwiesen.

 

Eine OWi nach § 43 Abs. 2 BDSG wird gem. § 44 Abs. 1 Alt. 1 BDSG zur Straftat, wenn der Täter ein Entgelt für seine zumindest bedingt vorsätzliche (dolus eventualis) Handlung erhält. Nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB ist unter Entgelt jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung zu verstehen.

 

Ferner ist zur Verwirklichung der zweiten oder dritten Alternative des § 44 Abs. 1 BDSG erforderlich, dass der Täter mit (Fremd)Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht handelt. Das Gesetz schreibt nicht zwingend vor, dass es sich bei dem Geschädigten um den Betroffenen i.S.v. § 43 Abs. 2 BDSG handeln muss.

 

II. § 44 Abs. 2 BDSG

 

Bei § 44 Abs. 1 BDSG handelt es sich gem. Abs. 2 um ein Antragsdelikt i.S.v. § 77 StGB. Gem. § 44 Abs. 2 S. 2 BDSG können jedoch auch die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie die Aufsichtsbehörde den erforderlichen Strafantrag stellen. Bzgl. der Antragsfrist gilt die 3-Monats-Frist des § 77b Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 2 S. 1 StGB, d.h. die Frist läuft ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters.

 



[1] vgl. Göhler, OWiG, vor § 1, Rdnr. 36.

 

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