Das Internet ist ein grenzenloses Medium. Für Cyberkriminelle ist es ein leichtes über staatliche Grenzen hinweg zu agieren. Im Internet können Deutsche zu Opfern von ausländischen Tätern, und Ausländer zu Opfern von deutschen Tätern werden. Daher stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit das Deutsche Strafrecht überhaupt Anwendung findet.
In Deutschland gilt das Territorialitätsprinzip (= Gebietsgrundsatz). So regelt § 3 StGB, dass das deutsche Strafrecht grundsätzlich für Taten gilt, die im Inland begangen wurden. Dadurch wird der exklusive Strafanspruch des Staates (Offizialmaxime) auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.[1]
Nach § 9 StGB gilt eine Straftat als in Deutschland begangen, wenn der Täter oder Teilnehmer von deutschem Staatsgebiet aus gehandelt hat oder wenn der tatbestandliche Erfolg in Deutschland eingetreten ist (= Ubiquitätsprinzip).
Durch die Fallgruppen der §§ 4-7 StGB wird das deutsche Strafrecht auf Taten erweitert, die im Ausland begangen werden. Die Regelungen der §§ 3-9 StGB sind völkerrechtlich nicht unproblematisch, da deutsche Strafanspruch letztlich über die Staatsgrenzen hinaus geht.[2]
Praktisch hat das Ubiquitätsprinzip zur Folge, dass sich auch Ausländer, die sich im Ausland befinden, strafbar machen, wenn ihre - nach deutschem Recht - illegalen Inhalte (extremistisches Material, Pornographie, Warez, etc.) von Deutschland aus über das Internet abgerufen werden. Unstreitig gilt dies für normale Erfolgsdelikte und konkrete Gefährdungsdelikte.
Bsp.: Ausländer, die bei einem Hack auf einem deutschen Server einen Schaden verursachen, machen sich nach deutschem Recht strafbar. Gleiches gilt für Virenprogrammierer, deren Viren in Deutschland Schäden verursachen (z.B. I-Love-You Virus). Beim Anbieten unerlaubter Inhalte zum Download (z.B. Warez) macht sich ein deutscher Anbieter trotz Verlagerung seines Servers ins Ausland nach deutschem Recht strafbar, wenn seine Daten von Deutschland aus abgerufen werden. Bei der Verbreitung harter Pornographie kann sich eine Strafbarkeit nach deutschem Recht bereits aus § 6 Nr. 6 StGB ergeben.[3]
Im Fall der abstrakten Gefährdungsdelikte (z.B. §§ 130, 184, 284 StGB) war man sich lange Zeit darüber uneins, inwieweit § 9 StGB Anwendung finden könne. Dieser Diskussion hat der BGH mit seinem „Ausschwitz-Urteil“ vom 12.12.2002 (Az: 1 StR 184/00) ein Ende bereitet.[4] Der BGH führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass § 9 StGB der Gedanke zugrunde liege, dass bei einer Tathandlung im Ausland immer dann deutsches Strafrecht Anwendung finde, wenn es im Inland zu einer Schädigung von Rechtsgütern bzw. zu deren Gefährdung gekommen sei. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Australier auf seiner australischen Website neben der Darstellung neonazistischer Propaganda auch die Judenverfolgung im Dritten Reich geleugnet.
Danach reicht bei einem abstrakten Gefährdungsdelikt die bloße Möglichkeit eines Abrufs aus Deutschland aus.
Das Urteil des BGH wurde in der Literatur scharf kritisiert, da die Entscheidung zu einer extensiven Ausdehnung des deutschen Strafrechts führt. So kann sich ein Ausländer für Äußerungen auf einem ausländischen Server in Deutschland strafbar machen, wenn ihm seine eigene landesrechtliche Verfassung selbiges garantiert.[5] Andererseits ist dies im internationalen Vergleich gar nicht so ungewöhnlich. Nicht selten scheitert ein staatlicher Strafanspruch an seiner Undurchsetzbarkeit. In solchen Fällen bleibt zumeist nur ein Vorgehen gegen die inländischen Zugangsvermittler als Hand-lungsstörer, wobei dies zumeist nur zu einer Verlagerung der strafbaren Inhalte führt.