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 § 117 UWG - Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. August 2004 

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 117 UWG, Rdnr. – Suchbegriff: UWG-117

   Link: http://www.mediendelikte.de/uwg117.htm

 

 

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§ 117 UWG - Verrat von Geschäfts und Betriebsgeheimnissen

 

  

(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,

1.

sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch

 

 

 a) Anwendung technischer Mittel,

 

 b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

 

 c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, 

 

 

 

unbefugt verschafft oder sichert oder

2.

ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.

 

(3) Der Versuch ist strafbar.

 

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 

1. gewerbsmäßig handelt,

 

2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder

3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nr. 2 im Ausland selbst vornimmt 

 

 

(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

(6) § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

 

 

I. Einleitung

 

Geschäftsgeheimnisse und betriebliche Informationen erfahren, über die Vorschrift des § 202a StGB hinaus, einen strafrechtlichen Schutz durch die komplizierten Regelungen des § 17 UWG.

 

Seit jeher ranken sich Geschichten und Mythen um Hacker, die im Auftrag der Konkurrenz Unternehmenssysteme hacken und ausgespähte Informationen weiterverkaufen. Werke wie William Gibson’s Neuromancer zeichneten bereits in den 80er-Jahren Zukunftsbilder, in denen die alles entscheidenden Schlachten von Hackern- und Informationshändlern ausgetragen wurden. Man kann davon ausgehen, dass zumindest die Hacks der 90er-Jahre mehr Mythen als ernstzunehmende Gefahren für die Unternehmenskultur heraufbeschwörten. Das lag zum einen am unzureichenden Ausbau der Netzinfrastruktur und zum anderen an den nur vereinzelt auftretenden „Black Hat“-Hackern. Zwar kamen mit dem technischen Fortschritt ständig neue Phänomene einher, doch beschränkte sich das Ausbeuten der Schwachstellen durch die Black Hats zumeist auf das Erschleichen von Leistungen oder die persönliche Bereicherung (Bsp.: Phreaker-Szene in den 80er- und 90er-Jahren).

 

Inzwischen hat sich das Szenario des Spionage-Supergaus per Inter- bzw. Intranetzugriff zu einer ernstzunehmenden Gefahr entwickelt. Der Handel mit Unternehmensinterna hat signifikant zugenommen. Bereits mit dem Anschluss von Firmen-Computern an das Internet, setzt sich jede Firma einer latenten Gefahr aus. Da viele Unternehmen an den Arbeitsplätzen anwenderfreundliche Systeme wie Windows XP einsetzen, sind diese Systeme genau so anfällig wie jeder handelsübliche Heim-PC. Wer hier am Netzwerkadministrator oder an der Netzwerkpflege spart, der erlebt schnell eine böse Überraschung. Spätestens mit Übergabe der Datenpakete an den weiterleitenden Provider vergessen die meisten Unternehmen, dass es so etwas wie Datenverschlüsselung gibt. Schätzungsweise 98 Prozent des weltweiten geschäftlichen Email-Verkehrs wird unverschlüsselt abgewickelt. Dass an jedem Hop im Internet die Daten durch einen gezielt platzierten Sniffer herausgefiltert werden können, ist den wenigsten bewusst.

 

Lediglich die Anti-Virenspezialisten und die Sicherheitssoftware-Lobby profitieren von der Unvorsichtigkeit der End-User. Leider reagieren die etablierten Anti-Viren Tools und Personal Firewalls zumeist erst nach einem Update auf neue Bedrohungen. Erstschläge verhindern sie hingegen selten.

 

Hinzu kommt, dass mittlerweile Data-Mining an jeder Ecke des Internets betrieben wird. Das Akzeptieren von Cookies und Speichern von Account-Daten gehört zum Surfalltag. Das Auslesen derselben durch Dritte leider ebenfalls.

 

I.  Objektiver Tatbestand

 

1. Allgemeines

 

§ 17 Abs. 1 UWG sanktioniert den Geheimnisverrat durch Betriebsangehörige, wohingegen die einzelnen Varianten des § 17 Abs. 2 UWG von jedermann verwirklicht werden können.

 

2.  Schutzbereich des § 17 UWG: Geschäfts und Betriebsgeheimnisse

 

Der Schutzbereich des § 17 UWG erfasst Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Auf eine nähere Konkretisierung hat der Gesetzgeber verzichtet. Nach der sog. Willens- und Interessentheorie fällt darunter jede Information, die aus einem Geschäftsbetrieb herrührt und nach dem erkennbaren Willen und wirtschaftlichen Interessen des Geschäftsinhabers geheim bleiben soll.[1] Ausgenommen sind jedermann bekannte oder offenkundige Informationen. Damit werden alle Geschäftsinterna (z.B. Produktionsverfahren- und Abläufe, Algorithmen, Softwarefähigkeiten, Zahlenwerk, Kundenstamm, etc.), an deren Geheimhaltung ein Unternehmen Interesse hat, durch die Vorschrift erfasst. Der Umfang der getätigten Geschäfte oder die Qualität der Information spielen nur eine untergeordnete Rolle.

 

3. Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch Betriebsangehörige, § 17 Abs. 1 UWG

 

a) Übersicht zu § 17 Abs. 1 UWG

 

I. Objektiver Tatbestand

      1. Täter: Dienstverhältnis (= Arbeitnehmer, Azubi, etc.)

      2. Dienstverhältnis besteht zum Tatzeitpunkt

      3. Geschäftsgeheimnis

         a) eines Unternehmens/ Betriebes

         b) weder offenkundig noch jedermann bekannt

         c) wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse

         d) Wille des Unternehmens zur Geheimhaltung

         e) dem Täter im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut oder zugänglich gemacht

             worden

      4. mitteilen  

II.  Subjektiver Tatbestand

    a) Bedingter Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale

    b) Schädigungsabsicht gegenüber dem Unternehmensinhaber oder

    c) Bedingter Vorsatz

       aa) Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs

       bb) Handeln aus Eigennutz

       cc) Handeln zugunsten eines Dritten

III. Rechtswidrigkeit und Schuld 

 

bb) Objektiver Tatbestand

 

§ 17 Abs. 1 UWG erfasst ausschließlich Personen, die in den Betrieb eines Unternehmens eingegliedert sind und in einem Dienstverhältnis stehen. Üblicherweise sind Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Lehrlinge und Aushilfekräfte von der Regelung betroffen. Für letztere gilt dies nur, wenn sie weisungsgebunden und für eine nicht unerhebliche Zeitspanne in den Betrieb eingebunden sind. Das Unternehmen muss im Zweifelsfall gegenüber den Betriebsangehörigen deutlich gemacht haben, dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ferner wird der Personenkreis nur für die Dauer der Betriebszugehörigkeit von Abs. 1 erfasst. Wechselt ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, so endet auch seine nach Abs. 1 strafrechtlich abgesicherte Informationsloyalität gegenüber seinem alten Arbeitgeber. Das hat zu Folge, dass regelmäßig Schlüsselfiguren und Wissensträger von der Konkurrenz abgeworben werden. Um unbillige Ergebnisse zu vermeiden, greift die Rechtsprechung korrigierend über § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein.[2]

 

Natürlich ist es möglich, dass auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zivilrechtliche Schranken bestehen, wenn eine entsprechende ver-tragliche Vereinbarung getroffen wurde. Entsprechende Regelungen haben aber keinen Einfluss auf eine Strafbarkeit nach § 17 Abs. 1 UWG. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine möglichst arbeitnehmerfreundliche Lösung entschieden, um die Flexibilität der Arbeitnehmer nicht zu behindern. 

 

4. Allgemeiner Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 17 Abs. 2 UWG

 

b) § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG

 

aa) Übersicht zu § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG

 

  I. Objektiver Tatbestand

      1. Geschäftsgeheimnis

         a) eines Unternehmens/ Betriebes

         b) weder offenkundig noch jedermann bekannt

         c) wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse

         d) Wille des Unternehmens zur Geheimhaltung

    2. Verschaffen oder

    3. sichern

       a) durch Anwendung technischer Mittel oder

       b) durch Herstellung der verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder

       c) durch Wegnahme einer Sache, durch die das Geheimnis verkörpert wird

II. Subjektiver Tatbestand

    a) Bedingter Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale

    b) Schädigungsabsicht gegenüber dem Unternehmensinhaber oder

    c) Bedingter Vorsatz

       aa) Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs

       bb) Handeln aus Eigennutz

       cc) Handeln zugunsten eines Dritten

III. Rechtswidrigkeit und Schuld 

 

bb) § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG

 

§ 17 Abs. 2 Nr.1 UWG erfasst die sog. „Betriebsspionage“. Der Tatbestand kann von jedem, d.h. auch von Betriebsfremden, verwirklicht werden. Um dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber eine Liste von vier abschließenden Varianten in Abs. 2 Nr. 1 aufgeführt. Der Täter muss sich oder einem Dritten die Information unbefugt, d.h. ohne Erlaubnis des Betriebsinhabers, verschaffen oder sichern.

 

(1) § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) UWG

 

Unter die Anwendung technischer Mittel nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) UWG fallen beispielsweise Abhörmaßnahmen durch Trojaner, Keylogger, Traffic-Sniffer, Wanzen, versteckte Mini-Cams, Active-X Webapps, etc. Die Informationen müssen im Unterschied zu § 202a StGB nicht besonders gesichert sein.

 

(2) § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG

 

Mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) UWG lassen sich jene Fälle erfassen, in denen ein Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse auf einem Datenträger sichert, um sie an seinen zukünftigen Arbeitgeber weiterzugeben. Grundsätzlich werden alle Mittel erfasst, auf denen die Informationen durch den Täter perpetuiert werden (z.B.: Datenträger, Mikrofilm, Audio-/ Videokassette, etc.).

 

(3) § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UWG

 

Eine Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, gilt gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UWG als weggenommen, wenn der Gewahrsam des Betriebsinhabers gebrochen wird und der Täter neuen Gewahrsam bei sich oder einem Dritten begründet.

 

Jegliche Datenträger, auf denen Geschäftsgeheimnisse (z.B. Sourcecode) enthalten sind, fallen unter lit. c). Gleiches gilt für Hardware (z.B. neu entwickelter Prozessor).

 

Der tatsächliche Herrschaftsbereich (= Gewahrsam) des Unternehmens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (z.B. Betriebsgelände). Das bloße Begründen einer neuen Gewahrsamsenklave reicht für eine Vollendung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UWG nicht aus, da der Tatbestand eine Sicherung bzw. ein Verschaffen der Sache fordert.  Praktisch ist dies mit dem Stadium der Beendigung beim Diebstahltatbestand gem. § 242 Abs. 1 StGB zu vergleichen, d.h. der Täter muss die Beute (= Sache) endgültig gesichert haben.

 

In der Rechtsprechung[3] wird die Auffassung vertreten, dass eine Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) UWG ausscheide, wenn der Täter die Sache lediglich entwende, um den Informationsträger nach Kopieren des Inhalts wieder zurückzugeben. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, sofern die Sache an die gleiche Stelle oder leicht auffindbar zurückgebracht wird.

 

b) § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

 

aa) Übersicht zu § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG

 

 
I. Objektiver Tatbestand

       1. Handlung nach § 17 Abs. 1 UWG oder

     2. Handlung nach § 17 Abs. 2 UWG

     3. Geschäftsgeheimnis

         a) eines Unternehmens/ Betriebes

         b) weder offenkundig noch jedermann bekannt

         c) wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse

         d) Wille des Unternehmens zur Geheimhaltung

         e) Beschaffen auf sonstige Weise

         f) Sichern auf sonstige Weise

     4. Verwerten oder

     5. Mitteilen

II.  Subjektiver Tatbestand

     1. Bedingter Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale

     2. Schädigungsabsicht gegenüber dem Unternehmensinhaber oder

     3. Bedingter Vorsatz

        a) Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs

        b) Handeln aus Eigennutz

        c) Handeln zugunsten eines Dritten

III. Rechtswidrigkeit und Schuld 

 

bb) Objektiver Tatbestand

 

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ähnelt vom Zweck her dem Hehlereitatbestand des § 259 Abs. 1 StGB. Der rechtswidrige Zustand soll nicht weiter vertieft werden. Als Folge dessen dürfen die durch eine Tat nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 gewonnenen Informationen nicht weiterverwertet oder einem Dritten mitgeteilt werden. Über Nr. 2 erfasst die Rechtsprechung all jene Fälle, in denen ein Wissensträger Geschäftsgeheimnisse des alten Arbeitgebers an seinen neuen Arbeitgeber weitergibt. Um jedoch den vom Gesetzgeber gewollten Freiraum des Arbeitnehmers gem. Abs. 1 nicht vollends über Abs. 2 wieder einzuschränken, fordert die Rechtsprechung Umstände, die darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer zur Sicherung des Geheimnisses Maßnahmen getroffen hat, die nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt waren.[4] Besonders problematisch sind Fälle, in denen ein Programmierer den Quellcode für den neuen Arbeitgeber aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Sobald der Programmierer auf frühere Aufzeichnungen zurückgreifen muss, verwirklicht er den Straftatbestand des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

 

II.  Subjektiver Tatbestand

 

Bzgl. der Absätze 1 – 2 des § 17 UWG gilt folgendes: Der Täter muss bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen. Die Schädigung des Unternehmensinhabers muss entweder von ihm beabsichtigt sein (dolus directus 1. Grades) oder er muss bedingt vorsätzlich aus Eigennutz, zum Zwecke des Wettbewerbs oder zugunsten eines Dritten handeln.

 

III. Strafbarkeit des Versuchs, relatives Antragsdelikt, § 17 Abs. 3, 5 UWG

 

Der Versuch wird gem. § 17 Abs. 3 UWG i.V.m. §§ 22, 23 I StGB für alle Tatbestandsalternativen unter Strafe gestellt. Bei § 17 UWG handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt. Sofern die Staatsanwaltschaft kein öffentliches Interesse bekundet und ein Strafverfahren einleitet, hängt die Strafverfolgung von einem Antrag des Geschädigten ab (= relatives Antragsdelikt).

 

IV. Qualifzierung, § 17 Abs. 4 UWG

 

Die Strafandrohung erhöht sich von bis zu 3 Jahre auf bis zu 5 Jahre, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt, § 17 Abs. 4 Nr. 1 UWG i.V.m. § 17 Abs. 1 oder 2. Unter gewerbsmäßigem Handeln versteht man die wiederholte Begehung der Verletzungshandlung, durch die sich der Täter eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen will. Eine einmalige Verletzung kann zur Verwirklichung bereits ausreichen, da sich das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit subjektiv bestimmt. Entscheidend ist die Absicht des Täters.[5] Ebenso wird die Tat nach Abs. 4 qualifiziert, wenn der Täter bei Mitteilung des Geschäftsgeheimnisses weiß, dass die Information im Ausland verwertet werden soll. Gleiches gilt, wenn er eine Verwertung i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG selbst im Ausland vornimmt.

 

V. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts, § 17 Abs. 5 UWG i.V.m. § 5 Nr. 7 StGB

 

§ 17 Abs. 5 UWG stellt klar, dass deutsches Strafrecht gem. § 5 Nr. 7 StGB auch in den Fällen Anwendung findet, in denen eine Tat nach § 17 UWG vom Ausland aus verübt wurde.

 



[1] Baumbach/ Hefermehl, § 17, Rdnr. 2.

[2] vgl. Baumbach/ Hefermehl, § 17, Rndr. 54.

[3] BayObLG NStZ 1992, 284.

[4] vgl. Baumbach/ Hefermehl, § 17, Rdnr. 25.

[5] vgl. Tröndle/ Fischer, vor § 52, Rdnr. 62.

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