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Täglich ersuchen Strafverfolgungsbehörden deutsche Provider und Telekommunikationsanbieter um Auskunft zu Kommunikationsverbindungen, die im Zusammenhang mit einem (möglicherweise) delinquenten Verhalten stehen. Im Regelfall handelt es sich dabei um eine einfache IP- oder Rufnummernabfrage. TÜ-Verfahren, die hauptsächlich auf die sog. Inhaltsdaten einer Kommunikationsverbindung abzielen, laufen zwar ebenfalls täglich und deutschlandweit nicht zu knapp, doch dominiert ganz klar die einfache Namens- bzw. Identitätsabfrage den Ermittlungsalltag bei IuK-Delikten. Bei einer IP-Abfrage versucht die ermittelnde Behörde herauszufinden, welche Person sich zu einer bestimmten Uhrzeit hinter der von ihr abgefragten (zumeist dynamischen) IP-Adresse verbarg (z.B. aufgrund einer Urheberrechtsverletzung oder Beleidigung im Internet).
Grundsätzlich gilt zwar, dass es heutzutage so etwas wie hundertprozentige Anonymität im Internet kaum noch gibt, trotzdem verlaufen viele Auskunftsersuchen erfolglos, da es zurzeit keine gesetzliche Verpflichtung gibt, die den TelKo-Anbietern einen Mindestspeicherumfang bei den Verbindungsdaten bzw. eine Mindestspeicherungsfrist auferlegt. Vielmehr ist das deutsche Datenschutzrecht darauf angelegt, dass derartige Daten nur zu Abrechnungszwecken vorgehalten werden dürfen. Während die Deutsche Telekom und deren Wiederverkäufer inzwischen IP-Verbindungsdaten bis zu 80 Tage standardmäßig vorhalten, sind bei anderen TelKo-Anbietern aus Kostengründen erheblich kürzere Speicherungsfristen üblich. Hinzu kommt die Problematik, dass technisch versiertere Täter auf ausländische Proxies oder auf andere Anonymisierungsdienste wie beispielsweise JAP ausweichen. Ähnliches gilt bei sog. Call-Shops oder Internet-Cafes, in denen fast nie Personalien festgehalten werden.
Zwischen den Strafverfolgern und den Telekommunikationsanbietern besteht seit langem Streit darüber, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage IP-Zuordnungen bzw. Auskünfte von den TelKo-Anbietern geleistet werden müssen. Das Problem kann man nur verstehen, wenn man weiß, dass bei den strafverfolgungsrelevanten Telekommunikationsdaten zwischen sog. Bestandsdaten, Verbindungsdaten bzw. Verkehrsdaten (mit jeweils weiteren Unterteilungen) und Inhaltsdaten unterschieden wird.
1. Bestandsdaten
§ 112 TKG - Automatisiertes Auskunftsverfahren
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(1) Wer Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung aufzunehmen sind. Für die Berichtigung der Kundendateien gilt § 111 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
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1. |
die Regulierungsbehörde für Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann, |
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der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
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Die ersuchende Stelle hat unverzüglich zu prüfen, inwieweit sie die Daten, die als Antwort geliefert werden, benötigt und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen. Der Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen können. |
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(2) Auskünfte aus den Kundendateien nach Absatz 1 werden |
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den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, |
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den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, |
[..]
Aufgrund der Regelung des § 112 Abs. 1 TKG können Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren über das sog. automatisierte Auskunftsverfahren eine inverse Rufnummernabfrage („LookUp“) durchführen, um an die Bestandsdaten eines Rufnummerninhabers zu kommen. Telekommunikationsunternehmen, die (Telefon-)Rufnummern vergeben, müssen gem. § 111 Abs. 1 TKG die Bestandsdaten ihrer Kunden wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Datum des Vertragsbeginns und bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses vor der Freischaltung erheben und speichern. § 111 Abs. 1 TKG erfasst auch Nutzer von Pre-Paid Karten. Sämtliche Telko-Anbieter sind zu diesem Zweck mit der Bundesnetzagentur verbunden, welche die Datensammlung zentral in einer Datenbank verwaltet. Ein Auskunftsersuchen der Strafverfolger bei der Bundesnetzagentur wird im Regelfall innerhalb von zwei bis drei Stunden automatisiert bearbeitet und mit der Nennung des Zugangsproviders sowie den Personalien des Nummerninhabers beantwortet. Im Jahr 2005 gingen bei der Bundesnetzagentur ca. 3,4 Millionen Abfragen ein, was einem täglichen Durchschnitt von ca. 9300 Abfragen entspricht.
§ 113 TKG - Manuelles Auskunftsverfahren
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(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren. |
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(2) Der Verpflichtete nach Absatz 1 hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Im Falle einer Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten durch die ersuchende Stelle eine Entschädigung gewährt, deren Umfang sich abweichend von § 17a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen im manuellen Auskunftsverfahren lediglich Daten erfragt werden, die der Verpflichtete auch für den Abruf im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 bereithält. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft im automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht vollständig oder nicht richtig erteilt wurde. |
Unter Bestandsdaten sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 3 TKG „Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdiente erhoben werden“ zu verstehen. Darunter fallen insbesondere der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und die Bankverbindung eines Nutzers.
Das staatsanwaltschaftliche Ersuchen bzgl. einer festen oder dynamischen IP-Zuordnung zu einer bestimmten Uhrzeit ist als eine Abfrage von Bestandsdaten zu werten. Die bloße namentliche Zuordnung einer IP fällt nicht unter die Aufzählung des § 100g Abs. 3 StPO, weshalb ein richterlicher Beschluss gem. § 100h Abs. 1 i.V.m. § 100b Abs. 1 StPO entbehrlich ist und ein Ersuchen der Staatsanwaltschaft nach § 113 Abs. 1 TKG ausreicht. Die Aufzählung der in § 100g Abs. 3 StPO aufgeführten Telekommunikationsverbindungsdaten ist abschließend.[1] § 100g Abs. 3 StPO nennt weder Name noch Anschrift in seiner Aufzählung. Grundsätzlich gelten zwar insbesondere IP-Adressen als Nutzungsdaten i.S.d. TDDSG, da die IP-Adresse bei jeder Teledienst-/ Mediendienstnutzung zwangsläufig erhoben und verarbeitet werden muss (andernfalls könnten die verschiedenen Internetdienste und Protokolle gar nicht erst genutzt werden; entsprechendes gilt für TK-Anbieter gem. § 97 Abs. 3 TKG). Doch fällt die Namenszuordnung, die sich aus der geloggten IP und damit der Accountzuordnung ergibt, nicht mehr unter den Begriff der „Kennung“ i.S.d. § 100g Abs. 3 Nr. 1 StPO.[2] Vielmehr ist der Ermittlungsbehörde die Kennung aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts bereits bekannt. Sie will nicht die Kennung bzw. IP der verwendeten Telekommunikationsverbindungsdaten an sich erfragen, sondern die dahinter stehende Person. Der Nutzer der Endeinrichtung (oder die Zwischenstelle) ist anhand der bekannten IP bereits eindeutig konkretisiert und identifiziert, d.h. die Auskunft stellt lediglich die Namhaftmachung der IP dar und zielt auf die vorgehaltenen vertraglichen Bestandsdaten i.S.v. § 3 Nr. 3 TKG beim Provider ab.[3] Daher erfasst § 113 Abs. 1 TKG all jene Fälle, in denen es um die namentliche Zuordnung zu einer bereits bekannten TelKo-Kennung geht, unabhängig davon, ob es sich um eine IMSI (International Mobil Subscriber Identification), eine Email- oder IP-Adresse handelt.[4]
Eine Auskunft über Bestandsdaten kann ohne richterlichen Beschluss gem. § 113 Abs. 1 i.V.m. §§ 111 Abs. 1, 95 TKG von der jeweils zuständigen Ermittlungsbehörde gefordert werden. Im Strafverfahren ist dies die Staatsanwaltschaft, wenn Anfangsverdacht bzgl. einer Straftat besteht. Behörden (Bsp.: DFN-Rechenzentren, die an staatliche Unis angegliedert sind) müssen der Staatsanwaltschaft bereits nach § 161 Abs. 1 StPO Auskunft über die Bestandsdaten des beschuldigten Nutzers erteilen. Zu beachten ist ferner, dass grundsätzlich ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung keine Auskunft an die selbständig ersuchende Polizei erteilt werden muss, da die Polizei lediglich einen Auskunftsanspruch bei Gefahr im Verzug – und dann auch nur gegen Behörden (= öffentliche Rechenzentren oder Forschungsinstitute) – hat (vgl. § 163 Abs. 1 S. 2 StPO). Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besteht für einen Zeugen keine Verpflichtung bei der Polizei zu erscheinen oder ihr gegenüber irgendwelche Angaben zu machen (anders bei staatsanwaltschaftlicher Ladung, vgl. § 161a Abs. 1 S. 1 StPO). Daher gilt bei einem Auskunftsersuchen i.S.v. § 113 TKG entsprechendes. Anders hingegen, wenn sich eine originäre Zuständigkeit der Polizeibehörde aus polizeipräventiven (d.h. gefahrenabwehrrechtlichen) Gründen ergibt. Dann ist die Polizei „zuständige Stelle“ i.S.d. § 113 Abs. 1 TKG (i.V.m. LPolG) und kann Auskunft verlangen.
2. Verbindungs- / Verkehrsdaten
§ 100g StPO – Telekommunikationsverbindungsauskünfte
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(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere eine der in § 100a Satz 1 genannten Straftaten, oder mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes) begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder durch eine Straftat vorbereitet hat, darf angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die in Absatz 3 bezeichneten Telekommunikationsverbindungsdaten zu erteilen haben, soweit die Auskunft für die Untersuchung erforderlich ist. Dies gilt nur, soweit diese Verbindungsdaten den Beschuldigten oder die sonstigen in § 100a Satz 2 bezeichneten Personen betreffen. Die Auskunft darf auch über zukünftige Telekommunikationsverbindungen angeordnet werden. |
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(2) Die Erteilung einer Auskunft darüber, ob von einem Telekommunikationsanschluss Telekommunikationsverbindungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen hergestellt worden sind, darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. |
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(3) Telekommunikationsverbindungsdaten sind:
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im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, |
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2. |
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit, |
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3. |
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung, |
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4. |
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit. |
Als Verbindungs- bzw. Verkehrsdaten gelten gem. § 3 Nr. 30 TKG „Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“. Der Begriff der Verkehrsdaten (Synonym für Verbindungsdaten) wird in § 96 TKG weiter konkretisiert. Danach fallen unter Verkehrsdaten die Nummer oder die Kennung des anrufenden oder angerufenen Anschlusses (Endeinrichtung), Zugangsberechtigungsdaten, Kartennummern bei Kundenkarten, Standortdaten bei mobilen Endeinrichtungen, Anfang und Ende der jeweiligen Verbindung, die Art des in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstes und die zur Entgeltabrechnung notwendigen Verkehrsdaten.
Wie bereits oben erwähnt, sind IP-Adressen, IMSI/IMEI-Kennungen (IMEI = International Mobil Equipment Identification), etc. grundsätzlich als Nutzungs- bzw. Verkehrsdaten einzuordnen (nicht zu verwechseln mit ihrer bloßen namentlichen Zuordnung, wenn selbige den Behörden bereits bekannt sind). Während die IMSI-Kennung einmalig auf der Welt eine SIM-Karte einem bestimmten Mobilfunkteilnehmer zuordnet, handelt es sich bei der IMEI-Kennung um die Seriennummer eines Mobilfunkgerätes. Beide Kennungen werden von den TelKo-Anbietern für den Aufbau der Mobilfunkverbindung gebraucht und gespeichert. Das Fixieren auf eine IMEI-Kennung seitens der Ermittlungsbehörde macht dann Sinn, wenn der Täter ständig seine SIM-Karten wechselt (häufig anzutreffen im Bereich der organisierten Kriminalität oder im Drogenmilieu). Mit § 100i StPO wurde eine eigene gesetzliche Regelung für die Anwendung sog. „IMSI-Catcher“ geschaffen.
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer in eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere in eine der in § 100a S. 1 StPO genannten Straftaten verwickelt ist, so kann gem. § 100g Abs. 1 StPO angeordnet werden, dass diejenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste (Access-Provider, kommerzielle Mailboxbetreiber (BBS), jegliche Form von Onlinedienst, etc.) erbringen oder daran mitwirken, unverzüglich Auskunft über die Telekommunikationsverbindungsdaten des Beschuldigten i.S.d. § 100g Abs. 3 StPO zu erteilen haben. Der Dienstanbieter hat keinen eigenen Einschätzungsspielraum bzgl. der Rechtmäßigkeit der richterlich angeordneten Maßnahme.[5] Er muss dem Ersuchen nachkommen.
Momentan dürfen TelKo-Anbieter Verbindungsdaten gem. § 97 Abs. 3 TKG bis maximal sechs Monate nach Versendung der Rechnung speichern. Dies gilt aber nur für Daten, die für die Berechnung des Entgelts erforderlich sind. Insbesondere bei Flatrate-Kunden ist dies durchaus fraglich und umstritten. Nach der hier vertretenen Ansicht sind auch bei Flatrate-Kunden Datenspeicherungen erforderlich, da dem jeweiligen TelKo-Anbieter andernfalls im Falle einer streitigen Leistungsstörung kein Beweismittel bzgl. der eigenen erbrachten Leistung zur Verfügung stünde. Anders herum kann ein TelKo-Anbieter nicht dazu gezwungen werden, eine Verbindungsdatenspeicherung durchzuführen. Gleiches gilt im Übrigen für Pre-Paid-Kunden, bei denen aber zumindest die Bestandsdaten gem. § 111 Abs. 1 TKG erfasst werden müssen. Im Wege des automatisierten Auskunftsverfahrens können diese gem. § 112 Abs. 1 TKG von den Strafverfolgungsbehörden abgerufen werden. TÜ-erfahrene Täter benutzen jedoch häufig Prepaid-Karten, die auf dubiose Handy-Shops zugelassen sind.
Gem. § 97 Abs. 4 TKG kann ein Telekommunikationsteilnehmer bestimmen, ob seine Zielnummer beim Diensteanbieter vollständig oder um die Kürzung der letzten drei Ziffern gespeichert wird. Er kann ferner verlangen, dass seine Nummer unverzüglich nach Versand der Rechnung zu löschen ist. Kümmert er sich TelKo-Nutzer nicht darum (wie in 99% aller Fälle), so wird die Zielnummer standardmäßig (ungekürzt) gespeichert.
§ 100b Abs. 1 S. 3 StPO erlaubt, dass Auskunftsverlangen auch zukünftige Telekommunikationsverbindungen betreffen dürfen. Allerdings darf der Umfang der zu speichernden Daten nicht eigenständig festgelegt und durch richterlichen Beschluss in gesetzlich unzulässiger Weise ausgedehnt werden. Möglich bleibt nur ein Zugriff auf Verbindungsdaten, die nach dem TKG bzw. TDDSG zulässigerweise erhoben werden bzw. wurden.
§ 100g Abs. 2 StPO regelt den Fall, dass über Anschlüsse bzw. Teilnehmer Auskunft erteilt werden soll, die zum Beschuldigten eine Verbindung aufgebaut haben und den Ermittlern unbekannt sind. Dadurch wird es einfacher an unbekannte Mittäter oder Teilnehmer heranzukommen.[6] Nach § 100g Abs. 2 StPO darf von dieser Möglichkeit aber erst Gebrauch gemacht werden, wenn ansonsten die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Anordnung der Auskunftserteilung von Telekommunikationsverbindungsdaten nach § 100g StPO unterliegt gem. § 100h Abs. 1 StPO i.V.m. § 100b Abs. 1 StPO dem Richtervorbehalt. In der Praxis werden die Beschlüsse häufig schon auf polizeilicher Ebene verfasst, über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Gericht weitergeleitet und dort vom Richter dem Vordruck entsprechend erlassen. Dies dient zwar der Arbeitserleichterung, lässt aber durchaus Fragen hinsichtlich der richterlichen Einzelfallprüfung aufkommen. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft eine eigene Auskunftsanordnung treffen. In diesem Fall muss die Anordnung aber innerhalb von drei Tagen von einem Richter bestätigt werden, andernfalls tritt sie außer Kraft (vgl. § 100b Abs. 1 S. 3 StPO).
Zuletzt sei angemerkt, dass sog. Positionsdaten von Mobilfunkgeräten nicht auf der Grundlage von § 100g StPO abgefragt werden können (vgl. dazu auch § 100a StPO). Die wenigsten Mobilfunkteilnehmer sind sich der Tatsache bewusst, dass sie praktisch gesehen mit einem Peilsender durch die Gegend laufen (TÜ-erfahrene Täter lernen hingegen schnell dazu). Sobald ein Teilnehmer in das Mobilfunknetz seines Betreibers einloggt, ist seine Position (abhängig von der Dichte der Basisstationen) relativ genau durch seine jeweilige Funkzellenposition bestimmbar. Das nachträgliche Abfragen derartiger Funkzellenpositionen fällt nicht unter die „Standortkennung“ i.S.d. § 100g Abs. 3 Nr. 1 StPO.[7] § 100g StPO erfasst lediglich Verbindungen und Verbindungsaufbauversuche des Beschuldigten bzw. Vermittlers, nicht hingegen bloße Netzlogins des Beschuldigten. Die Strafverfolgungsbehörden nutzen häufig die Funkzellenmeldung eines Handys dazu, um heimlich einen „Stealth Ping“ auf das Handy zu legen. Bei dem „Ping“ handelt es sich um die Aufforderung der Basisstation an das mobile Endgerät, sich gegenüber der Basisstation zu identifizieren. Das Gerät kommt der Aufforderung nach, wobei der Nutzer davon nichts mitbekommt. So kann relativ exakt die Position des Handynutzers festgestellt werden, ohne dass dieser dafür telefonieren muss. Eine derartige Maßnahme und entsprechende Positionsdatenauskunftsersuchen sind als Telekommunikationsüberwachung i.S.d. §§ 100a, b StPO zu werten und entsprechend zu behandeln.[8]
3. Inhaltsdaten
Inhaltsdaten betreffen – wie schon das Wort impliziert - den Inhalt einer Telekommunikationsverbindung, egal ob es sich dabei um Daten, die mittels einer Internetverbindung übertragen werden (samt aller in Frage kommenden Dienste), oder um herkömmliche Telefongespräche handelt. Ein Zugriff auf derartige Daten ist nur unter den Voraussetzungen einer Telekommunikationsüberwachung i.S.d. §§ 100a, b StPO möglich (vgl. dazu die entsprechende Kommentierung).
4. Kostenerstattung
Als Annex zu der Streitfrage, inwieweit Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG oder nach § 100g StPO erteilt werden müssen, knüpft sich zumeist die Frage nach den zu erstattenden Kosten für die Auskunftserteilung an.
Für Auskünfte, die nach § 113 Abs. 1 TKG erteilt werden, gibt es zurzeit keine Rechtsgrundlage, anhand derer die TelKo-Anbieter ihre Kosten liquidieren könnten. § 113 Abs. 2 S. 1 TKG regelt, dass der Betreiber auf eigene Kosten die erforderlichen Vorkehrungen für die Auskunftserteilung zu treffen hat. Abweichend von § 17a Abs. 1 Nr.2 ZSEG (jetzt: § 23 Abs. 1 Nr. 2 JVEG) soll im Falle einer Auskunftserteilung gem. § 113 Abs. 2 S. 2 TKG eine Entschädigung nach der in § 110 Abs. 9 Nr. 2 TKG genannten Rechtsverordnung erfolgen. Das Problem ist, dass bis heute eine derartige Rechtsverordnung nicht erlassen wurde. Auch die TKÜV regelt keine Kostenentschädigung. Die TelKo-Lobby versucht derzeit einen neuen § 113a TKG durchzusetzen, doch ist sie bisher mit ihrem Kostenerstattungsanliegen gescheitert. Dabei wird ein Mittelwert für eine einfache IP-Auskunft von bis zu 150,- € veranschlagt. Der angebliche hohe technische Aufwand, auf den sich die TelKo-Anbieter für die bloße IP-Recherche berufen und mit dem die geforderten 150,- € begründet werden, erscheint sehr fraglich und völlig überhöht.
TelKo-Anbieter, die Auskünfte auf Veranlassung staatsanwaltschaftlicher oder richterlicher Beschlüsse nach § 161 Abs. 1 StPO bzw. §§ 100g, h StPO erteilen, sind gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 JVEG wie Zeugen nach § 22 JVEG (d.h. maximal 17 € pro angefangene Stunde) für den Dienstausfall zu entschädigen (zzgl. Materialaufwand gem. § 7 JVEG). Die meisten TelKo-Anbieter stellen den Behörden einen Zeitaufwand von bis zu zwei angefangenen Zeitstunden (2 x 17 € = 34 €) zzgl. Druckkosten i.H.v. ca. 3 € für eine einfache IP-Recherche in Rechnung. Wenn man die Menge der täglichen Anfragen und die dadurch entstehenden Belastungen für die auslegende Staatskasse hochrechnet, kann man die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Kosten bei der Vorratsdatenspeicherung gänzlich auf die TelKo-Anbieter abzuwälzen, zumindest nachvollziehen. Ob dies richtig ist, mag dahingestellt bleiben.
[1] vgl. LG Würzburg NStZ-RR 2006, 46; LG Stuttgart NJW 2005, 614; LG Hamburg MMR 2005, 711; LG Köln, Beschl. v. 24.3.2005, Az: 111 Qs 94/05.
[2] vgl. Meyer-Goßner, § 100g StPO, Rdnr. 4; Hoeren wistra 2005, 4; Bär MMR 2002, 358 (359);
a.A.: LG Bonn, Beschl. v. 21.05.2004, Az.: 31 Qs 65/04; Gnirck, Lichtenberg, DuD 2004, 598 f.
[3] vgl. BT-Drucks. 14/7008 S. 7.
[4] vgl. LG Stuttgart NJW 2005, 614; LG Köln, Beschl. v. 24.3.2005, Az: 111 Qs 94/05, S. 8.
[5] vgl. Meyer-Goßner, § 100b StPO, Rdnr. 5.
[6] Meyer-Goßner, § 100g StPO, Rdnr. 11.
[7] Vgl. Meyer-Goßner, § 100g StPO, Rdnr. 5.
[8] Vgl. BGH NJW 2001, 1587.
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