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 § 130 StGB - Volksverhetzung

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 130 StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-130

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt130.htm

 

 

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§ 130 StGB - Volksverhetzung

 

 

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

 

  1.   zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

  2.   die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit

 

Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

  1.   Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum  

        bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch

        angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

 

  a)   verbreitet,

  b)   öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

  c)   einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder

  d)   herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen

 

unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

 

  2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

 

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

 

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder recht-fertigt.

 

(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.

 

(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

 

1. Einleitung

 

Der Tatbestand der Volksverhetzung stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Die Norm schützt das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat, sowie die öffentliche Sicherheit und die Rechte der jeweils Betroffenen.[1] Nachdem der Tatbestand lange Zeit kaum von Bedeutung war, ist er in den letzten Jahren aufgrund der steten Zunahme von extremistischen Gruppierungen wieder relevant geworden. Im Internet ist es ein leichtes, aufhetzende Propagandamittel online zu stellen, ohne dass diese sicher entfernt oder gesperrt werden können. Selbst wenn es einem Provider möglich ist, eine bestimmte IP bzw. Domain zu sperren, tauchen zumeist anderenorts Kopien der Inhalte auf. Daher machen Sper-rungsverfügungen gegen Access-Provider nur Sinn, wenn durch die Sperrung das Auffinden der Inhalte erheblich erschwert wird.  

 

2. Objektiver Tatbestand

 

a) Tatobjekt

 

Die Tathandlungen der Absätze 1 und 2 müssen sich gegen Teile der inländischen Gesamtbevölkerung richten.[2]

 

Absatz 2 enthält im Fall der Verbreitung eine Konkretisierung auf nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppen. Vor-übergehende Zusammenschlüsse oder Institutionen (z.B. Nationalrat der Juden) werden nicht geschützt.[3]

 

b) Tathandlungen: Hetze, Gewaltaufforderung, Beschimpfen

 

Während § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB Äußerungen erfasst, mit denen der Täter bei anderen unmittelbar Hass- und Feindschaftsgefühle gegen entsprechende Bevölkerungsteile hervorrufen will, schützt § 130 Abs. 1 Nr. 2 (Beschimpfen, Böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden) vor der Äußerung an sich, wobei zugleich die Menschenwürde des angegriffenen Bevölkerungsteils aufgrund der Äußerung gelitten haben muss.[4]

 

Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung tritt hinter dem Rechtsgut der Menschenwürde zurück.[5]

 

Da es sich bei § 130 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht erforderlich.[6] Aus der Gesamtwürdigung der Tat muss sich lediglich ergeben, dass sich die Handlung des Täters als eine Erschütterung des Vertrauens in die öffent-liche Rechtssicherheit darstellt.[7]

 

c) Tathandlungen: Verbreitung/ Übertragung von volksverhetzenden Schriften

 

In § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird die Verbreitung volksverhetzender Schriften unter Strafe gestellt. Absatz 2 Nr. 2 setzt die moderne mediale Übertragung dem Schriftentatbestand gleich.[8]

 

Im Fall der sog. „Ausschwitzlüge“ befand der BGH im Jahr 2000, dass darunter auch die Verbreitung entsprechender Inhalte durch Ausländer fällt, unabhängig davon, ob sich der Server im In- oder Ausland befindet.[9] Im zu entscheidenden Fall hatte ein Australier auf seiner australischen Website neben der Darstellung neonazistischer Propaganda auch die Judenverfolgung im Dritten Reich geleugnet.

 

Weitere Beispiele sind: TV-Übertragungen, Webcams, Emails/Video-Mails und SMS/MMS.[10] Im Übrigen entspricht der aufhetzende Inhalt des Abs. 2 den Handlungsvarianten des Abs. 1.

 

d) Tathandlung: Leugnen des Holocaust (Völkermord), Verharmlosung der NS-Diktatur

 

Die Absätze 3 und 4 stellen das Leugnen (= Bestreiten von Tatsachen), Billigen (= Gutheißen einer konkreten Tat) oder Verharmlosen (=  Bagatellisieren der Wertwidrigkeit) der deutschen nationalsozialistischen Schrecken unter Strafe.

 

Absatz 3 verweist auf § 6 Abs. 1 VStGB (= Völkermord), womit u.a. die „Ausschwitz-Lüge“ erfasst wird.[11] Letzteres ist nicht ganz unumstritten, da die Norm nicht die inhaltliche Wahrheit als solche schützt.[12] Daher hat die Rechtsprechung[13] die Strafbarkeit der „Ausschwitz-Lüge“ mit der Be-gründung bejaht, dass in diesem speziellen Fall der Unterschied zwischen Wahrheit und Lüge geradezu (unwiderleglich) „offenkundig“ sei.[14]

 

Andere sehen die Strafbarkeit eher darin, dass das Leugnen zumeist nicht ernst gemeint sei. Vielmehr täusche der Ausschwitz-Leugnende nur einen Irrtum vor, womit er gleichzeitig die Zeit des NS-Regimes billige bzw. verharmlose.[15]

 

Die Äußerungen müssen konkret-abstrakt geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören (s.o.). Außerdem muss hinzukommen, dass die Äußerungen in der Öffentlichkeit oder auf einer Versammlung kundgetan wurden.[16]

 

Durch § 130 Abs. 5 StGB werden auch verbreitete Äußerungen i.S.d. Abs. 3 und 4 mittels Schrift oder medialer Technik (z.B. Internet) erfasst.

 

e) Tatbestandsauschließende Sozialadäquanzklausel

 

§ 130 Abs. 6 StGB verweist für die Absätze 2-5 auf § 86 Abs. 3 StGB, welcher eine Verwirklichung des Tatbestandes unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz ausschließt. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit entfällt, wenn eine der Tathandlungsvarianten (mit Ausnahme von § 230 Abs. 1 StGB) im Interesse der Verfassung oder zum Zweck der Aufklärung, Forschung oder Lehre verwirklicht wird.

 

3. Subjektiver Tatbestand

 

Die Handlungsvarianten des § 130 StGB erfordern zum Teil ein zielgerichtetes Vorgehen des Täters (Aufstacheln zum Hass; Aufforderung zu Willkürmaßnahmen). Ansonsten genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) für alle Tathandlungen.

 

4. Konkurrenzen

 

Bei Verwirklichung mehrere Alternativen der Abs. 1-3 ist nur eine Tat gegeben. Abs. 2 tritt hinter Abs. 1 zurück, sofern es sich um das gleiche Opfer handelt.

 

Tateinheit kommt in Betracht zwischen  § 130 Abs. 1 und § 130 Abs. 3 StGB. Ferner mit:

 

· §§ 111, 140, 185-187a StGB



 

[1] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 130, Rdnr. 2.

[2] Lackner/ Kühl, § 130, Rdnr. 2.

[3] Tröndle/ Fischer, § 130, Rdnr. 4; BGHSt. 36, 90 f.

[4] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 130 Rdnr. 11, 7 f.; Lackner/ Kühl, § 130, Rdnr. 4 f.

[5] Vgl. BVerfGE 93, 266 (293).

[6] Vgl. BGHSt. 46, 212 (219).

[7] Vgl. BGHSt. 46, 212 (218).

[8] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 130, Rdnr. 19 ff.

[9] BGH NJW 2001, 624.

[10] Vgl. BT-Drucks. 13/7385, 73.

[11] Lackner/ Kühl, § 130, Rdnr. 8a; vgl. BGHSt. 46, 212 (216); BGH NJW 2001, 624.

[12] Vgl. Lackner/Kühl, § 130, Rdnr. 8a.

[13] BGHSt 31, 162; 40, 99.

[14] Vgl. dazu BVerfG NJW 93, 917;

[15] Tröndle/ Fischer, § 130, Rdnr. 25.

[16] Tröndle/ Fischer, § 130, Rdnr. 32.

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