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 § 130a StGB - Anleitung zu Straftaten

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 130a StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-130a

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt130a.htm

 

 

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§ 130a StGB - Anleitung zu Straftaten

 

 

(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer

 

  1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet, öffentlich

      ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

  2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu

      fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.

 

(3) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

 

1. Einleitung

 

Wer Anleitungen zum Bauen von Waffen oder Mischen von explosiven Chemikalien im Internet sucht, der wird schnell fündig. Verschiedene ASCII-Nachschlagewerke (Bsp.: Terrorist´s Handbook) sorgten Ende der 90er Jahre für großes Aufsehen. Für Kenner der Szene waren die Sammlungen bereits ein alter Hut. So groß der Aufschrei auch war, so schnell verhallte er wieder. Was geblieben ist, sind die zum Teil durchaus tauglichen Anleitungen zum Bauen von Waffen und Bomben im Internet.

 

Die Vorschrift des § 130a StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, und schützt den öffentlichen Frieden.[1]

 

2. Objektiver Tatbestand

 

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter eine Anleitung verbreitet (etc.), die geeignet ist, der Begehung einer Katalogtat des § 126 Abs. 1 StGB zu dienen. Allerdings muss die Anleitung konkret auf Vorbereitungs- oder Durchführungshandlungen zu den Katalogtatbeständen eingehen, da der Tatbestand ansonsten ausufern würde. Die bloße Möglichkeit, dass eine Schrift als Informationsquelle für eine Katalogtat des § 126 Abs. 1 StGB dienen könnte, würde die Meinungsfreiheit unangemessen stark beschneiden. So wäre es z.B. nicht mehr möglich, wissenschaftliche Arbeiten aus bestimmten Fachgebieten zu veröffentlichen.

 

Anhand des objektivierten Inhalts muss im Einzelfall festgestellt werden, ob die Bereitschaft anderer, eine Tat nach § 126 Abs. 1 StGB zu begehen, durch die Anleitung bestärkt oder hervorgerufen wird.[2]

 

Bzgl. der unterschiedlichen Tathandlungen sei an dieser Stelle auf meine Ausführungen zu § 184 StGB verwiesen.

 

3. Subjektiver Tatbestand

 

Es ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Im Übrigen muss sich der Täter in den Fällen des Abs. 1 über die Bedeutung und Bestimmung der Anleitung im Klaren sein. Im Fall des Abs. 2 muss der Täter die Förderung oder Weckung der Bereitschaft anderer gewollt haben.

 

4. Sonstiges

 

Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 StGB, die eine Verwirklichung des Tatbestandes unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz ausschließt, muss gem. § 130a Abs. 3 StGB beachtet werden. Das bedeutet, dass eine Strafbarkeit entfällt, wenn eine der Tathandlungsvarianten (mit Ausnahme des Abs. 2) im Interesse der Verfassung oder zum Zweck der Aufklärung, Forschung oder Lehre verwirklicht wird. Tateinheit kann mit § 111 StGB in Betracht kommen.



 

[1] Vgl. Lackner/ Kühl, § 130a, Rdnr. 1.

[2] BGHSt 28, 312; Lackner/ Kühl, § 130a, Rdnr. 5.


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