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Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen ge-
wonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
1. Einleitung
Ursprünglich waren alle Varianten der harten Pornographie (= Gewalt-, Tier- und Kinderpornographie) in § 184 Abs. 3 StGB geregelt. Durch das SexÄG vom 27. Dezember 2003 wurden die einzelnen Tatbestände in die §§ 184a und 184b StGB ausgegliedert. Dadurch sollen die Fälle von „harter“ Pornographie deutlicher hervorgehoben werden. Da die Vorschrift anders als bei § 184 StGB auf eine Altersgrenze verzichtet, enthält sie ein absolutes Verbreitungsverbot.[1] Der Gesetzgeber sieht bei harter Pornographie die Gefahr, dass ihr Inhalt bei Menschen mit entsprechenden Neigungen möglicherweise nachahmende Handlungen auslöst (Anm.: Sodomie auszuüben ist übrigens nicht strafbar).[2]
Im Zeitalter des Internets ist es ein leichtes, sich von Deutschland aus gewalt- oder tierpornographische Schriften herunterzuladen. Entsprechende Inhalte lassen sich frei zugänglich sowohl im WWW als auch in Binary-Newsgroups finden.
2. Objektiver Tatbestand
Der Tatbestand setzt zunächst eine pornographische Schrift i.S.d. § 184 StGB voraus. Hinzukommen müssen Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren.
a) Gewalttätigkeiten
Die dargestellte Gewalt muss im direkten Zusammenhang mit der vorgenommenen sexuellen Handlung stehen (i.d.R. Vergewaltigungsszenen oder Fälle von sexueller Nötigung).[3] Dabei ist es unerheblich, ob das Opfer durch die Gewalt sexuell erregt wirkt oder mit den Handlungen scheinbar einverstanden ist.[4] Dadurch wird harte sadomasochistische Pornographie mit in den Tatbestand einbezogen.
b) Sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren
Für die Annahme einer sexuellen Handlung zwischen Mensch und Tier, muss es zumindest zu körperlichem Kontakt gekommen sein.[5] Sinn und Zweck der Vorschrift wird seit jeher scharf kritisiert, da Sodomie an sich in Deutschland strafbar ist. c) Verbreitungs- und Vorbereitungs-handlungen Hinsichtlich der Verbreitungs- und Vorbereitungshandlungen sei auf meine Ausführungen zu § 184 StGB verwiesen. Bei Nr. 3 müssen die Vorbereitungshandlungen vollendet worden sein.[6] Im Gegensatz zu § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss das Anbieten, Ankündigen oder Anpreisen nach Nr. 3 nicht in der Öffentlichkeit stattfinden.
3. Subjektiver Tatbestand
Es reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis), wobei sich der Täter des entsprechenden pornographischen Inhalts bewusst sein muss. Ferner muss der Täter bei Nr. 3 eine eigene Verwendung bzw. die Verwendung durch einen anderen beabsichtigten.[7]
3. Sonstiges
Tateinheit kommt in Betracht mit § 131 StGB. Mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1, Alt. 2 StGB ist möglich. Wer eine Schrift i.S.d. § 184a StGB annimmt, und diese später nicht weitergibt, bleibt als notwendiger Teilnehmer straflos.[8]
[1] Lackner/ Kühl, § 184a, Rdnr. 1.
[2] Vgl. Duttge/Hörnle, NJW 2004, 1065 (1070).
[3] SK – Wolters/ Horn, § 184a, Rdnr. 3.
[4] BGH NStZ 2000, 307 (309).
[5] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184a, Rdnr. 2; SK – Wolters/ Horn, § 184a, Rdnr. 4.
[6] Vgl. BGH NStZ 2003, 661 (662).
[7] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184a, Rdnr. 3.
[8] SK – Wolters/ Horn, § 184a, Rdnr. 7.
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