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 § 184b StGB - Verbreitung, Erwerb & Besitz von Kinderpornographie

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004 ·  Letzte Aktualisierung: 14 Jun 2010

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 184b StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-184b

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt184b.htm

 

 

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§ 184b StGB - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

 

 

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinder-

pornographische Schriften),

 

   1. verbreitet,

   2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

   3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen

       gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

       wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches 

oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter

gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderporno-

graphischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

 

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Ge-

schehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 be-

zeichneten Schriften besitzt.

 

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

 

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden

eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

 

 

1. Einleitung

 

Kinderpornographie gehört mitunter zu dem am schärfsten verfolgten Internetdelikt. Regelmäßig lassen sich Berichte über Razzien im Zusammen-hang mit Kinderpornographie finden. Das konsequente Vorgehen der Behörden hat dazu geführt, dass sich kinderpornographische Inhalte im Inter-net nicht mehr ganz so einfach finden lassen wie noch vor ein paar Jahren. Erschreckend ist allerdings, wie hoch die Zahl der Abnehmer für derartige pornographische Inhalte im Internet zu sein scheint. Insbesondere die vermeintliche Anonymität des Netzes dürfte ein Grund dafür sein.

 

Ursprünglich waren alle Varianten der harten Pornographie (= Gewalt-, Tier- und Kinderpornographie) in § 184 Abs. 3 StGB geregelt. Durch das SexÄG vom 27. Dezember 2003 wurden die einzelnen Tatbestände in die §§ 184a und 184b StGB ausgegliedert. Dadurch sollten die Fälle von „harter“ Pornographie deutlicher hervorgehoben werden.  Der Tatbestand der Kinderpornographie war zuvor schon einmal im September 1993 durch das 27. StrÄndG verschärft worden.  

 

Die Vorschrift dient dem Schutz von Kindern. Diese sollen vor sexuellem Missbrauch in pornographischen Filmen/ Darstellungen bewahrt werden.[1] Außerdem sieht der Gesetzgeber bei harter Pornographie die Gefahr, dass ihr Inhalt bei Menschen mit entsprechenden Neigungen möglicherweise nachahmende Handlungen auslöst (z.B. pädophile Vergewaltiger).  

 

2. Objektiver Tatbestand 

 

a) Tatbestandsmerkmal: Kinderpornographische Schrift 

 

Der Tatbestand des § 184b StGB setzt eine pornographische Schrift i.S.d. § 184 StGB voraus, die einen sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hat.[2] Ein solche Darstellung ist immer dann gegeben, wenn ein Fall der §§ 176 – 176b StGB vorliegt. Die Schrift muss erkennen lassen, dass die Person unter 14 Jahre alt ist.[3] Gleiches gilt für beschreibende oder gezeichnete Fiktivpornographie, sofern sie einen wirklichkeitsnahen Charakter aufweist.[4] Auch sind sexuelle Handlungen von Kindern untereinander, die vom Täter veranlasst wurden, für eine Strafbarkeit nach § 184b StGB ausreichend.[5]  

 

Problematisch sind Fälle, in denen Kinder dargestellt werden, die sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen. Wenn der Täter das Kind nicht zu der Handlung animiert hat, fehlt es am Merkmal des sexuellen Missbrauchs.[6] Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH einen sexuellen Missbrauch bei Zuschaustellung einer gespreizten Mädchenscheide bejaht hat.[7] 

 

b) Tathandlung: Verbreitung 

 

Hinsichtlich der Verbreitungs- (Nr. 1, 2) und Vorbereitungshandlungen (Nr. 3) sei auf meine Ausführungen zu § 184 StGB verwiesen. 

 

c) Tathandlung: Besitzverschaffung 

 

Die Absätze 2 und 4 des § 184 StGB stellen den Besitz bzw. die Besitzverschaffung von kinderpornographischen Schriften unter Strafe. Während Absatz 4 die Vollendung und den Versuch der eigenen Besitzverschaffung erfasst, kann Absatz 2 erst mit tatsächlicher Übergabe an einen Dritten und dessen möglicher Kenntnisnahme verwirklicht werden. Eine Strafbarkeit gem. Absatz 4 liegt schon bei Anfertigung des Bildmaterials vor.[8]  Das bloße Anschauen entsprechender Bilder im Internet wird noch nicht bestraft.[9] Anders, wenn die Bilder zum Zweck einer späteren Speicherung an-geschaut werden.[10] Besitzverschaffung bzw. Besitz (Abs. 4 S. 2) liegen erst vor, wenn die kinderpornographischen Inhalte auf einem Datenträger (oder Flashspeicher) abgespeichert wurden. Für die Annahme von Besitz muss der Täter jederzeit auf das Speichermedium zugreifen können.[11]  

 

3. Subjektiver Tatbestand 

 

Es reicht bedingter Vorsatz (dolus eventualis), wobei sich der Täter des entsprechenden pornographischen Inhalts bewusst sein muss. Ferner muss der Täter bei Absatz 1 Nr. 3 eine eigene Verwendung bzw. die Verwendung durch einen anderen beabsichtigten.[12]  

 

4. Qualifikation des § 184b Abs. 3 StGB

 

Liegt eine gewerbs- oder bandenmäßige Begehung der Tat vor, so ist die Qualifikation des Absatzes 3 zu Absatz 2 einschlägig.

 

5. Tatbestandliche Ausnahme des § 184b Abs. 5 StGB

 

Eine Verwirklichung des Tatbestandes ist bei Personen bestimmter Berufsgruppen ausgeschlossen, wenn diese eine Variante des § 184b StGB in Ausübung ihrer rechtmäßigen dienst- oder beruflichen Pflichten verwirklichen (Bsp.: Staatsanwälte, Richter, Polizeibeamte, etc.).[13] 

 

6. Konkurrenzen

 

Sofern Besitz i.S.d. § 184b Abs. 4 S. 2 StGB vorliegt, werden dadurch die Varianten des S. 1 und ein späteres Weitergeben nach Abs. 2 miterfasst. Tatmehrheit liegt vor, wenn der Täter im Laufe der Zeit auf unterschiedliche Ressourcen zugegriffen hat.[14]

 

Tateinheit ist möglich zwischen § 184b Abs. 4 und § 176 StGB.



 

[1] Vgl. BGHSt 47, 55 (61); BGHSt 45, 41 (45).

[2] Lackner/ Kühl, § 184b, Rdnr. 2.

[3] BGHSt 47, 55 (61); Tröndle/ Fischer, § 184b, Rdnr. 6.

[4] Lackner/ Kühl, § 184b, Rdnr. 6. 

[5] Lackner/Kühl, § 184b, Rdnr. 2.

[6] Vgl. BGHSt 45, 41 (43); SK – Wolters/ Horn, § 184b, Rdnr. 2.

[7] BGHSt 43, 366.

[8] BGHSt 43, 366 (368).

[9] Tröndle/ Fischer, § 184b, Rdnr. 20.

[10] Vgl. LG Stuttgart, NStZ 2003, 36 (37).

[11] Vgl. Sch/ Sch – Lenckner/ Perron, § 184, Rdnr. 65a.

[12] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184b, Rdnr. 3.

[13] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184b, Rdnr. 9.

[14] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184b, Rdnr. 11.

 

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