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 § 184c StGB - Pornodarbietung via Rundfunk, Tele- o. Mediendienst

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004 

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 184c StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-184c

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt184c.htm

 

 

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§ 184c StGB - Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

 

 

Nach den  §§ 184 bis 184b wird  auch bestraft, wer eine  pornographische  Darbietung  durch  Rundfunk, Medien- oder Teledienste  verbreitet. In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

 

Überblick

 

Die Vorschrift des § 184c StGB wurde durch das SexÄG vom 27. Dezember 2003 in das Strafgesetzbuch eingefügt. Sie dient dem Jugendschutz, und trägt dem Umstand Rechnung, dass pornographische Live-Darbietungen nicht unter den Schriftenbegriff subsumiert werden können (siehe Pornographiebegriff). Erfasst werden Echtzeit-Wiedergaben mit dem Inhalt der §§ 184 – 184b StGB, die über den Rundfunk ausgestrahlt oder mittels eines Tele- oder Mediendienstes übermittelt werden (sog. Live-Streams).

 

Unter den Begriff des Rundfunks fallen alle öffentlich ausgestrahlten audio-visuellen Inhalte (z.B.: Hörfunk und Fernsehsignale).[1] Tele- und Mediendienste sind Anbieter i.S.d. § 2 TDG bzw. § 2 MDStV. WLAN-Hotspots sind als Teledienst einzuordnen (und nicht etwa als Rundfunksender).

 

Als Täter und Mittäter bzw. Teilnehmer kommen die für die Übermittlung bzw. Ausstrahlung verantwortlichen Personen in Betracht (z.B. Produzenten, Autoren oder Programmdirektoren). Personal, das die technische Umsetzung realisiert, leistet u.U. Beihilfe zu der Haupttat.[2]

 

Während bei einfacher Pornographie gem. Satz 2 eine Strafbarkeit entfällt, wenn wirksame jugendschützende Maßnahmem getroffen wurden, gilt für harte Pornographie ein absolutes Darbietungsverbot. Eine dem Satz 2 ähnliche Regelung findet sich für Telemedien in § 4 Abs. 2 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

 

Welche konkreten Anforderungen an ein solches AVS (Alters-Verifikations-System) zu stellen sind, ist im Einzelnen umstritten. Eine Personalausweis- oder EC-Kartenkopie, die Eingabe einer Kreditkartennummer oder der Zugang per Dialer reichen nicht aus[3], um den Anforderungen zu entsprechen.[4] Rating-Systeme (z.B. Cyber-Patrol), sind kein taugliches Mittel, um einen Zugang durch Jugendliche zuverlässig zu verhindern, da sie zu stark von der richtigen Mitwirkung eines Dritten (i.d.R. Eltern) abhängig sind. Tauglich sind nur Systeme, bei denen eine sog. Face-to-Face bzw. Post-Ident Kontrolle bei Anmeldung und eine Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang stattfindet (z.B. das „Video on Demand“-Konzept von Arcor).



 

[1] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184c, Rdnr. 2.

[2] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184c, Rdnr. 3.

[3] Vgl. OLG Düsseldorf CR 2003, 452.

[4] Vgl. Lackner/ Kühl, § 184, Rdnr. 5.

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