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 § 185 StGB - Beleidigung

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 185 StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-185

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt185.htm

 

 

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§ 185 StGB - Beleidigung

 

  

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

1. Einleitung

 

Die §§ 185 ff. StGB bezwecken den Ehrschutz lebender Personen. Es handelt sich um sog. Äußerungsdelikte, die allesamt die Kundgabe einer Geringschätzung erfordern. Die vermeintliche Anonymität der weltweiten Datennetze trägt zum Abbau von Hemmschwellen bei, und so begegnet man regelmäßig auf Webseiten, in Emails oder in Chats beleidigenden Äußerungen. Die Beleidigung gem. § 185 StGB stellt im Verhältnis zu den spezielleren §§ 186, 187 BGB einen Auffangtatbestand dar. § 186 StGB schützt vor der Behauptung und Verbreitung ehrrühriger Tatsachen, die nicht nachweisbar sind, und § 187 StGB vor der Behauptung unwahrer Tatsachen wider besseren Wissens. Daher bleiben für § 185 StGB nur noch ehrverletzende Werturteile gegenüber dem Opfer oder Dritten sowie ehrverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Opfer übrig.

 

2. Objektiver Tatbestand

 

Unter Beleidigung versteht man die Kundgabe der Geringschätzung, Miss- oder Nichtachtung eines anderen Menschen.[1] Es fallen nur Werturteile gegenüber dem Opfer (Bsp: „Du blöde Kuh“) oder Dritten (Bsp.: „sie ist eine blöde Kuh“), sowie unwahre Behauptungen gegenüber dem Opfer (Bsp.: „du bist ein Betrüger“) unter den Tatbestand der Beleidigung. Wird hingegen die falsche Behauptung gegenüber einem Dritten aufgestellt (Bsp.: „er ist ein Betrüger“), so liegt üble Nachrede gem. § 186 StGB bzw. bei einer Behauptung wider besseren Wissens Verleumdung nach § 187 StGB  vor (lex specialis).[2]  


Die Kundgabe kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Es muss nur objektiv ein beleidigender Erklärungswert vorliegen.[3]

 

Bei Äußerungen im engsten Freundes- oder Familienkreis liegt nach h.M.[4] keine Kundgabe vor (z.B. im Chat mit nahen Familienangehörigen oder im privaten Forum unter engen Freunden). Bei Tagebuchaufzeichnungen fehlt es ebenfalls an einer Kundgabe.[5] Das gilt natürlich nicht für Blogs in Tagebuchform, die der Öffentlichkeit frei zugänglich sind.  

 

Die Beleidigung gilt als vollendet, wenn der Beleidigte oder ein Dritter Kenntnis von der Beleidigung erlangt. Eine Vollendung liegt nicht vor, wenn niemand die Äußerung als Beleidigung geistig erfasst hat (Bsp.: Beleidigung in einer Sprache, die das Opfer oder ein Dritter nicht verstanden haben).[6]

 

Ein Klassiker unter den Internet-Beleidigungsfällen stellt der Einstellungsentschluss des AG Rheinbach aus dem Jahre 1995 im „Schlampen“-Fall dar (Az.: 2 Ds 397/95). Der heranwachsende Täter hatte die Freundin eines anderen Teilnehmers in der Fidonet-Gruppe CHAUVI.GER als „Schlampe“ bezeichnet (Zitat aus dem Beschluss: „Wenn Deine Ex-Ehefrau eine Ex-Schlampe ist, dann ist Deine jetzige Freundin ja wohl eine Schlampe"). Das Verfahren wurde gegen Auflage nach §§ 45, 47 JGG eingestellt.

 

2. Subjektiver Tatbestand

 

Es ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich.

 

3. Rechtswidrigkeit

 

Zu beachten sind die besonderen Rechtfertigungsgründe nach § 193 StGB. Der BGH[7] versteht die Regelung als eine Ausprägung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 I GG). Die unterschiedlichen Interessen sind im Einzelfall abzuwägen.[8] Das vom Täter wahrgenommene Interesse muss höher sein, als der Anspruch des Opfers auf Wahrung seiner Ehre.[9] So können z.B. abwertende Äußerungen über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen gerechtfertigt sein. Letztlich muss es sich um ein berechtigtes Interesse handeln, zu dessen Wahrnehmung der Täter befugt ist. Wenn die Beleidigung weder geeignet noch erforderlich war, um das berechtigte Interesse wahrzunehmen, entfällt eine Rechtfertigung nach § 193 StGB (im Ergebnis findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ähnlich wie im Öffentlichen Recht statt).

 

4. Sonstiges

 

Das Strafantragserfordernis nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB ist zu beachten. Wenn Beleidigungen wechselseitig ausgetauscht werden, kommt eine Kompensation nach § 199 StGB in Betracht. Die beleidigende Erwiderung muss unverzüglich und aufgrund der Ersttat erfolgen. Es handelt sich um ein Privatklagedelikt gem. § 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO, wenn sich die Beleidigung nicht gegen eine in § 194 Abs. 4 StGB genannte politische Körperschaft gerichtet hat.



 

[1] Joecks, § 185, Rdnr. 2.

[2] Vgl. Lackner/ Kühl, § 185, Rdnr. 2.

[3] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 185, Rdnr. 5.

[4] SK – Rudolphi, vor § 185, Rdnr. 18.

[5] Vgl. SK – Rudolphi, § 185, Rdnr. 6.

[6] Vgl. BGHSt. 9, 17 (19).

[7] BGHSt 12, 293.

[8] Vgl. BGHSt 18, 184; SK – Rudolphi, § 193, Rdnr. 1.

[9] BGHSt 18, 184; Rudolphi, § 193, Rdnr. 9.

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