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 § 268 StGB - Fälschung technischer Aufzeichnungen

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 268 StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-268

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt268.htm

 

 

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§ 268 StGB - Fälschung technischer Aufzeichnungen

 

 

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

 

  1.  eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder

  2.  eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht

 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein tech-nisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

 

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungs-vorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflusst.

 

(4) Der Versuch ist strafbar.

 

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend

 

1. Einleitung

 

Die Vorschrift des § 268 StGB existiert seit 1970 in seiner geltenden Fassung. Zuletzt wurde eine Änderung im Jahr 1998 vorgenommen, als mit dem sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts Absatz 5 eingefügt und Absatz 3 verändert wurde. Absatz 5 verweist auf die Absätze 3 und 4 des § 267 StGB, d.h. es handelt sich um Qualifikationstatbestände. Damit dürfte § 268 StGB zu den ältesten KI-Delikten gehören, die das deutsche Strafrecht vorzuweisen hat.

 

Der Tatbestand des § 268 StGB erweitert den Urkundenschutz. Es handelt sich um eine Parallelvorschrift zu § 267 StGB. Sie dient der Sicherheit und Zuverlässigkeit  technischer Aufzeichnungen im Rechts- und Beweisverkehrs.[1]

 

2. Objektiver Tatbestand

 

a) Tatbestandsmerkmale

 

aa) technischen Aufzeichnung

 

Das Merkmal der technischen Aufzeichnung wird in § 268 Abs. 2 StGB definiert. Danach versteht man unter einer technischen Aufzeichnung die Darstellung von Daten, Werten (z.B. ein gedruckter Geld-Zeitwert des Parkautomaten oder eine Geschwindigkeitsmessung), Zuständen (z.B. Röntgenuntersuchung) oder Geschehensabläufen (z.B. Fahrtschreiberaufzeichnungen).

 

Die in einer Urkunde enthaltene Gedankenerklärung wird durch das Merkmal der technischen Aufzeichnung ersetzt. Sie ist als ein Augenscheinsobjekt[2], das durch das technische Gerät selbsttätig bewirkt wird, anzusehen.[3] Das Merkmal der Selbsttätigkeit ist gegeben, wenn das Gerät die Aufzeichnung selbsttätig, d.h. unabhängig von menschlichen Eingriffen, vornimmt.[4] Wenn das Gerät lediglich real vorhandene Informationen reproduziert (z.B. Videoaufzeichnungen, Scanner etc.), dann liegt nach h.M.[5] keine selbsttätige technische Aufzeichnung vor. Davon ausgenommen sind Aufzeichnungen, die gleichzeitig mit Werten verbunden werden (z.B. Einblendung von Zeit- oder Messwerten in eine Videoaufzeichnung).

 

Da das Merkmal der „Aufzeichnung“ eine gewisse Dauerhaftigkeit voraussetzt, ist umstritten, ob darunter auch laufende (Anzeige-)Zählwerke fallen (z.B.: Stromzähler, Kilometerzähler).

 

Der BGH[6] hat dies verneint. Nach seiner Ansicht muss die vom Gerät produzierte Information in einem selbständig verkörperten, vom Gerät trennbaren Stück enthalten sein. Diese Ansicht ist abzulehnen, da in einem Zählwerk die alten Messwerte nicht gelöscht, sondern vielmehr durch die fortlaufende Summierung perpetuiert werden. Eine gewisse Dauerhaftigkeit der Aufzeichnung reicht folglich bereits aus.

 

Die Darstellung muss dem Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache dienen. An dieses Merkmal sind hohe Anforderungen zu stellen, da von dem Tatbestand auch Geräte erfasst werden, die nicht behördlich geeicht wurden.[7] In jedem Fall muss die Aufzeichnung für eine Verwendung im Rechtsleben bedeutsam sein.[8]

 

bb) Unecht

 

Genau wie bei einer Urkunde bezieht sich die Echtheit der technischen Aufzeichnung auf die Authentizität der automatisierten Herstellung, und nicht auf ihren Inhalt. Solange der Aufzeichnungsvorgang nicht beeinträchtigt wurde, kann die Aufzeichnung auch nicht „unecht“ sein. Wird die KI lediglich mit falschen Daten gespeist oder wird bei einem Fahrtenschreiber der falsche Name eingetragen, so scheidet § 268 StGB immer aus.

 

b) Tathandlungen

 

aa) Herstellen einer unechten Aufzeichnung

 

Unter Herstellen i.S.d. § 268 StGB versteht man, dass der Täter der Aufzeichnung den Anschein gibt, sie stamme aus einem selbsttätigen automatisierten Prozess.

 

bb) Verfälschen einer echten Aufzeichnung

 

Bei der Verfälschung wird eine echte Aufzeichnung vom Täter auf beweiserhebliche Art geändert, so dass der Eindruck entsteht, als sei die veränderte Aufzeichnung ordnungsgemäß von dem technischen Gerät produziert worden. Hier kommen insbesondere nachträgliche  Manipulationen mittels Computer in Betracht.[9]

 

cc) Störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang (Gleichstellung nach Absatz 3)

 

§ 268 Abs. 3 stellt die störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang (=Funktionsablauf) mit der Tathandlung des Abs. 1 Nr. 1 gleich. Der Wortlaut stellt klar, dass der Inhalt der Aufzeichnung keine Rolle spielt. Daher wird der Inhalt einer Aufzeichnung auch nicht geschützt (populäres Bsp.: Autofahrer setzt gegen starre Geschwindigkeitsmessgeräte eine eigene Gegenblitzanlage ein. Die Kamera des Messgerätes funktioniert einwandfrei und hält das reale Geschehen fest – in dem Fall einen Blitz, d.h. keine Strafbarkeit).[10] Vielmehr kommt es nur auf die Beeinflussung an, die eine Folge der störenden Einwirkung sein muss. Es ist unerheblich, ob die Störung erfolgreich war.

 

Im EDV-Bereich kann eine Strafbarkeit bei der so genannten Programm- und Konsolenmanipulation gegeben sein. In diesen Fällen wird direkt auf die Verarbeitung und indirekt auf den Output eingewirkt.[11] Wird das Gerät trotz Störung genutzt (= bloßes Unterlassen), so stellt dies keine störende Einwirkung nach § 268 Abs. 3 i.V.m. § 13 I StGB dar. Die Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang setzt eine menschliche Handlung voraus.[12] Eine Strafbarkeit durch Unterlassen kann nur bei einer bestehenden Garantenstellung in Frage kommen.

 

dd) Gebrauch einer unechten Aufzeichnung

 

Der Täter hat eine unechte technische Aufzeichnung bereits gebraucht, wenn er seinem Opfer die Aufzeichnung zugänglich gemacht hat.[13]

 

3. Subjektiver Tatbestand

 

Der Täter muss  (mindestens) bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen. Ferner muss dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen) hinsichtlich einer Täuschung im Rechtsverkehr gegeben sein.[14]

 

4. Konkurrenzen

 

Tateinheit kommt in Betracht mit:

 

· §§ 107a, 109a, 153 f., 164, 263, 267 (technische Aufzeichnung zugleich Urkunde), 269, 271 StGB; § 370 AO.

 

5. Sonstiges

 

Die Qualifikationen nach §§ 268 Abs. 5 i.V.m. 267 Abs. 3, 4 StGB ist zu beachten.

 

§ 267 Abs. 3: gewerbsmäßige Begehung; Bande; Vermögensverlust größeren Ausmaßes; erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl von unechten oder verfälschten Aufzeichnungen; Amtsmissbrauch.

 

§ 267 Abs. 4: gewerbsmäßig agierende Bande (=Verbrechen; Kumulation der Tatbestandsmerkmale des Abs. 3 Nr. 1).

 

Der Versuch ist gem. § 268 Abs. 4 StGB strafbar.

 



 

[1] Vgl. BGHSt 40, 26 (30); Tröndle/ Fischer, § 268, Rdnr.2.

[2] Vgl. SK-Hoyer, § 268, Rdnr. 7.

[3] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 268, Rdnr. 7.

[4] Vgl. Sch/ Sch – Cramer, § 268, Rdnr. 17; Joecks, § 268, Rdnr. 17.

[5] Vgl. BGHSt. 24, 140 (142); Lackner/ Kühl, § 268, Rdnr. 4.

[6] Vgl. BGHSt 29, 205.

[7] Vgl. Lackner/Kühl, § 268, Rdnr. 6.

[8] LK – Gribbohm, § 268, Rdnr. 24.

[9] Vgl. SK- Hoyer, § 268, Rdnr. 27.

[10] Vgl. LG Flensburg NJW 2000, 1664; LK – Gribbohm, § 268, Rdnr. 32.

[11] Tröndle/ Fischer, § 268, Rdnr. 13b.

[12] BGHSt 28, 300; Lackner/ Kühl, § 268, Rdnr. 9.

[13] Vgl. BGHSt 28, 300 (308).

[14] Vgl. Sch/ Sch – Cramer, § 268, Rdnr. 64.

 

 

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