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 § 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 269 StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-269

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt269.htm

 

 

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§ 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten

 

 

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder ver-fälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

1. Einleitung

 

Der Straftatbestand des § 269 StGB war Bestandteil des zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) und trat 1986 in Kraft. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Rechts- und Beweisverkehrs, wenn dieser im Wege der Datenverarbeitung auf beweiserhebliche Daten zurückgreift.[1] Genau wie bei § 268 StGB geht es um den Echtheitsschutz (= Schutz vor Datenfälschung) und nicht um die inhaltliche Richtigkeit (= kein Schutz vor Datenlügen). 

 

Parallel zu § 269 StGB wurde § 270 StGB eingeführt. Letztere stellt das subjektive Merkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ mit dem Merkmal der „fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr“ gleich. Hintergrund ist, dass eine „Täuschung im Rechtsverkehr“ eine zu täuschende Person voraussetzt. Mit Hilfe des § 270 StGB werden all jene Fälle erfasst, in denen anstelle eines Menschen ein selbständig agierende KI durch fälschliche Beeinflussung getäuscht wird.[2] 

 

2. Objektiver Tatbestand

 

a) Tatobjekt: beweiserhebliche Daten mit Urkundenfunktion

 

Daten sind alle durch ein festes Regelwerk sprachlich interpretierbare Zeichen- und Symbolanordnungen, die nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Sie sind beweiserheblich, wenn sie für das Rechtsleben relevant sind.[3] (Bsp.: Kontostände, Daten im Bundeszentralregister, Fahndungsdateien, Kundendatei etc.).[4] § 269 Abs. 1 StGB enthält keinen Verweis auf § 202a Abs. 2 StGB, da die Vorschrift des § 269 StGB auch Daten im Eingabestadium bzw. Zugangsberechtigungen erfasst. (z.B. EC-/ CC-PIN/ID).[5] Dies gilt auch für TAN-Nummern, da ihnen ein für den Rechtsverkehr objektiver Erklärungsgehalt (= Transaktionsunterschrift) zukommt.

 

Versendet jemand eine Email oder stellt eine Website online, die den Anschein erweckt, es handle sich bei dem Aussteller der Email/Website um eine offizielle Seite oder Nachricht der Bank des Empfängers und betrifft diese Email/Website das Vertragsverhältnis zwischen Bank und Empfänger (sog. "Phishing"; Beispiel: Aufforderung zur Eingabe von PIN/TAN-Nummern), so liegen beweiserhebliche Daten mit Urkundenfunktion i.S.d. § 269 Abs. 1 StGB vor.

 

b) Tathandlungen: Speichern, Verändern, Gebrauchen

 

Die drei Tathandlungen „Speichern, Verändern und Gebrauchen“ sind an die Varianten des § 267 StGB angelehnt. Ihnen liegt eine hypothetische Betrachtungsweise zugrunde, d.h. es müssen grundsätzlich die Voraussetzungen einer unechten oder verfälschten Urkunde vorliegen.[6] Das bedeutet zunächst, dass die Daten den Anschein einer Gedankenerklärung erwecken müssen. Ferner ist erforderlich, dass eine Abspeicherung möglich ist (z.B. Festplatte), damit das Merkmal einer (hypothetischen) dauerhaften Verkörperung gegeben ist (=Perpetuierungsfunktion). Die manipulierten Daten müssen ihren Aussteller erkennen lassen, wobei die normalen Regeln des § 267 StGB gelten (kritisch: Tröndle/ Fischer, § 269, Rdnr. 5). Es kommt darauf an, wem die Gedankenerklärung zuzurechnen ist (=Geistigkeitstheorie).[7] Beim Versenden von Phishing-Mails (s.o.) oder beim Onlinestellen einer sog. "Phishing-Site" werden die Tathandlungen Speichern bzw. Gebrauchen verwirklicht.

 

aa) Speichern

 

Daten sind als gespeichert anzusehen, wenn ihre Zeichenreihenfolge mit einem festen Medium derartig verbunden wird, dass sie in ihrer konkreten Anordnung unverändert bestehen bleiben. Dabei muss der Täter eine spätere Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Täuschung anstreben.[8] (Bsp.: 1:1 Kopie der Daten vom Magnetstreifen einer EC/CC-Karte).  

 

bb) Verändern

 

Daten werden verändert, wenn der Täter ihren Inhalt manipuliert, so dass sich bei anschließender Verwendung der veränderten Daten eine neue unechte Urkunde ergeben könnte (z.B. Wiederaufladen von Telefonkarten).[9] Löscht der Täter die Daten nur, so ist darin eine Datenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 – jedoch keine Veränderung - zu sehen.[10]

 

cc) Gebrauchen

 

Die gespeicherten oder veränderten Daten werden vom Täter gebraucht, wenn er dem zu Täuschenden Kenntnis von den manipulierten Daten verschafft. Das kann mittels einer Bildschirmanzeige, eines ungehinderten Abrufs, dem Verschaffen des Datenträgers oder im Wege eines Ausdrucks geschehen.[11] 

 

3. Subjektiver Tatbestand

 

Der Täter muss  (mindestens) bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen. Für die Täuschungsabsicht genügt nach h.M.[12] dolus directus 2. Grades (= sicheres Wissen über die Täuschung im Rechtsverkehr). Dass nur sicheres Wissen verlangt wird, hat einen kriminalpolitischen Hintergrund. Auf diese Weise können (gewerbliche) Datenfälscher erfasst werden. Zwar rechnen diese Täter zumeist damit, dass ihre Kunden die gespeicherten bzw. manipulierten Daten zum Zweck der Täuschung einsetzen wollen, doch geht es ihnen letztlich nur um den eigenen Profit.

 

4. Konkurrenzen

 

Fälscht der Täter die Daten, um sie später zu gebrauchen, so liegt nur eine einzige Tat vor. Sofern er erst im Nachhinein den Entschluss zum Gebrauch fasst, ist Tatmehrheit gegeben.[13]

 

Tateinheit kommt in Betracht mit:

 

· §§ 263, 263a, 266, 267, 268, 274 Abs. 1 Nr. 1, 2, 303, 303a, 303b StGB

 

5. Sonstiges

 

Qualifikationen nach §§ 269 Abs. 3 i.V.m. 267 Abs. 3, 4 StGB:

 

§ 267 Abs. 3: gewerbsmäßige Begehung; Bande; Vermögensverlust größeren Ausmaßes; erhebliche Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine große Anzahl von unechten oder verfälschten Aufzeichnungen; Amtsmissbrauch.

 

§ 267 Abs. 4: gewerbsmäßig agierende Bande (=Verbrechen; Kumulation der Tatbestandsmerkmale des Abs. 3 Nr. 1).

 

Der Versuch ist gem. § 269 Abs. 2 StGB strafbar.



 

[1] Tröndle/ Fischer, § 269, Rdnr. 2; Sch/ Sch – Cramer, § 269, Rdnr. 4.

[2] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 270; Lackner/ Kühl, § 270, Rdnr. 1.

[3] Vgl. Killian/ Heussen - Scheffler, CompRHdb, 102, Rdnr. 158.

[4] Tröndle/ Fischer, § 269, Rdnr. 2.

[5] Tröndle/ Fischer, § 269, Rdnr. 3;  Sch/ Sch – Cramer, § 269, Rdnr. 17; SK – Hoyer, § 269, Rdnr. 16.

[6] Vgl. Lackner/ Kühl, § 269, Rdnr. 2.

[7] Vgl. Lackner/ Kühl, § 269, Rdnr. 6.

[8] Tröndle/ Fischer, § 269, Rdnr. 4.

[9] Vgl. BGH NStZ-RR 2003, 265 (266).

[10] Vgl. SK – Hoyer, § 269, Rdnr. 9.

[11] Vgl. Lackner/ Kühl, § 269, Rdnr. 10.

[12] Sch/ Sch – Cramer, § 267, Rdnr. 91; LK - Gribbohm, § 267, Rdnr. 270.

[13] Vgl. BGHSt. 5, 291.

 

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