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 § 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 01. Januar 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, § 271 StGB, Rdnr. – Suchbegriff: BT-271

   Link: http://www.mediendelikte.de/bt271.htm

 

 

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§ 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung

 

 

(1) Wer bewirkt, dass Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

1. Überblick

 

Der Straftatbestand des § 271 StGB macht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es im Rechtsverkehr keinen strafrechtlichen Schutz vor der schriftlichen Lüge gibt. Die Vorschrift dient nicht wie §§ 267 ff. StGB dem Echtheitsschutz. Vielmehr schützt sie die inhaltliche Wahrheit unter der Voraussetzung, dass die Beurkundung in einer öffentlichen Urkunde (Datei) veranlasst wird.[1]

 

Der Begriff der „öffentlichen Datei“ erfasst auch elektronisch geführte Register oder Datenurkunden. (z.B. elektronisches Handelsregister, Grundbuch und Schlüsselzertifikate).[2]

 

Voraussetzung isti, dass der Täter den Tatbestand durch einen gutgläubigen Amtsträger i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB kraft überlegenen Wissens verwirklicht (d.h. der Amtsträger muss wie ein schuldloses Werkzeug des Täters wirken). Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass es jemandem gelingt, an elektronischen Dateien bzw. Registern unmittelbare Manipulationshandlungen vorzunehmen, doch sprechen die amtliche Überschrift des Tatbestandes sowie die Existenz des § 269 StGB dafür, dass § 271 StGB nur im Wege der mittelbareren Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht werden kann.[3]


Ist der Amtsträger bösgläubig, so kommt seinerseits eine Strafbarkeit nach § 348 StGB (Falschbeurkundung im Amt) in Betracht. In dem Fall kann der Täter nur noch Anstifter oder Gehilfe zu § 348 StGB sein, wohingegen eine mittelbare Falschbeurkundung nach den allgemeinen Regeln ausscheidet.[4]

 

Für den subjektiven Tatbestand ist bedingter Vorsatz des Täters bzgl. der Unrichtigkeit des Inhalts ausreichend.[5] Außerdem ist erforderlich, dass ihm bei Tatbegehung zumindest laienhaft die rechtliche Erheblichkeit des Registers bzw. der Datei bewusst war.[6]

 

2. Sonstiges

 

Der Versuch ist nach § 271 Absatz  4 strafbar.

 



[1] Tröndle/ Fischer, § 271, Rdnr. 1, 3.

[2] Vgl. BT-Drucks. 10/318, S. 34; Tröndle/ Fischer, § 271, Rdnr. 13; NK- Puppe, § 271, Rdnr. 6; Lackner/ Kühl, § 271, Rdnr. 4.

[3] Vgl. Lackner/ Kühl, § 271, Rdnr. 8.

[4] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 271, Rdnr. 15.

[5] Lackner/ Kühl, § 271, Rdnr. 9; Tröndle/ Fischer, § 271, Rdnr. 16.

[6] Sch/ Sch – Cramer, § 271, Rdnr. 27.

 

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