(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
1. Einleitung
Der Straftatbestand der Datenveränderung war Bestandteil des 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (WiKG) und trat im Jahr 1986 in Kraft. Die Vorschrift schließt eine Strafbarkeitslücke, da der Tatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB nur Schutz vor der Beein-trächtigung körperlicher Sachen bietet. § 303a StGB erweitert den deliktischen Schutz auf unkörperliche Daten bzw. Informationen.
Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M.[1] das Interesse des Berechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit der Daten. Ob die Daten einen wirt-schaftlichen Wert haben, ist - entgegen e.A.[2] - unerheblich. In der Vergangenheit war die praktische Relevanz des § 303a StGB gering, was zum Teil auf die unklaren Tatbestandsvoraussetzungen zurückzuführen ist. In Zukunft dürfte der Tatbestand jedoch im Hinblick auf die ständig zunehmende Virenproblematik stark an Gewicht gewinnen, da mittlerweile der private, staatliche, wirtschaftliche und ideelle Bereich von unkörper-lichen Datenbeständen stark abhängig geworden ist.
2. Der objektive Tatbestand des § 303a StGB
a) Tatobjekt: Daten
§ 303a StGB schützt Daten, wobei auf den Datenbegriff des § 202a Abs. 2 StGB verwiesen wird. Wer allerdings glaubt, dass sich hinter § 202a Abs. 2 StGB eine Legaldefintion verbirgt, der irrt. Vielmehr verdeutlicht die Norm nur, was keine Daten i.S.d. Gesetzes sind. An dieser Stelle sei auf meine Ausführungen zum Datenbegriff des § 202a StGB verwiesen.
Daten i.S.v. § 303a StGB sind alle durch ein festes Regelwerk sprachlich interpretierbare Zeichen- und Symbolanordnungen, die nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Dabei werden sowohl flüchtige wie auch gespeicherte Daten von § 303a StGB erfasst. Der Dateninhalt spielt keine Rolle. Entscheidend ist die Unversehrtheit der Daten in ihrer physisch-elektronischen Form.
Da es sich bei § 303a StGB im Gegensatz zu § 202a StGB um kein Geheimschutzdelikt handelt, ist es egal, ob die Daten frei zugänglich oder besonders gesichert sind.
Vom Wortlaut her erfasst § 303a StGB alle Daten, d.h. der Tatbestand ist nicht auf „fremde“ Daten (vgl. § 303 StGB – „fremde Sache“) beschränkt. Danach wären sogar Daten erfasst, die zur ausschließlichen Disposition des Täters stehen. Dies würde bei konsequenter Anwendung zu nicht gewollten Ergebnissen führen. Daher muss nach h.M.[3] der Tatbestand des § 303a StGB eingeschränkt werden, um dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen.
Dem Wortlaut nach wollte der Gesetzgeber § 303a StGB als „offenen Tatbestand“ erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit eingrenzen („wer rechtswidrig [..]). Vergleicht man allerdings die Norm mit anderen offenen Tatbeständen (vgl. §§ 240, 253 StGB), so tun sich berechtigte Zweifel auf, ob § 303a StGB wirklich als „klassischer offener Tatbestand“ aufzufassen ist. Vielmehr sprechen obige Bedenken dafür, dass der Hinweis „rechtswidrig [..]“ als Konkretisierung des objektiven Tatbestandes zu verstehen ist.[4] Aus dem Merkmal der Rechtswidrigkeit leitet sich das Erfordernis eines Eingriffs in eine fremde Rechtsposition ab.[5]
Leider reicht der Begriff der „Fremdheit“ zur verfassungskonformen Einschränkung des Tatbestandes nicht aus. Der Terminus „fremde Sache“ i.S.d. § 303 StGB orientiert sich am Alleineigentum (und damit an der alleinigen Verfügungsbefugnis) des zivilrechtlichen Sachenrechts. An Daten kann aber kein Eigentum i.S.d. Sachenrechts bestehen, auch wenn der Verkehr häufig vom „geistigen Eigentum“ spricht. Entscheidend ist vielmehr, wer eigentümerähnlich die Verfügungsbefugnis über die Daten innehat.[6]
Verfügungsberechtigt über die Daten ist zunächst ihr Urheber. Darunter ist derjenige zu verstehen, der den Skripturakt vorgenommen hat. Er kann die Verfügungsbefugnis über seine Daten (beschränkt oder exklusiv) an andere weitergeben. Denkbar ist auch, dass der Urheber in einem Auftrags- bzw. Arbeitsverhältnis steht. In diesem Fall ist es – je nach vertraglicher Ausgestaltung – möglich, dass der Auftragsgeber Verfügungsbefugter i.S.d. § 303a StGB ist. Der Verfügungsbefugte kann seine Herrschaft über die Daten auch durch konkludentes Verhalten aufgeben (Bsp.: Email; der Absender erwartet nicht vom Empfänger, dass dieser die Email aufhebt).
Das Eigentum an einem Datenträger spielt im Zusammenhang mit § 303a StGB nur eine untergeordnete Rolle. In der heutigen Praxis fallen die Datenverfügungsberechtigung und das Eigentum am Datenspeicher regelmäßig auseinander (Bsp.: Internet-Provider für Webspace, Emails etc.).
Speichert der Verfügungsberechtigte die Daten auf fremdem Eigentum ab, so muss der Eigentümer dies gem. § 903 Abs. 1 BGB nicht dulden. Er kann die Daten einfach löschen (Arg: Einheit der Rechtsordnung). Natürlich ist dieses Recht häufig aufgrund eines Dienstleistungsvertrages (z.B. Web-Hosting-Vertrag) eingeschränkt (eine ganze Fülle von Vereinbarungen sind diesbezüglich denkbar).
Aus dem Eigentum am Speichermedium lässt sich nicht ableiten, dass der Eigentümer eines Datenträgers generell die Verfügungsbefugnis über die Daten innehat (a.A.[7]: Generelle Dominanz des Datenträgereigentums). § 303a StGB schützt nicht die Integrität der Speichermedien (und damit auch nicht seine Eigentümer), sondern nur die auf ihnen enthaltenen Datenbestände.
Umstritten ist, wie das Verändern von unerlaubt kopierten Daten einzustufen ist (Bsp.: „Crack-Patchen“ von Software). Die wohl (zurzeit) h.M.[8] geht davon aus, dass sich die Verfügungsbefugnis i.S.d. § 303a StGB an kopierten Daten nicht fortsetzt, wenn die Speicherung auf einem Datenträger des Kopierenden erfolgt. Danach sind unerlaubte Veränderungen an den kopierten Daten von § 303a StGB nicht erfasst. Diese Ansicht ist inkonsequent, da sie zugleich Übermittlungsvorgänge vom Schutzbereich des § 303a StGB als erfasst ansieht. Letztlich stellt aber jede Übermittlung von Daten eine Vervielfältigung der Originaldaten dar. Zwar ist richtig, dass die veränderte Kopie das Bestandsinteresse an den Originaldaten unberührt lässt, doch kann der Verfügungsberechtigte durchaus ein Bestandsinteresse an Daten haben, die er selbst gerade zum Zweck der Verbreitung in den Verkehr eingebracht hat.[9]
b) Tathandlungen
Die in § 303a StGB beschriebenen Tathandlungen „Löschen“, „Unterdrücken“, „Unbrauchbarmachen“ und „Verändern“ überschneiden sich. Das ist vom Gesetzgeber gewollt, da nur so sichergestellt ist, dass jede erdenkliche Form von Datenveränderung durch den Tatbestand erfasst wird. Eingriffe, die vom Willen des Berechtigten gedeckt sind, fallen nach der hier vertretenen Auffassung (s.o.) nicht unter den Tatbestand. Würde der Wille des Berechtigten erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit zum Tragen kommen, so fiele ein Großteil der heutigen Datenverarbeitung bereits unter den objektiven Tatbestand.[10]
Der Angriff auf die Daten kann gezielt individuell, oder aber automatisiert erfolgen.
aa) Löschen
„Löschen“ i.S.d. § 303a StGB erfordert eine nicht widerherstellbare, vollständige Unkenntlichkeit der konkreten Daten.[11] Ob die Daten noch auf einem anderen Datenspeicher fortbestehen ist dabei irrelevant.
bb) Unterdrücken Erscheinungsform
Durch „Unterdrücken“ wird dem Berechtigten der Zugriff auf seine Daten unmöglich gemacht, wobei die Integrität der Daten nicht tangiert wird.[12] Das kann beispielsweise mittels einer Änderung von Dateinamen und Inhaltsverzeichnissen, dem Verstecken von Dateien oder dem Schaffen von Zugangssperren (z.B. Passwortabfrage) geschehen.
cc) Unbrauchbarmachen
Von „Unbrauchbarmachen“ spricht man, wenn der Täter die Daten derartig beeinträchtigt, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen können.[13] Darunter fällt z.B. das Einfügen von zusätzlichen Daten, so dass die ursprünglichen Daten nicht mehr ordnungsgemäß verarbeitet werden können. Eine konkrete Abgrenzung von den übrigen Merkmalen ist so gut wie unmöglich.
dd) Tathandlung: Verändern
Daten i.S.d. § 303a StGB gelten als verändert, wenn sich ihr Informationsgehalt ändert (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 2 BDSG). Richtig ist, dass das unerlaubte Kopieren von Daten keine Veränderung i.S.d. § 303a StGB ist. Sobald die kopierten Daten jedoch ohne Einwilligung des Verfügungsberechtigten verändert werden, kann der Tatbestand des § 303a StGB erfüllt sein (s.o.; a.A.: h.M.[14]). Verbesserungen oder die Behebung von Fehlern sind nichtsdestotrotz Veränderungen, allerdings müssen in diesem Zusammenhang urheberrechtliche Spezialregelungen beachtet werden.
3. Subjektiver Tatbestand
Der Täter muss (mindestens) bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen. Der Irrtum über die „Rechtswidrigkeit“ kann abhängig vom Vorstellungsbild des Täters ein Tatbestands-, ein Erlaubnistatbestands- oder ein Verbotsirrtum sein.[15]
4. Rechtswidrigkeit
Zum Merkmal der Rechtswidrigkeit gilt oben gesagtes. Einwilligungen des Berechtigten schließen schon die Tatbestandsverwirklichung aus. Notwehr ist z.B. in Fällen denkbar, in denen Sperren eingebaut werden müssen, um den Zugriff von Nichtberechtigten zu unterbinden.
5. Konkurrenzen
Tateinheit kommt in Betracht mit:
· §§ 202a, 263a, 268, 269, 303 StGB
· § 43 BDSG
· §§ 106, 108a UrhG
Gegenüber § 274 Abs. 1 Nr. 2 tritt § 303a im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.
303b Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält eine Qualifikation zu 303a StGB
6. Sonstiges
Bei § 303a StGB handelt es sich um ein relatives Antragsdelikt, d.h. eine Strafverfolgung findet nur auf Antrag oder bei Bejahung des öffentlichen Interesses statt. Antragsberechtigt ist ausschließlich der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
[1] Vgl. Lackner/Kühl, § 303a, Rdnr. 1; LK-Tolksdorf, § 303a, Rdnr. 2; Tröndle/ Fischer, § 303a, Rdnr. 2.
[2] Haft, NStZ 81, 10.
[3] Sch/ Sch – Stree, § 303a, Rdnr. 3, SK – Hoyer, § 303a, Rdnr. 5; Tröndle/ Fischer, § 303a, Rdnr. 4; LK- Tolksdorf, § 303a, Rdnr. 5.
[5] Vgl. auch BT-Drucks. 10/5058, 34.
[6] Vgl. Tröndle/Fischer, § 303a, Rdnr. 5; LK- Tolksdorf, § 303a, Rdnr. 16.
[7] SK – Hoyer, § 303a, Rdnr. 6; Tröndle/ Fischer, § 303a, Rdnr. 5.
[8] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 303a, Rdnr. 6 a.E.; LK- Tolksdorf, § 303a, Rdnr. 18.
[9] Im Prinzip ähnlich AG Böblingen CR 89, 309; Vgl. auch Koch, Internet-Recht, S. 266, 2.9; Richter, CR 89, 305.
[10] Vgl. NK – Zaczyk, § 303a, Rdnr. 11; LK- Tolksdorf, § 303a, Rdnr. 8.
[11] Lackner/ Kühl, § 303a, Rdnr. 3; Tröndle/ Fischer, § 303a, Rdnr. 9.
[12] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 303a, Rdnr. 10; Lackner/ Kühl, § 303a, Rdnr. 3.
[13] Lackner/ Kühl, § 303a, Rdnr. 3.
[14] Vgl. Tröndle/ Fischer, § 303a, Rdnr. 6 u. 12; LK- Tolksdorf, § 303a, Rdnr. 18.
[15] Vgl. Lackner/ Kühl, § 303a, Rdnr. 5.