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 Datenschutzrecht: Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 30. Juli 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, Einl. Datenschutzrecht – Suchbegriff: datenschutz

   Link: http://www.mediendelikte.de/datenschutzrecht.htm

 

 

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Einführung in das Datenschutzrecht

 

 

Der Begriff des „Datenschutzes“ geht uns im alltäglichen Sprachgebrauch leicht über die Lippen. Im Bundesdatenschutzgesetz sucht man den Begriff hingegen vergebens. Das mag mitunter daran liegen, dass der Terminus „Datenschutz“ nur unzureichend den Zweck der entsprechenden Bundes- und Landesvorschriften widerspiegelt. § 1 Abs. 1 BDSG enthält eine Art Legaldefinition, die verdeutlicht, dass es nicht nur um den Schutz bestimmter Daten geht, sondern vielmehr um die umfassende Absicherung eines jeden Einzelnen vor den Risiken unserer modernen Datenerhebung und Verarbeitung. So soll eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte durch einen unkontrollierten Umgang (früher: „Mißbrauch“) mit personenbezogenen Daten unterbunden werden. Datenschutzrechtliche Vorschriften sind neben den Regelungen des BDSG in den Landesdatenschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer sowie in Sondergesetzen (Bsp.: § 4 Abs. 4 TDDSG, §§ 16 ff. MDStV, PaßG, etc.) zu finden. Grundsätzlich kommt den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Bundes- und (jeweiligen) Landesgesetz eine Auffangfunktion zu.

 

Die Regelungen des BDSG betreffen sowohl öffentliche (§ 2 Abs. 1 – 3 BDSG) als auch nicht-öffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 BDSG), die personenbezogene Daten speichern, verarbeiten oder nutzen. Führen öffentliche Stellen der Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände Bundesrecht aus, so sind die einschlägigen landesgesetzlichen Vorschriften vor dem Bundesrecht anzuwenden (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 12 Abs. 2  BDSG). Die Anwendung von Landesrecht vor Bundesrecht gilt auch (und insbesondere) für die teilweise abweichenden straf- und ordnungsrechtlichen Sanktionen der Länder. Ein Konflikt mit Art. 31 GG ist ausgeschlossen, da das Bundesrecht selbst das Landesrecht für anwendbar erklärt. D.h. für öffentliche Stellen i.S.d. § 12 Abs. 2 BDSG finden die jeweiligen Landesbestimmungen Anwendung. Erst bei Fehlen einer entsprechenden Regelung ist ein Rückfall auf das BDSG möglich (oder bei Verweis des LDSG zurück in das BDSG). Für nicht-öffentliche (private) Stellen gilt grundsätzlich das BDSG unter Berücksichtigung spezialgesetzlicher (auch landesrechtlicher) Regelungen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG). Erfolgt das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen der Daten ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken, so ist eine Anwendung des BDSG gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ausgeschlossen. 

 

Daten sind gem. § 3 Abs. 1 BDSG personenbezogen, wenn Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (= Betroffener i.S.d. Datenschutzes) vorliegen. Die Daten müssen in einer Datei oder Akten (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 BDSG: „nicht automatisierte Sammlung“) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 1 Abs. 2 BDSG). Unter dem Merkmal der Verarbeitung versteht das Gesetz das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen personenbezogener Daten (vgl. § 3 Abs. 4 S. 1 BSDG).

 

Insbesondere das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts[1] prägte den Charakter unseres heutigen Datenschutzrechtes erheblich, indem es dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert einräumte und die Grenzen der Informationsgewinnung aufzeigte. Unter dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird das Abwehrrecht des einzelnen gegen jede Form der Datenverarbeitung einschließlich der Datenerhebung und Datennutzung verstanden. Prüfungsmaßstab ist dabei stets das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.

 

Eine wesentliche Änderung erfuhr das Bundesdatenschutzgesetz durch das ÄndG vom 18.5.2001, welches die EG-Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 "zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr" (Amtsblatt der EG Nr. L 281/31 vom 23. November 1995) in deutsches Recht umsetzte. So wurden grundsätzliche Regelungen zum Erfordernis der Datenvermeidung und Datensparsamkeit in das BDSG und die LDSG eingeführt (vgl. § 3a BDSG).

 

Die §§ 1 - 11 BDSG  (Abschnitt 1) enthalten allgemeine Regelungen. Sie finden auf alle Personen Anwendung, die mit Datenverarbeitung zu tun haben. Während die §§ 12 – 26 BDSG (Abschnitt 2) die öffentliche Verarbeitung regeln, enthalten die §§ 27 bis 38a BDSG (Abschnitt 3) Vorschriften für den nicht-öffentlichen Bereich (d.h. für private Datenverarbeitungsstellen), wobei öffentlichrechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, den Privaten gleichgestellt werden, vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 2 a) + b) BDSG. Die §§ 38, 38a BDSG (Unterabschnitt 3) enthalten Vorschriften bzgl. der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde und die §§ 39 – 42 BDSG (Abschnitt 4) stellen besondere Regeln für Berufs- und Amtsträger mit Geheimnispflicht (§ 39 BDSG) sowie für Forschungseinrichtungen (§ 40 BDSG) und Presseunternehmen (§ 41 Abs. 1 - 2 BDSG) auf.

 

Abschnitt 5 (§§ 43 – 44) des BDSG enthält die  für uns interessanten bundesdatenschutzrechtlichen OWi- und Strafvorschriften.

 

 

» Kommentierung der Datenschutzgesetze BDSG / LDSG NRW / TDDSG / MdStV: «

 

 

   Paragraph(en)                        Kurzbeschreibung 

 

 »   § 43 BDSG          «            

Bußgeldvorschriften                                                                                                                   

 » RÜ « 

 »   § 44 BDSG          «

Strafvorschriften

 » RÜ «

 »   § 33 LDSG NRW   «

Straftaten 

 » RÜ «

 »   § 34 LDSG NRW   « 

Ordnungswidrigkeiten 

 » RÜ « 

 »   § 9 TDDSG          «

Bußgeldvorschriften 

 » RÜ « 

 »   § 24 MdStV          « 

Ordnungswidrigkeiten

 » RÜ «

 

 

 


[1] vgl. BVerfGE 65, 1; BVerfG NJW 1984, S. 419.

 

 

 

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