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 Jugendschutzrecht: Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 05. August 2004 

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, Einl. JuSchG – Suchbegriff: vor-juschg

   Link: http://www.mediendelikte.de/jugendschutzrecht.htm

 

 

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Einleitung zum Jugendschutzrecht

 

 

Ein effektiver Kinder- und Jugendschutz ist seit jeher ein Anliegen des deutschen Gesetzgebers. Seine grundgesetzliche Verankerung findet sich in Art. 5 Abs. 2 GG, der als Schranke für die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) den Jugendschutzgesetzen einen hohen Stellenwert einräumt.

 

Mit dem Erlass eines modernisierten Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) bezweckten der Bundes- und die Landesgesetzgeber einen besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen durch die Medien und vor Gefahren in der Öffentlichkeit. Kinder sind im Sinne beider Gesetze Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG und § 3 Abs. 1 JMStV. Jugendliche sind Personen, die zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG und § 3 Abs. 1 JMStV.

 

Die neuen Träger- und Telemedien haben im Laufe der letzten Jahre im Sturm die Jugend erobert, sei es in Form von Videospielkonsolen, Computern oder Internetanschlüssen. Während die Jugend aufgrund ihrer natürlichen Neugierde die neuen Medien sehr viel schneller akzeptierte, gelingt es bis zum heutigen Tage den älteren Generationen und dem Staat nur sehr schleppend, die Möglichkeiten und Gefahren unserer neuen Medienwelt zu erfassen.  

 

Ob Pornographie, Anleitungen zur Drogenbeschaffung, Bombenbau oder illegale Tauschnetzwerke – die Möglichkeiten für Jugendliche mit nicht-jugend-gerechten bzw. rechtswidrigen Inhalten im Internet in Berührung zu kommen sind praktisch grenzenlos. Hinzu kommt eine ständig zunehmende Effekthascherei im Entertainmentbereich, die ggf. ein bisher nur unzureichend erforschtes Risiko für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in sich birgt. Mitte der 90er-Jahre machten sich wohl die wenigsten Eltern ernsthafte Gedanken über die immer realistischer werdenden Ego-Shooter, die spätestens seit Erscheinen der Shareware-Version eines 3D-Klassikshooters reißenden Absatz unter Jugendlichen finden. Erst wenn es zu Amokläufen alleingelassener und seelisch kranker Schüler kommt (Bsp: Erfurt im April 2002 oder Emsdetten im November 2006 ), wird zum Teil völlig unsachlich und populistisch ein Verbot  sog. Killer-Spiele gefordert. Fakt ist, dass nur sehr wenige verwertbare Studien zu diesem Thema existieren. Entscheidend dürfte vielmehr die Tatsache sein, dass Jugendliche regelmäßig mit Gewaltverherrlichung und sozialen Problemen allein gelassen werden. Kritische Reflexionen bleiben aus. Im Ergebnis sprechen viele gute Gründe für die Ansicht, dass Shooter höchstens Vorlagen für bestimmte Gewaltszenarien, nicht jedoch Ursache und Auslöser für psychische Erkrankungen, soziale Probleme und Gewaltausbrüche sein können.

 

Aufgrund der mittlerweile weit ausgebauten Netzstrukturen und lieb gewonnenen Gewohnheiten gestaltet es sich nicht einfach, regulierend in den Markt der Träger- und Telemedien zum Schutz der Jugend einzugreifen. Aus diesem Grund setzt der Staat auch verstärkt auf eine Aufklärung der Erziehungsberechtigten bezüglich der Risiken, die ihren Schützlingen drohen können. Was genau und wie lange Kinder bestimmte Inhalte konsumieren, muss zwangsläufig zu einem festen Bestandteil der elterlichen Erziehung werden.

 

Das JuSchG regelt den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und stellt Beschränkungen für den Verkauf und das Zugänglichmachen von Zeitschriften, Filmen, Computer- und Videospielen auf, die jugendgefährdendes Material beinhalten. Diese Medien werden allgemein als Trägermedien i.S.d. Jugendschutzgesetzes bezeichnet. Eine Legaldefinition findet sich in § 1 Abs. 2 JuSchG, wonach Trägermedien Medien mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind. Im alten GjSM war von „Schriften“ die Rede. Die bloße Schrift spielt aber in der heutigen Zeit nur noch eine sehr untergeordnete Rolle, vielmehr ist die unmittelbare Wahrnehmung von multimedialen Inhalten in den Vordergrund getreten. Im Übrigen regelt das JuSchG die Zuständigkeiten der Jugendschutz-Organisationen FSK und USK und die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM). Die Regulierung des Rundfunks und der Telemedien ist dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag  (JMStV) vorbehalten.

 

§ 1 Abs. 2 S. 2 JuSchG stellt das elektronische Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen dem gegenständlichen Verbreiten, Überlassen, Anbieten oder Zugänglichmachen von Trägermedien gleich, sofern es sich dabei nicht um Rundfunk i.S.d. § 2 des Rundfunkstaatsvertrages handelt. Elektronische Verbreitungsformen, die praktisch von einer körperlichen Verbreitung nicht zu unterscheiden sind und den Zugriff auf ein Trägermedium erfordern, unterliegen somit auch den Regeln des JuSchG. Es stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit elektronische Trägermedien, die nach dem JuSchG zu beurteilen sind, von den sog. Telemedien i.S.d. JMStV zu unterscheiden sind. Für elektronische Trägermedien ergibt sich nämlich eine Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, hingegen sind für die Kontrolle der Telemedien die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die von ihr anerkannten Institutionen der freiwilligen Selbstkontrolle zuständig. Ferner sind materielle Unterschiede zwischen den gesetzlichen Regelungen des Bundesgesetzgebers und denen der Landesgesetzgeber festzustellen.

 

Der Begriff der Telemedien wird sowohl im JuSchG in § 1 Abs. 3 als auch in § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV legaldefiniert. Inhaltlich sind die beiden Definition letztlich identisch. Sie verweisen auf die Begrifflichkeiten „Tele- und Mediendienst“. Gem. § 2 Abs. 1 TDG a.F. galten als Teledienste alle Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt waren und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde lag. Es spielte gem. § 2 Abs. 3 TDG a.F. keine Rolle, ob der Dienst umsonst oder gegen ein Entgelt betrieben wurde. Nach § 2 Abs. 1 MDStV a.F. war ein Mediendienst ein an die Allgemeinheit gerichteter Informations- und Kommunikationsdienst in Text, Ton oder Bild, die unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels einer Leiters verbreitet wurden. Das neue TMG, welches das TDG und den MdStV ersetzte, verwendet eine Negativdefinition, wonach Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste sind, die nicht Telekommunikationsdienste i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG (Übertragung von Signalen über Telekom- munikationsnetze), telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG (z.B. Mehrwertdienste) oder Rundfunk nach § 2 RStV sind.

 

Um den Anwendungsbereich des JuSchG bei elektronischen Trägermedien nicht ausufern zu lassen, können nur solche Fälle als elektronisches Verbreiten oder Zugänglichmachen eines Trägermediums gewertet werden, in denen ein Zugriff auf ein körperliches Original (Bsp.: direktes Lesen von DVD/ CD/ Diskette, 1:1 Images auf körperlichen Trägern) stattfindet. Bei reinen Content-Angeboten im World Wide Web ist der JMStV einschlägig (Bsp: Informationsseite zu einem Onlinerollenspiel). Die Regelungen des JMStV gelten beispielsweise für Onlinedienste, die Inhalte gegen ein Entgelt per Internet versenden oder zugänglich machen (Bsp.: Video-on-demand, virtuelle Musik-Shops, etc.). Bei dem Versender/ Anbieter dürfte im Regelfall weder ein körperliches Original der elektronischen Kopie vorhanden sein, noch ein direkter Zugriff auf ein Trägermedium erfolgen. Diese Abgrenzung ist freilich unbefriedigend, jedoch erlauben die bundes- und landesgesetzgeberischen Gleichstellungen keine anderweitige klarere Trennung.

 

 

» Kommentierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) / Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV): «

 

 

   Paragraph(en)                        Kurzbeschreibung 

 

 » § 27 JuSchG  «                    

Strafvorschriften                                                                                                                           

 » RÜ « 

 » § 28 JuSchG  «

Bußgeldvorschriften

 » RÜ «

 » § 23 JMStV    «

Strafbestimmungen

 » RÜ «

 » § 24 JMStV    «

Ordnungswidrigkeiten

 » RÜ «

 

 

 

 

 

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