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Das Markengesetz (MarkenG) ist am 1.1.1995 in Kraft getreten. Es löste das Warenzeichengesetz (WZG) ab und berücksichtigte die Vereinbarungen aus der EG-Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG. Hauptaufgabe des Markengesetzes ist es, im Waren- und Dienstleistungsverkehr durch die Verwendung von Zeichen eine Herkunftsgarantie zu schaffen. Erst durch den gesetzlichen Schutz wird es Unternehmen möglich, eine entsprechende Reputation aufzubauen und Kunden an sich zu binden. Andernfalls liefe ein Hersteller ständig Gefahr, dass durch die Ausbeutung seiner Produkt- oder Betriebsbezeichnung (Produktpiraterie und Rufausbeutung) Investitionen und Marktanteile dauerhaft verloren gingen.
Der im Markenrecht verwendete Oberbegriff des „Kennzeichens“ schlüsselt sich gem. § 1 Nr. 1 - 3 MarkenG in Marken (§ 3 MarkenG), geschäftliche Bezeichnungen (§ 5 MarkenG) sowie geographische Herkunftsangaben (§ 126 MarkenG) auf. Bei der geschäftlichen Bezeichnung ist gem. § 5 Abs. 1 MarkenG zwischen Unternehmenskennzeichen und Werktitel zu unterscheiden. Während das Recht an einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung auf bestimmte Personen konkretisiert werden kann, erweitert sich der Personenkreis bei geographischen Herkunftsangaben ganz erheblich. Jedes Unternehmen aus dem betroffenen Gebiet kann die geographische Bezeichnung für seine Waren- und Dienstleistungen verwenden. Eine Ausnahme sind sog. Gattungsbezeichnungen, bei denen aus der Sicht des Verkehrs kein Bezug mehr zu der geographischen Herkunft existiert.
Unter einer Marke versteht man jede vorstellbare Zeichenform. Gem. § 3 MarkenG sind insbesondere Abbildungen (Bildzeichen), Buchstaben, Wörter (Wortzeichen), dreidimensionale Gestaltungen, Farben/ Farbkombinationen sowie Sprach- und Hörzeichen denkbar. Die Schutzfähigkeit wird allerdings gem. § 3 Abs. 1 MarkenG auf Zeichen beschränkt, denen eine abstrakte Unterscheidungskraft im Waren- oder Dienstleistungsverkehr zukommt. Ferner dürfen nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 – 3 MarkenG vorliegen.
Der Markenschutz kann gem. § 4 Nr. 1 – 3 MarkenG auf drei unterschiedliche Arten entstehen. Möglich sind Eintragung der Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) gem. § 4 Nr. 1 MarkenG (Registermarke), Entwicklung des Markenschutzes durch Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr gem. § 4 Nr. 2 MarkenG (Benutzungsmarke) und Markenschutz aufgrund sog. notorischer Bekanntheit des Zeichens nach der Pariser Verbandsübereinkunft gem. § 4 Nr. 3 MarkenG (Notorietätsmarke). Damit eine Marke im Register des DPMA eingetragen werden kann (§§ 32 ff. MarkenG), müssen zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 7 ff. MarkenG erfüllt sein, insbesondere darf kein absolutes Schutzhindernis i.S.d. § 8 MarkenG bestehen. § 9 MarkenG nennt die sog. relativen Schutzhindernisse, bei deren Vorliegen eine Marke nachträglich wieder aus dem Register gelöscht werden kann. Im Unterschied zur abstrakten Regelung des § 3 Abs. 1 MarkenG, wird die Tauglichkeit der Marke bei den §§ 8, 9 MarkenG anhand der konkreten Ware bzw. Dienstleistung überprüft.
Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung entsteht durch die tatsächliche Benutzung des Unternehmenskennzeichens oder des Werktitels. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (vgl. § 5 Abs. 2 MarkenG). Bei sog. originären unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichen sind grundsätzlich an die Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen zu stellen. Bloß beschreibende Angaben können keinen Schutz entfalten. Wenn eine originäre Unterscheidungskraft nicht gegeben ist, muss das Zeichen im Ausgleich dazu in dem betroffenen räumlichen Bereich an Verkehrsgeltung gewonnen haben. Der Werkbegriff gem. § 5 Abs. 3 MarkenG ist nicht mit dem urheberrechtlichen „Werk“ i.S.d. UrhG zu verwechseln. Ein entsprechender Schöpfungsgehalt ist nicht unbedingt von Nöten; vielmehr geht der kennzeichenrechtliche Begriff weiter und kann sich auf alle bezeichnungsfähigen geistigen Produkte beziehen. Der Werktitel muss unterscheidungskräftig sein, andernfalls ist auch hier auf die Verkehrsgeltung abzustellen. Ein Werktitel kann u.U. einen Unternehmensbezug aufweisen, wenn der Verkehr aufgrund der Bekanntheit und Sparte des Werkes einen Zusammenhang mit dem Unternehmen herstellt. Die Rechtsprechung wendet in derartigen Fällen die Kriterien für Unternehmenskennzeichen an (vgl. BGH GRUR 2000, 504 f.).
Die wichtigsten ausschließlichen Rechte, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Markeninhabers sind in § 14 MarkenG, die des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung in § 15 MarkenG geregelt. Der Verletzende muss im geschäftlichen Verkehr handeln, damit die Vorschriften überhaupt Anwendung finden können. Näheres zu dem Schutzumfang von geographischen Herkunftsangaben findet sich in § 127 MarkenG.
Die §§ 143 – 145 MarkenG enthalten die im Folgenden kommentierten Straf- und Ordnungsvorschriften.
» Kommentierung der Straf- und Ordnungsvorschriften des Markengesetzes (MarkenG): «
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Paragraph(en) Kurzbeschreibung |
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» § 143 MarkenG « |
Strafbare Kennzeichenverletzung |
» RÜ « |
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» § 143a MarkenG « |
Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke |
» RÜ « |
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» § 144 MarkenG « |
Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben |
» RÜ « |
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» § 145 MarkenG « |
Bußgeldvorschriften |
» RÜ « |
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