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Auktionsbetrug |
· Versteigern von Ware als Nichtberechtigter (str.) |
· § 263 Abs. 1 StGB |
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· Verkäufer liefert die Ware nach Bezahlung nicht, und hatte dies von
Anfang an vor |
· § 263 Abs. 1 StGB |
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· Auktionsgewinner erhält die Ware vor Bezahlung und bezahlt nicht, was
er von Anfang an vor hatte; bei noch nicht erfolgtem Versand kann u.U.
eine Vermögensgefährdung beim Verkäufer vorliegen (str.) |
· § 263 Abs. 1 StGB |
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· Keine Strafbarkeit bei Preistreibung durch Versteigerer mangels eines
Vermögensschadens beim "Opfer". Bei einer Auktion kann kein ver-
gleichbarer Marktwert zur Schadensberechnung herangezogen werden,
da die persönliche Wertschätzung des Bietenden über den Ausgang
der Auktion entscheidet (str.); (sog. "chilling") |
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Browser-Hijacking |
· Zwangsweise Veränderung der Browsereinstellungen via Java/ActiveX |
· § 303a Abs. 1, Alt. 4 StGB |
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Computerviren |
· Löschen oder Überschreiben von Daten |
· § 303a StGB |
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· Erschwerte Datenzugriffe durch Ereignisse |
· § 303a StGB |
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· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden |
· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB |
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· Störung fremder Betriebe durch Einwirkung auf die Hardware |
· § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
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· Installation eines Virus zum Zweck der späteren Störung |
· § 303a, 303b, 22, 23 I StGB |
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Calling Card Abuse |
· Verwendung einer rechtswidrig erworbenen Calling Card zum Anruf
eines eigenen Mehrwehrtdienstes (früher sog. "Scene Partylines") |
· § 263a Abs. 1, Alt 3 StGB |
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· Verwendung eines Telefonkarten-Simulators |
· §§ 263a I, Alt. 3, 265a StGB |
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Dialer |
· Dialer, die sich heimlich installieren und DFÜ-Verbindungen aufbauen |
· § 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB |
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· Dialer, die bewusst installiert werden, aber alle DFÜ Verbindungen des
Nutzers heimlich und ungewollt ändern |
· §§ 263a I, Alt. 1, 303a I StGB |
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· Heimliches Setzen einer Mehrwertdienste-Rufnummer als Standardeinwahl |
· §§ 263a I, Alt. 1, 303a I StGB |
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Disclaimer-Klauseln
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· Sog. "Disclaimer" am Ende von Emails können allenfalls zivilrechtlich
bei bestimmten Berufsgruppen oder im Zusammenhang mit vertraglichen
Nebenpflichten interessant werden. Einen zusätzlichen strafrechtlichen
Schutz bieten sie neben der Vorschrift des § 203 StGB nicht. Wird einem
Berufsgruppenangehörigen i.S.d. § 203 StGB irrtümlich eine Email zuge-
sandt, findet § 203 StGB keine Anwendung. Daran kann auch ein Disc-
laimer nichts ändern. |
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DoS/DDoS-Angriffe |
· Bei Datenverlust durch Systemabsturz oder Überlastung |
· § 303a Abs. 1 StGB |
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· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden |
· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB |
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EC-Karten Abuse |
· Benutzung einer gefälschten oder manipulierten Karte am Geldautomaten |
· §§ 263a I, Alt. 3, 269 I, 52 StGB |
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· Verwendung einer rechtswidrig erlangten Originalkarte |
· § 263a I, Alt. 3 StGB |
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· Abheben von Bargeld am Geldautomaten einer fremden Bank durch
den Berechtigten, wenn sein Konto nicht gedeckt ist: Der BGH bejaht
in diesen Fällen einen Strafbarkeit gem. § 266b StGB, da die Aussteller-
Bank eine Zahlung zumindest in der Höhe des Verfügungsrahmens
garantiere. In Fällen, in denen eine Autorisierung durch die Hausbank
im Online-Verfahren erfolgt, scheidet § 266b aus, da insoweit die
Verfügungsrahmengarantie durch die Freigabeerklärung ersetzt wird |
· § 266b Abs. 1 StGB |
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· Keine Strafbarkeit beim Mißbrauch des Berechtigten im Lastschrift-
verfahren (POZ). Es mangelt an der Garantie des Ausstellers für die
ausgestellte EC-Karte. Möglicherweise aber Betrug gegenüber dem
Händler, der auf dem Schaden sitzen bleibt, sofern der Zahlende
wusste, dass das Konto nicht gedeckt ist |
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· Ebenso scheidet eine Strafbarkeit des Berechtigten bei Überziehung
im POS-Verfahren aus, da die EC-Karte bei Eingabe der PIN-Nummer
überprüft wird und eine Freigabe durch den Aussteller erfolgt (str.) |
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· Keine Strafbarkeit bei Kontoüberziehung durch den Berechtigten am
Geldautomaten seiner Hausbank. § 263a StGB scheidet mangels
Betrugscharakters aus; § 266b StGB scheidet aus, da die EC-Karte
nur eine Zugriffs- und keine Garantiefunktion ggüber der eigenen
Bank erfüllt (BGH; str.) |
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E-Mail/Ansi-Bomben |
· Bei Datenverlust durch Systemabsturz oder Überlastung |
· § 303a Abs. 1 StGB |
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· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden |
· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB |
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· Generell keine Strafbarkeit beim Versenden unerwünschter Emails (SPAM) |
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E-Mail Blocks/ Filter
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· Provider / Teledienst leitet gezielt eine angenommene Email nicht oder
verändert weiter. Gilt auch für öffentliche Einrichtungen, soweit diese
nicht rein hoheitlich handeln (Bsp.: Universitäten), sog. Mail-Filterung |
· §§ 206 Abs. 2 Nr. 2, 303a I StGB |
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· Das Ausfiltern von Schadprogrammen etc., die den Betrieb des Providers
stören oder eine Störereigenschaft des Providers begründen können,
kann durch allg. Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein |
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· Blacklists etc., die noch vor der sog. "Data-Phase" zum Zwecke der
Filterung ansetzen, fallen nicht unter den Tatbestand des § 206 StGB. |
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Exploits, Trapdoors |
· Keine Strafbarkeit beim bloßen Eindringen in fremde Systeme |
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· Sobald Daten unbefugt zu Kenntnis genommen werden |
· § 202a Abs. 1 StGB |
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Geldspielautomaten |
· Leerspielen von Geldspielautomaten bei rechtswidrig erlangter Kenntnis
über den Programmablauf |
· § 263a Abs. 1, Alt. 4 StGB |
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Hacking |
· Keine Strafbarkeit beim bloßen Eindringen in fremde Systeme |
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· Sobald beim Eindringen in ein gesichertes System Daten zu Kenntnis
genommen werden |
· § 202a Abs. 1 StGB |
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· Veränderung von Daten während oder nach dem Hack |
· §§ 202a I, 303a I Nr. 1, 52 StGB |
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· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden |
· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB |
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· Störung fremder Betriebe durch Einwirkung auf die Hardware |
· § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB |
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Home Banking "Hacks" |
· Unbefugte Eingabe von Daten zur Ausführung finanzieller Transaktionen |
· § 263a Abs 1, Alt 3 StGB |
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IP-Spoofing |
· Bei der Verwendung einer falschen IP zur Täuschung im Rechtsverkehr |
· § 269 StGB |
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· Fernsteuerung eines fremden Rechners zur Täuschung im Rechtsverkehr |
· §§ 269, 303a Abs. 1, 52 StGB |
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Keylogger |
· Bei unbefugter Kenntnisnahme der geloggten Keystrokes |
· § 202a Abs. 1 StGB |
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Phishing
(Email/Web) |
· Strafbarkeit beim Phishen von PIN/TAN nach § 263 I StGB scheitert am
Merkmal der Unmittelbarkeit; weiterer Schritt des Täters ist erforderlich |
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· § 202a Abs. 1 StGB scheidet i.d.R. aus, da der Phisher oft keine besondere
Sicherung überwinden muss (sog. "social engineering"). Anders wenn beim
Phishing gleichzeitig ein Trojaner zum Ausspähen geschützter Daten ein-
gesetzt wird |
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· Sofern man der Ansicht ist, dass Phishing-Mails bzw. Web-Sites, die als
Aussteller ein Bankinstitut erkennen lassen, die notwendigen Merkmale
einer Urkunde i.S.d. § 269 I StGB erfüllen (hypothetische Perpetuierung,
Beweisfunktion und Garantiefunktion), so kommt beim Versenden von
Phishing-Mails bzw. bei Onlinestellen der Phishing-Site eine Strafbarkeit
wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 I StGB in Betracht.
Jedenfalls muss (hypothetisch) eine dauerhaft verkörperte Wahrnehmung
der Phishing-Email/ Site möglich sein, da ansonsten der Urkundenbegriff
zu stark aufgeweicht würde. Auch muss der Inhalt der Phishing-Mail/ Site
das Vertragsverhältnis zwischen der vermeintlichen Bank und dem Opfer
berühren (Bsp.: Aufforderung zur Nutzung von PIN/TAN) |
· § 269 Abs. 1 StGB |
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· Bei Benutzung der Daten zwecks schädigender Vermögensverfügung im
elektronischen Zahlungsverkehr |
· § 263a Abs. 1, Alt. 3 StGB |
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Phishing
(Finanzagent)
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· Oftmals wird beim Phishing ein sog. "Finanzagent" zum Zwecke der Geld-
wäsche bzw. Überweisungsverschleierung vom Täter eingesetzt. D.h. der
Phisher überweist mit der PIN/TAN des Opfers den Geldbetrag auf ein
legitimes Konto eines Dritten, der das Geld daraufhin i.d.R. per Western
Union oder MoneyGram in den Ostblock transferiert. Der Dritte ist häufig
gutgläubig und behält eine 10%-Provision zurück. Derartige "Werbemails"
bzw. "Jobangebote" kursieren ständig im Netz. Da für eine Verwirklichung
der Geldwäschetat nach § 261 Abs. 5 StGB bereits Leichtfertigkeit
ausreicht, nützt es den Betroffenen zumeist auch nichts, wenn sie sich auf
mangelnden Vorsatz zu berufen. Ferner müssen sie sich auf eine zivil-
rechtliche Rückforderung der abgebuchten Summe einstellen (§ 812 I S. 1
Alt. 2 BGB - Eingriffskondiktion). In der Rechtsprechung wird die Hilfe-
leistung größtenteils unter den Straftatbestand der (zumindest leicht-
fertigen) Geldwäsche subsumiert, wenn dem Finanzagenten kein Beihilfe-
vorsatz nachgewiesen werden kann (was oft der Fall ist). Es wurden aber
auch schon Finanzagenten wegen Beihilfe zum (gewerblichen) Computer-
betrug verurteilt. Merke: Die Teilnahme am Betrug schließt eine Straf-
barkeit gem. § 269 Abs. 9 S. 2 StGB aus. Dabei handelt es sich jedoch
nur um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, dem der Gedanke
der mitbestraften Nachtat zugrunde liegt. Für einen an der Vortat Nicht-
beteiligten besteht somit immer noch die Möglichkeit einer strafbaren
Tatbeteiligung an einer Geldwäsche. In Betracht kommt auch eine Straf-
barkeit gem. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG,
sofern man das Merkmal der gewerbmäßigen/ kaufmännischen Erbringung
von Finanzdienstleistungen (Finanztransfergeschäfte) bejaht.
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· §§ 263a Abs. 1 Alt. 4, 27 StGB
oder
· § 261 I Nr. 4a), ggf. Abs. 5 StGB
und/ oder
· §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1, S. 1,
1 Abs. 1a Nr. 6 KWG
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Ping- / Lockanrufe
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· Bei einem sog. "Ping-" bzw. "Lockanruf" wählt der Täter Mobilfunk- oder
Festnetzteilnehmer ganz kurz von einer Rufnummerngasse für Mehrwert-
dienste aus an. Den angerufenen Opfern wird ein entgangener Anruf an-
gezeigt, der sie zu einem Rückruf verleiten soll. Häufig verwenden die Täter
dabei noch die Landeskennung +49, um die Vorwahl des Mehrwertdienstes
zu verschleiern. Der Betroffene geht irrtümlicher Weise davon aus, jemand
habe ihn sprechen wollen und ruft zurück. Stattdessen landet er auf
einem automatisierten kostenpflichtigen Mehrwertdiensteanschluss. Es gibt
Fälle, in denen dem Opfer sogar weiterhin ein Freizeichen vorgespielt wird,
obwohl der Rückruf angenommen wurde, d.h. der Gebührenzähler tickt,
aber der Betroffene geht davon aus, die Gegenstelle habe das Gespräch
noch nicht angenommen. Da in derartig gelagerten Fällen, die Täter von
Anfang an nicht vorhaben, mit dem Betroffenen ein Gespräch zu führen,
sondern einzig und allein einen Rückruf des Opfers erreichen wollen, wird
durch ihren Anruf bei dem Opfer eine gewollte Vermögensverfügung
(Berechnung des Rückrufs auf der Mehrwertdienstegasse) zu ihren Gunsten
veranlasst. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Betrug gem.
§ 263 Abs. 1 StGB vor. |
· § 263 Abs. 1 StGB |
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Raubkopien
(Software/ Warez) |
· § 202a StGB scheidet aus, da mit der Datenvervielfältigung kein weiter-
gehender Zugang zu den Daten erreicht wird |
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· § 202a StGB scheidet beim Reverse Engineering aus, wenn das Debuggen
mittels eines herkömmlichen Debuggers möglich ist |
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· Für das Patchen von Kopiersperren gilt das Gleiche |
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· Unerlaubtes Kopieren eines Computerprogramms |
· §§ 106 f., 69a III, 69c Nr. 1 UrhG |
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· Patchen und Abspeichern des veränderten Softwarecodes (crack patch) |
· §§ 106 f., 69c Nr. 1 u. 2 UrhG |
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· Eingabe einer Serien-Nr. zwecks Programmfreischaltung (Keygen/ Serial) |
· §§ 106 f., 69c Nr. 1 u. 2 UrhG |
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Raubkopien
(Audio-/ Video)
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· Öffentliches Zugänglichmachen von Audio- & Videodateien
(z.B. im P2P-Netzwerk)
· Uploading von entsprechenden Dateien (nach Abschluss des Speicher-
vorgangs)
· Das bloße Routing stellt weder eine Vervielfältigungshandlung noch ein
öffentliches Zugänglichmachen dar
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· §§ 106 f., 19a UrhG
· §§ 106 f., 16 I, 17 I UrhG
· §§ 108 I Nr. 4 u. 5, 78 Nr. 1, 85,
19a UrhG
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· Downloaden von Audio- & Videodateien aus dem Internet. Hier scheidet
eine Privilegierung nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG nur aus, wenn die Vor-
lage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde (Arg.: Wortlaut)
|
· §§ 106 f. (i.V.m. 95a I) UrhG |
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· gewerbsmäßiges Handeln: Absicht des Täters, sich eine nicht unerhebliche
Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu schaffen |
· §§ 106 f., 108a I UrhG |
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Recht am eigenen Bild
(SpyCams, etc.) |
· Verbreitung oder öffentliches Zugänglichmachen eines Bildnisses ohne
Einwilligung des Betroffenen (Bsp.: Weitergabe von Schulhofprügeleien
per Handy, wenn das Opfer mit der Weitergabe nicht einverstanden ist) |
· § 33 Abs. 1 KUG |
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· Nachträgliches Zugänglichmachen einer zunächst mit Einverständis des
Betroffenen hergestellten Bildaufnahme, die den Betroffenen in einer
höchstpersönlichen Lebenssituation wiedergibt und nun verunglimpfen
soll (Bsp.: Private pornographische Aufnahme der Ex-Freundin wird
nach Trennung auf einer Webpage online gestellt) |
· § 33 I KUG, §§ 201a III, 53 StGB |
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· Unerlaubtes Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person,
die sich in einer Wohnung befindet (darunter fallen nicht Balkone, Keller,
Treppenhäuser, etc.) |
· § 201a Abs. 1 StGB |
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· Unerlaubtes Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person,
die sich in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet
(Bsp.: Umkleidekabine, Toilette, Dusche, Solarium, etc.) |
· § 201a Abs. 1 StGB |
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· Bloßes Beobachten mit technischen Hilfsmitteln (Bsp.: Fernglas) ist nicht
strafbar (Ausnahme: SpyCam, die aktiv sendet - siehe Details zu § 201a) |
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· Heimliches Filmen eines Lehrers während der Unterrichts stellt keinen
Verstoß gegen § 201a Abs. 1 StGB dar, da die lehrende Tätigkeit keinen
höchstpersönlichen Bezug hat |
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Pornographie |
· Keine Strafbarkeit beim bloßen Anschauen (auch harter) Pornographie
im Netz |
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· Einfache Pornographie: Frei zugängliches Angebot im Internet |
· § 184 I Nr. 1, Var. 1, 3 StGB |
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· Einfache Pornographie: Versenden an großen Personenkreis (z.B. Email) |
· § 184 I Nr. 5, 9 StGB |
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· Einfache Pornographie: Unaufgefordertes Versenden per Email an
einzelne Erwachsene |
· § 184 I Nr. 6 StGB |
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|
· Harte Pornographie: Angebot zum Download im Internet |
· §§ 184a Nr. 2, 184b I Nr. 2 StGB |
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|
· Harte Pornographie: Versenden an großen Personenkreis (z.B. Email) |
· §§ 184a Nr. 1, 184b I Nr. 1 StGB |
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|
· § 184a: Straflosigkeit bei Annahme, sofern keine Weitergabe erfolgt |
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· § 184b: Besitzverschaffung (sich selbst) |
· § 184b Abs. 4 S. 1 StGB |
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· § 184b: Besitzverschaffung (einem Dritten) |
· § 184b Abs. 2 StGB |
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· § 184b: Anfertigung einer kinderpornographischen Darstellung |
· § 184b Abs. 4 S. 1 StGB |
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· § 184b: Speicherung auf einem eigenen permanenten Medium |
· § 184b Abs. 4 S. 2 StGB |
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· § 184b: Anschauen im Netz zum Zweck der späteren Speicherung |
· § 184b Abs. 4 S. 1 StGB |
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Portscan |
· grundsätzlich straflos |
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· Mittel einer DoS/DDoS-Attacke, Datenverlust durch Überlastung |
· § 303a Abs. 1 StGB |
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· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden |
· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB |
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Sniffing |
· Sniffing in Netzwerken straflos, da nur verschlüsselte Originaldaten
von § 202a geschützt werden. Es mangelt am Merkmal der besonderen
Sicherung. Die verschlüsselten Datenpakete werden nicht geschützt. |
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· Kenntnisnahme von Originaldaten nach Entschlüsselung |
· § 202a Abs. 1 StGB |
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Spam |
· grundsätzlich straflos |
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· Mittel eines gezielten Angriffs, Datenverlust durch Überlastung |
· § 303a Abs. 1 StGB |
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· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden |
· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB |
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Telefonkarten Abuse |
· Verwendung falscher/ manipulierter Telefonkarten an öffentlichen Telefonen |
· §§ 265a I, 269 I, 52 StGB |
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Trojaner |
· Bei Übermittlung von Daten aus geschlossenen Systemen |
· § 202a Abs. 1 StGB |
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· Sobald der Trojaner Daten im System verändert |
· § 303a Abs. 1 StGB |
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WarDriving/WLAN-Hack |
· unerlaubte Nutzung eines ungesicherten, privaten WLAN ist straflos |
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· Nutzung eines besonders gesicherten WLAN (z.B. WEP-Verschlüsselung) |
· § 202a Abs. 1 StGB |
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Warez |
· siehe Raubkopien (Software/ Warez) |
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