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  Phänomene aus dem Bereich der Mediendelikte

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 05. Februar 2004

   Link: http://www.mediendelikte.de/phaenomene.htm

 

 

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Tabellarische Übersicht der Mediendelikte

 

 

Die folgende Aufzählung geht von den Standardvarianten der jeweiligen Phänomene aus. Auf die Darstellung sämtlicher Tatbestandsmerkmale wird aus Gründen der Übersichtlichkeit bewusst verzichet. Mit einem Klick auf den jeweiligen Straftatbestand werden Sie zu einer ausführlichen Kommentierung weitergeleitet.

 

 

  Phänomen                               Variante                                                                                                     Strafbarkeit/ Kommentierung

 

 Auktionsbetrug                   

· Versteigern von Ware als Nichtberechtigter (str.)

· § 263 Abs. 1 StGB

 

· Verkäufer liefert die Ware nach Bezahlung nicht, und hatte dies von

  Anfang an vor

 

· § 263 Abs. 1 StGB 

 

· Auktionsgewinner erhält die Ware vor Bezahlung und bezahlt nicht, was

  er von Anfang an vor hatte; bei noch nicht erfolgtem Versand kann u.U.

  eine Vermögensgefährdung beim Verkäufer vorliegen (str.)

 

 

· § 263 Abs. 1 StGB

 

· Keine Strafbarkeit bei Preistreibung durch Versteigerer mangels eines

  Vermögensschadens beim "Opfer". Bei einer Auktion kann kein ver-

  gleichbarer Marktwert zur Schadensberechnung herangezogen werden,

  da die persönliche Wertschätzung des Bietenden über den Ausgang

  der Auktion entscheidet (str.); (sog. "chilling")

 
     

 Browser-Hijacking

· Zwangsweise Veränderung der Browsereinstellungen via Java/ActiveX

· § 303a Abs. 1, Alt. 4 StGB

     

 Computerviren    

· Löschen oder Überschreiben von Daten 

· § 303a StGB     

 

· Erschwerte Datenzugriffe durch Ereignisse

· § 303a StGB

 

· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden

· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB

 

· Störung fremder Betriebe durch Einwirkung auf die Hardware

· § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB 

 

· Installation eines Virus zum Zweck der späteren Störung

· § 303a, 303b, 22, 23 I StGB

 Calling Card Abuse

 

· Verwendung einer rechtswidrig erworbenen Calling Card zum Anruf 

  eines eigenen Mehrwehrtdienstes (früher sog. "Scene Partylines")

 

 

· § 263a Abs. 1, Alt 3 StGB 

 

· Verwendung eines Telefonkarten-Simulators  

· §§ 263a I, Alt. 3, 265a StGB 

     

 Dialer

· Dialer, die sich heimlich installieren und DFÜ-Verbindungen aufbauen

· § 263a Abs. 1 Alt. 1 StGB 

 

· Dialer, die bewusst installiert werden, aber alle DFÜ Verbindungen des

  Nutzers heimlich und ungewollt ändern

 

· §§ 263a I, Alt. 1, 303a I StGB

 

· Heimliches Setzen einer Mehrwertdienste-Rufnummer als Standardeinwahl

· §§ 263a I, Alt. 1, 303a I StGB

     

 Disclaimer-Klauseln 

 

 

 

 

 

 

· Sog. "Disclaimer" am Ende von Emails können allenfalls zivilrechtlich

  bei bestimmten Berufsgruppen oder im Zusammenhang mit vertraglichen

  Nebenpflichten interessant werden. Einen zusätzlichen strafrechtlichen

  Schutz bieten sie neben der Vorschrift des § 203 StGB nicht. Wird einem

  Berufsgruppenangehörigen i.S.d. § 203 StGB irrtümlich eine Email zuge-

  sandt, findet § 203 StGB keine Anwendung. Daran kann auch ein Disc-

  laimer nichts ändern.

 
     

 DoS/DDoS-Angriffe

· Bei Datenverlust durch Systemabsturz oder Überlastung 

· § 303a Abs. 1 StGB 

 

· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden 

· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB 

     

 EC-Karten Abuse

· Benutzung einer gefälschten oder manipulierten Karte am Geldautomaten  

· §§ 263a I, Alt. 3269 I, 52 StGB 

 

· Verwendung einer rechtswidrig erlangten Originalkarte  

· § 263a I, Alt. 3  StGB 

 

· Abheben von Bargeld am Geldautomaten einer fremden Bank durch

  den Berechtigten, wenn sein Konto nicht gedeckt ist: Der BGH bejaht

  in diesen Fällen einen Strafbarkeit gem. § 266b StGB, da die Aussteller-

  Bank eine Zahlung zumindest in der Höhe des Verfügungsrahmens

  garantiere. In Fällen, in denen eine Autorisierung durch die Hausbank

  im Online-Verfahren erfolgt, scheidet § 266b aus, da insoweit die

  Verfügungsrahmengarantie durch die Freigabeerklärung ersetzt wird

· § 266b Abs. 1 StGB 

 

· Keine Strafbarkeit beim Mißbrauch des Berechtigten im Lastschrift-

  verfahren (POZ). Es mangelt an der Garantie des Ausstellers für die

  ausgestellte EC-Karte. Möglicherweise aber Betrug gegenüber dem

  Händler, der auf dem Schaden sitzen bleibt, sofern der Zahlende

  wusste, dass das Konto nicht gedeckt ist

 
 

· Ebenso scheidet eine Strafbarkeit des Berechtigten bei Überziehung

  im POS-Verfahren aus, da die EC-Karte bei Eingabe der PIN-Nummer

  überprüft wird und eine Freigabe durch den Aussteller erfolgt (str.)

 

 

· Keine Strafbarkeit bei Kontoüberziehung durch den Berechtigten am

  Geldautomaten seiner Hausbank. § 263a StGB scheidet mangels

  Betrugscharakters aus; § 266b StGB scheidet aus, da die EC-Karte

  nur eine Zugriffs- und keine Garantiefunktion ggüber der eigenen

  Bank erfüllt (BGH; str.)

 
     

 E-Mail/Ansi-Bomben

· Bei Datenverlust durch Systemabsturz oder Überlastung 

· § 303a Abs. 1 StGB 

 

· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden 

· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB    

 

· Generell keine Strafbarkeit beim Versenden unerwünschter Emails (SPAM)

 
     

 E-Mail Blocks/ Filter

 

 

· Provider / Teledienst leitet gezielt eine angenommene Email nicht oder

  verändert weiter. Gilt auch für öffentliche Einrichtungen, soweit diese

  nicht rein hoheitlich handeln (Bsp.: Universitäten), sog. Mail-Filterung

 

 

· §§ 206 Abs. 2 Nr. 2, 303a I StGB 

 

 

 

 

· Das Ausfiltern von Schadprogrammen etc., die den Betrieb des Providers

  stören oder eine Störereigenschaft des Providers begründen können,

  kann durch allg. Rechtfertigungsgründe gerechtfertigt sein

 

 

 

· Blacklists etc., die noch vor der sog. "Data-Phase" zum Zwecke der

  Filterung ansetzen, fallen nicht unter den Tatbestand des § 206 StGB.

     

 Exploits, Trapdoors

· Keine Strafbarkeit beim bloßen Eindringen in fremde Systeme 

 
 

· Sobald Daten unbefugt zu Kenntnis genommen werden 

· § 202a Abs. 1 StGB  

   

 Geldspielautomaten

· Leerspielen von Geldspielautomaten bei rechtswidrig erlangter Kenntnis

  über den Programmablauf

 

· § 263a Abs. 1, Alt. 4 StGB

     

 Hacking

· Keine Strafbarkeit beim bloßen Eindringen in fremde Systeme

 

 

· Sobald beim Eindringen in ein gesichertes System Daten zu Kenntnis

  genommen werden

 

· § 202a Abs. 1 StGB 

 

· Veränderung von Daten während oder nach dem Hack 

· §§ 202a I, 303a I Nr. 1, 52 StGB 

 

· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden 

· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB

 

· Störung fremder Betriebe durch Einwirkung auf die Hardware 

· § 303b Abs. 1 Nr. 2 StGB 

     

 Home Banking "Hacks"  

· Unbefugte Eingabe von Daten zur Ausführung finanzieller Transaktionen

· § 263a Abs 1, Alt 3 StGB 

     

 IP-Spoofing 

· Bei der Verwendung einer falschen IP zur Täuschung im Rechtsverkehr 

· § 269 StGB 

 

· Fernsteuerung eines fremden Rechners zur Täuschung im Rechtsverkehr

· §§ 269, 303a Abs. 1, 52 StGB

     

 Keylogger 

· Bei unbefugter Kenntnisnahme der geloggten Keystrokes 

· § 202a Abs. 1 StGB  

     

 Phishing

 (Email/Web)

· Strafbarkeit beim Phishen von PIN/TAN nach § 263 I StGB scheitert am

  Merkmal der Unmittelbarkeit; weiterer Schritt des Täters ist erforderlich

 

 

· § 202a Abs. 1 StGB scheidet i.d.R. aus, da der Phisher oft keine besondere

  Sicherung überwinden muss (sog. "social engineering"). Anders wenn beim

  Phishing gleichzeitig ein Trojaner zum Ausspähen geschützter Daten ein-

  gesetzt wird

 

 

· Sofern man der Ansicht ist, dass Phishing-Mails bzw. Web-Sites, die als

  Aussteller ein Bankinstitut erkennen lassen, die notwendigen Merkmale

  einer Urkunde i.S.d. § 269 I StGB erfüllen (hypothetische Perpetuierung,

  Beweisfunktion und Garantiefunktion), so kommt beim Versenden von

  Phishing-Mails bzw. bei Onlinestellen der Phishing-Site eine Strafbarkeit 

  wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gem. § 269 I StGB in Betracht.

  Jedenfalls muss (hypothetisch) eine dauerhaft verkörperte Wahrnehmung 

  der Phishing-Email/ Site möglich sein, da ansonsten der Urkundenbegriff

  zu stark aufgeweicht würde. Auch muss der Inhalt der Phishing-Mail/ Site

  das Vertragsverhältnis zwischen der vermeintlichen Bank und dem Opfer

  berühren (Bsp.: Aufforderung zur Nutzung von PIN/TAN)

· § 269 Abs. 1 StGB 

 

· Bei Benutzung der Daten zwecks schädigender Vermögensverfügung im

  elektronischen Zahlungsverkehr

 

· § 263a Abs. 1, Alt. 3 StGB

 

 Phishing

 (Finanzagent)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

· Oftmals wird beim Phishing ein sog. "Finanzagent" zum Zwecke der Geld-

  wäsche bzw. Überweisungsverschleierung vom Täter eingesetzt. D.h. der

  Phisher überweist mit der PIN/TAN des Opfers den Geldbetrag auf ein

  legitimes Konto eines Dritten, der das Geld daraufhin i.d.R. per Western

  Union oder MoneyGram in den Ostblock transferiert. Der Dritte ist häufig

  gutgläubig und behält eine 10%-Provision zurück. Derartige "Werbemails"

  bzw. "Jobangebote" kursieren ständig im Netz. Da für eine Verwirklichung

  der Geldwäschetat nach § 261 Abs. 5 StGB bereits Leichtfertigkeit

  ausreicht, nützt es den Betroffenen zumeist auch nichts, wenn sie sich auf

  mangelnden Vorsatz zu berufen. Ferner müssen sie sich auf eine zivil-

  rechtliche Rückforderung der abgebuchten Summe einstellen 812 I S. 1

  Alt. 2 BGB - Eingriffskondiktion). In der Rechtsprechung wird die Hilfe-

  leistung größtenteils unter den Straftatbestand der (zumindest leicht-

  fertigen) Geldwäsche subsumiert, wenn dem Finanzagenten kein Beihilfe-

  vorsatz nachgewiesen werden kann (was oft der Fall ist). Es wurden aber

  auch schon Finanzagenten wegen Beihilfe zum (gewerblichen) Computer-

  betrug verurteilt. Merke: Die Teilnahme am Betrug schließt eine Straf-

  barkeit gem. § 269 Abs. 9 S. 2 StGB aus. Dabei handelt es sich jedoch

  nur um einen persönlichen Strafausschließungsgrund, dem der Gedanke 

  der mitbestraften Nachtat zugrunde liegt. Für einen an der Vortat Nicht-

  beteiligten besteht somit immer noch die Möglichkeit einer strafbaren

  Tatbeteiligung an einer Geldwäsche. In Betracht kommt auch eine Straf-

  barkeit gem. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1a Nr. 6 KWG, 

  sofern man das Merkmal der gewerbmäßigen/ kaufmännischen Erbringung

  von Finanzdienstleistungen (Finanztransfergeschäfte) bejaht.

 

· §§ 263a Abs. 1 Alt. 4, 27 StGB

  oder

· § 261 I Nr. 4a), ggf. Abs. 5 StGB

  und/ oder

· §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1, S. 1,

  1 Abs. 1a Nr. 6 KWG

 

 Ping- / Lockanrufe

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

· Bei einem sog. "Ping-" bzw. "Lockanruf" wählt der Täter Mobilfunk- oder

  Festnetzteilnehmer ganz kurz von einer Rufnummerngasse für Mehrwert-

  dienste aus an. Den angerufenen Opfern wird ein entgangener Anruf an-

  gezeigt, der sie zu einem Rückruf verleiten soll. Häufig verwenden die Täter

  dabei noch die Landeskennung +49, um die Vorwahl des Mehrwertdienstes

  zu verschleiern. Der Betroffene geht irrtümlicher Weise davon aus, jemand

  habe ihn sprechen wollen und ruft zurück. Stattdessen landet er auf

  einem automatisierten kostenpflichtigen Mehrwertdiensteanschluss. Es gibt

  Fälle, in denen dem Opfer sogar weiterhin ein Freizeichen vorgespielt wird,

  obwohl der Rückruf angenommen wurde, d.h. der Gebührenzähler tickt,

  aber der Betroffene geht davon aus, die Gegenstelle habe das Gespräch

  noch nicht angenommen. Da in derartig gelagerten Fällen, die Täter von

  Anfang an nicht vorhaben, mit dem Betroffenen ein Gespräch zu führen,

  sondern einzig und allein einen Rückruf des Opfers erreichen wollen, wird

  durch ihren Anruf bei dem Opfer eine gewollte Vermögensverfügung

  (Berechnung des Rückrufs auf der Mehrwertdienstegasse) zu ihren Gunsten

  veranlasst. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Betrug gem.

  § 263 Abs. 1 StGB vor.

· § 263 Abs. 1 StGB

 
     

 Raubkopien

 (Software/ Warez) 

· § 202a StGB scheidet aus, da mit der Datenvervielfältigung kein weiter-

  gehender Zugang zu den Daten erreicht wird

 

· § 202a StGB scheidet beim Reverse Engineering aus, wenn das Debuggen

  mittels eines herkömmlichen Debuggers möglich ist

 

 

· Für das Patchen von Kopiersperren gilt das Gleiche

 

 

· Unerlaubtes Kopieren eines Computerprogramms

· §§ 106 f., 69a III, 69c Nr. 1 UrhG  

 

· Patchen und Abspeichern des veränderten Softwarecodes (crack patch)

· §§ 106 f., 69c Nr. 1 u. 2 UrhG   

 

· Eingabe einer Serien-Nr. zwecks Programmfreischaltung (Keygen/ Serial)

· §§ 106 f., 69c Nr. 1 u. 2 UrhG

 

 Raubkopien

 (Audio-/ Video)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

· Öffentliches Zugänglichmachen von Audio- & Videodateien

  (z.B. im P2P-Netzwerk)

 

· Uploading von entsprechenden Dateien (nach Abschluss des Speicher-

  vorgangs)

 

· Das bloße Routing stellt weder eine Vervielfältigungshandlung noch ein

  öffentliches Zugänglichmachen dar

 

 

· §§ 106 f., 19a UrhG

 

 

· §§ 106 f., 16 I, 17 I UrhG

· §§ 108 I Nr. 4 u. 5, 78 Nr. 1, 85,

  19a UrhG

 

 

 

 

· Downloaden von Audio- & Videodateien aus dem Internet. Hier scheidet

  eine Privilegierung nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG nur aus, wenn die Vor-

  lage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde (Arg.: Wortlaut)

  

 

· §§ 106 f. (i.V.m. 95a I) UrhG 

 

· gewerbsmäßiges Handeln: Absicht des Täters, sich eine nicht unerhebliche

  Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang zu schaffen

 

· §§ 106 f., 108a I UrhG

     

 Recht am eigenen Bild

 (SpyCams, etc.)

 

· Verbreitung oder öffentliches Zugänglichmachen eines Bildnisses ohne

  Einwilligung des Betroffenen (Bsp.: Weitergabe von Schulhofprügeleien

  per Handy, wenn das Opfer mit der Weitergabe nicht einverstanden ist)

 

 

 

· § 33 Abs. 1 KUG 

 

· Nachträgliches Zugänglichmachen einer zunächst mit Einverständis des

  Betroffenen hergestellten Bildaufnahme, die den Betroffenen in einer

  höchstpersönlichen Lebenssituation wiedergibt und nun verunglimpfen

  soll (Bsp.: Private pornographische Aufnahme der Ex-Freundin wird

  nach Trennung auf einer Webpage online gestellt)

 

 

 

 

· § 33 I KUG, §§ 201a III, 53 StGB

 

· Unerlaubtes Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person,

  die sich in einer Wohnung befindet (darunter fallen nicht Balkone, Keller,

  Treppenhäuser, etc.)

 

 

· § 201a Abs. 1 StGB 

 

· Unerlaubtes Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person,

  die sich in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet

  (Bsp.: Umkleidekabine, Toilette, Dusche, Solarium, etc.)   

 

 

· § 201a Abs. 1 StGB 

 

· Bloßes Beobachten mit technischen Hilfsmitteln (Bsp.: Fernglas) ist nicht

  strafbar (Ausnahme: SpyCam, die aktiv sendet - siehe Details zu § 201a) 

 

 

· Heimliches Filmen eines Lehrers während der Unterrichts stellt keinen

  Verstoß gegen § 201a Abs. 1 StGB dar, da die lehrende Tätigkeit keinen

  höchstpersönlichen Bezug hat 

 
     

 Pornographie

 

· Keine Strafbarkeit beim bloßen Anschauen (auch harter) Pornographie

  im Netz

 

 

· Einfache Pornographie: Frei zugängliches Angebot im Internet 

· § 184 I Nr. 1, Var. 1, 3 StGB

 

· Einfache Pornographie: Versenden an großen Personenkreis (z.B. Email) 

· § 184 I Nr. 5, 9 StGB

 

· Einfache Pornographie: Unaufgefordertes Versenden per Email an 

  einzelne Erwachsene

 

· § 184 I Nr. 6 StGB

 

· Harte Pornographie: Angebot zum Download im Internet 

· §§ 184a Nr. 2, 184b I Nr. 2 StGB 

 

· Harte Pornographie: Versenden an großen Personenkreis (z.B. Email) 

· §§ 184a Nr. 1, 184b I Nr. 1 StGB  

 

· § 184a: Straflosigkeit bei Annahme, sofern keine Weitergabe erfolgt 

 

 

· § 184b: Besitzverschaffung (sich selbst)

· § 184b Abs. 4 S. 1 StGB  

 

· § 184b: Besitzverschaffung (einem Dritten)  

· § 184b Abs. 2 StGB 

 

· § 184b: Anfertigung einer kinderpornographischen Darstellung 

· § 184b Abs. 4 S. 1 StGB  

 

· § 184b: Speicherung auf einem eigenen permanenten Medium 

· § 184b Abs. 4 S. 2 StGB 

 

· § 184b: Anschauen im Netz zum Zweck der späteren Speicherung 

· § 184b Abs. 4 S. 1 StGB 

     

 Portscan 

· grundsätzlich straflos 

 

 

· Mittel einer DoS/DDoS-Attacke, Datenverlust durch Überlastung

· § 303a Abs. 1 StGB

 

· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden  

· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB

 Sniffing 

 

 

· Sniffing in Netzwerken straflos, da nur verschlüsselte Originaldaten

  von § 202a geschützt werden. Es mangelt am Merkmal der besonderen

  Sicherung. Die verschlüsselten Datenpakete werden nicht geschützt.

 

 

· Kenntnisnahme von Originaldaten nach Entschlüsselung

· § 202a Abs. 1 StGB 

     

 Spam 

· grundsätzlich straflos 

 

 

· Mittel eines gezielten Angriffs, Datenverlust durch Überlastung 

· § 303a Abs. 1 StGB 

 

· zusätzlich Störung fremder Betriebe, Unternehmen oder Behörden  

· § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB

 

 

 

 Telefonkarten Abuse

· Verwendung falscher/ manipulierter Telefonkarten an öffentlichen Telefonen 

· §§ 265a I, 269 I52 StGB

     

 Trojaner 

· Bei Übermittlung von Daten aus geschlossenen Systemen 

· § 202a Abs. 1 StGB 

 

· Sobald der Trojaner Daten im System verändert  

· § 303a Abs. 1 StGB 

     

  

 WarDriving/WLAN-Hack

 

· unerlaubte Nutzung eines ungesicherten, privaten WLAN ist straflos

 

 

· Nutzung eines besonders gesicherten WLAN (z.B. WEP-Verschlüsselung)  

· § 202a Abs. 1 StGB  

     

 Warez

· siehe Raubkopien (Software/ Warez)

 

 

 

 

 

 

 

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