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  Repressives Verfahrensrecht: Strafprozeßrecht

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Letzte Aktualisierung: 14 Jun 2010

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, Verfahrensrecht 1 – Suchbegriff: VR-1

   Link: http://www.mediendelikte.de/repressiv.htm

 

 

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Übersicht zum Strafprozeßrecht

 

 

Ermittlungsverfahren

 

Die Sicherung von Beweisen genießt neben der Schadensbegrenzung in jedem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren höchste Priorität. Als Herrin des Ermittlungsverfahrens obliegt es der Staatsanwaltschaft bzw. ihren Hilfsbeamten (§§ 152 GVG, 163 StPO) entsprechende Maßnahmen zur Erforschung strafrechtlich relevanter Sachverhalte einzuleiten. Ein IuK-Straftäter hinterlässt häufig unbewusst Spuren am "digitalen Tatort". Allerdings gestaltet es sich als ungemein schwierig und zeitaufwendig, diese Spuren zu finden und zu sichern. Das liegt mitunter an der mangelhaften technischen Aus-stattung, Fachkenntnis und personellen Unterbesetzung vieler Polizeibehörden. Wer einmal einen Blick in eine Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft oder Polizei geworfen hat, dem wird bewusst, mit welchen Datenmengen die Ermittler zu kämpfen haben. Präventiv agierende „Netzpatrouillen“ existieren eher in den Medien als in der Realität. Nur einige wenige Bundes- bzw. Landesbehörden verfügen über die entsprechenden Ressourcen, um präventive Arbeit leisten zu können. Hinzu kommen strafprozessuale Regelungen, die dem Stand der Technik hoffnungslos hinterher hinken und zu großen Streitigkeiten zwischen den jeweiligen Interessenvertretern führen.

 

 

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      Kapitel                                         Kurzbeschreibung 

 

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1. Kapitel

«                              

Auskunftsersuchen nach § 161 Abs. 1, § 100g, h StPO, §§ 112113 Abs. 1 TKG                     

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2. Kapitel

«

Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) gem. §§ 100a, b StPO  

» RÜ «

 »

3. Kapitel

«

Durchsuchung und Sichtung von Daten, §§ 102, 103 StPO

» RÜ «

 

 

 

Hauptverfahren

 

Nach Überprüfung der Anklageschrift im Zwischenverfahren eröffnet das Strafgericht per Beschluss das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten (§ 203 StPO); oder es erlässt den sog. Ablehnungsbeschluss (§ 204 StPO), sofern kein hinreichender Tatverdacht (= Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens bzw. einer Verurteilung im Strafprozess) besteht. In der Hauptverhandlung hat das Gericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 250 StPO) bei der Beweisaufnahme zu beachten. Im Strafprozess wird zwischen Zeugenbeweis, Augenscheinsbeweis, Sachverständigenbeweis und Urkundenbeweis unterschieden. Die digitale Technik und Beweise überspannen nicht selten die klaren klassischen Kategorien unserer relativ alten Strafprozessordnung. Das Einführen tauglicher digitaler Beweismittel in die Haupt-verhandlung gestaltet sich oft als sehr schwiedrig.

 

 

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       Kapitel                                         Kurzbeschreibung 

 

 »   1. Kapitel    «                      

 Beweismittel im Strafprozess, Verwertungsverbote

 » RÜ «  

 »   2. Kapitel    «

 Strategien und Verhaltensweisen im Strafprozess (Prozessleitung und Verteidigung)

 » RÜ «

 

 

 

 

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