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  Allgemeiner Teil des Medienstrafrechts 

 

   Bearbeiter: Alexander Schultz

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, Vor-AT, Link

   Link: http://www.mediendelikte.de/strafrechtat.htm

 

 

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Anwendbarkeit des Deutschen Strafrechts, §§ 3 - 9 StGB

Das Internet ist ein grenzenloses Medium. Für Cyberkriminelle ist es ein leichtes über die staatlichen Grenzen hinweg zu agieren. Im Internet können Deutsche zu Opfern von ausländischen Tätern, und Ausländer zu Opfern von deutschen Tätern werden. Daher stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit das Deutsche Strafrecht überhaupt Anwendung findet. In Deutschland gilt das Territorialitätsprinzip (Gebietsgrundsatz). So regelt § 3 StGB, dass das deutsche Strafrecht grundsätzlich für Taten gilt, die im Inland begangen wurden.

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Haftung für strafbare Inhalte im Internet (Telemedien)

Immer wieder beschäftigten spektakuläre Internet-Fälle die höchstrichterliche Rechtsprechung, wenn es um Haftungsfragen oder die An-wendbarkeit des Deutschen Strafrechts geht. Grundsätzlich gilt, dass die allgemeinen Vorschriften des StGB Anwendung auf alle Tatbestände des Besonderen Teils und des Nebenstrafrechts finden. Allerdings hat der Gesetzgeber mit den §§ 8 - 10 TMG die strafrechtliche Verant-wortlichkeit von Providern für fremdes Tun eingegrenzt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass fremde Inhalte und deren Ver-breitung für Access-Provider unkontrollierbar geworden sind.

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