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Kaum ein deutsches Gesetz unterliegt so stark dem Zeitgeist und dem Wandel der Technik wie das Urheberrechtsgesetz. Im September 2003 kam es zu ersten größeren Anpassung an die Bedürfnisse unserer heutigen Informationsgesellschaft. Der sog. erste Korb der Urheberrechtsreform stellte eine Umsetzung der EG-Richtlinie 2001/29/EG dar. Zweck der Richtlinie war eine Anpassung des Urheberrechts und der Leistungsschutzrechte an die Gegebenheiten des digitalen Marktes. In erster Linie wurden die Interessen der Verwerter umgesetzt, indem ein umfassendes Umgehungsverbot für Digital Rights Management (DRM) und Kopierschutze eingeführt wurde. Hinzu kam eine Erweiterung der Vertragsfreiheit. Zurzeit wird im Rahmen des geplanten zweiten Korbs darüber gestritten, ob die Rechtessicherung der Urheber und Verwerter noch weiter gehen muss, und inwieweit die Schranke des § 53 UrhG ("Anspruch" auf Privatkopie) in seiner jetzigen Form überhaupt bestehen bleiben kann.
Grundsätzlich ist das Urheberrechtsgesetz in fünf Teile unterteilt. Der erste Teil in den §§ 1 – 69g UrhG behandelt die Werkrechte des Urhebers sowie deren Schranken.
Damit ein Urheberrecht entsteht, ist kein besonderes Verfahren von Nöten. Erfasst werden gem. §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, die als persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) einer natürlichen Person wahrnehmbar sind. D.h. das Werk muss aus einem Denkprozess heraus entstanden sein. Aus diesem Grund sind Zufallsprodukte urheberrechtlich nicht schützenswert.[1] Bei der Beurteilung, ob ein Werk schutzfähig ist oder nicht, spielt sein Umfang keine Rolle. Seine Zusammensetzung muss lediglich ein Mindestmaß an individueller Kreativität erkennen lassen. Als Maßstab dient der jeweilige Werktypus. Beispielsweise sind an ein Musikstück i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG sehr viel geringere Anforderungen zu stellen als an eine beschreibende Betriebsanleitung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG.[2] Die Regelungen in § 2 Abs.1 Nr. 1 – 7 UrhG stellen eine nicht abschließende Werktypenunterteilung auf.
Das Urheberrechtsgesetz dient nicht dem abstrakten Schutz eines Werkes, sondern es stellt die Person des Urhebers in den Mittelpunkt.[3] Bei seinen Rechten handelt es sich um Persönlichkeits- und Vermögensrechte, die ihn in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk sowie in dessen Nutzung schützen.[4] Das bedeutet praktisch, dass im Zweifelsfall eine Wertentscheidung zugunsten des Urhebers ausfallen muss („in dubio pro auctore“).[5]
Die Verwertungsrechte des Urhebers werden durch das Vervielfältigungsrecht (§ 15 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) abgesichert. Hinzu kommen unkörperliche Verwertungsformen (§§ 19 – 22 UrhG), z.B. das Recht der Wiedergabe durch Bild und Tonträger (§ 21 UrhG).
Neben dem eigentlichen Urheberrecht werden in den Teilen 2 und 3 durch die sog. Leistungsschutzrechte (§§ 70 – 87e, 94 – 95 UrhG) auch geistige oder künstlerische Leistungen sowie Investitionen geschützt. Die zivil- und strafrechtlichen Rechtsfolgen, die sich aus einer Verletzungshandlung ergeben, sind im vierten Teil des UrhG geregelt. Verschuldensabhängige bzw. verschuldensunabhängige zivilrechtliche Ansprüche des jeweiligen Verletzten finden sich in den §§ 97 ff. UrhG wieder; der strafrechtliche Schutz ergibt sich aus den §§ 106 ff. UrhG. Schließlich beinhaltet der fünfte und letzte Teil des UrhG (§§ 120 – 143 UrhG) Vorschriften zur Anwendbarkeit des UrhG, Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen.
Besondere Beachtung verdienen die Vorschriften über Computerprogramme (Sprachwerk i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) in den §§ 69a – 69g UrhG, da für sie zahlreiche Ausnahmen und Spezialregelungen im Urheberrechtsgesetz gelten. So findet z.B. das generelle Umgehungsverbot für Kopierschutze (§§ 95a – d UrhG) - was häufig übersehen wird - gem. § 69a Abs. 5 UrhG keine Anwendung.
Die Straf- und Ordnungsvorschriften der §§ 106 bis 111a UrhG fristeten noch bis vor wenigen Jahren ein Schattendasein im Nebenstrafrecht. Strafrecht-liche Verfahren wurden nur in Ausnahmefällen gegen nicht gewerblich agierende Raubkopierer angestrebt. Das hat sich nicht zuletzt durch den Druck der Unterhaltungsindustrie und durch die stete Zunahme digitaler Übertragungsmöglichkeiten geändert. Rechteinhaber und Interessenverbände sind dazu übergangen, konsequent Strafanträge wegen Urheberrechtsverletzungen zu stellen, um gegen Tauschbörsen und P2P-Netzwerke vorzugehen. Nichtsdestotrotz spielen die Strafverfahren immer noch eine untergeordnete Rolle, da es den Rechteinhabern letztlich auf die Identitätsfeststellung des unerlaubt Kopierenden und die anschließende zivilrechtliche Schadensbegleichung ankommt. Diese kann den Rechteverletzer um ein vielfaches härter und unerwarteter treffen, als eine mögliche Strafe.
Bei der Prüfung der Straftatbestände müssen die Sonderregelungen der §§ 69a – 69g UrhG für Computerprogramme berücksichtigt werden. Während die nicht genehmigte Softwarevervielfältigung bereits seit über einem Jahrzehnt gesetzlich verboten ist, ist die Bild- und Tonvervielfältigung zu privaten Zwecken immer noch gem. § 53 I S. 1 UrhG eingeschränkt möglich.
» Kommentierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG): «
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Paragraph(en) UrhG Kurzbeschreibung |
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» § 106 « |
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke |
» RÜ « |
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» § 107 « |
Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung |
» RÜ « |
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» § 108 « |
Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte |
» RÜ « |
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» § 108a « |
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung |
» RÜ « |
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» § 108b « |
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen etc. |
» RÜ « |
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» § 109 « |
Strafantrag |
» RÜ « |
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» § 110 « |
Einziehung |
» RÜ « |
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» § 111 « |
Bekanntgabe der Verurteilung |
» RÜ « |
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» § 111a « |
Bußgeldvorschriften |
» RÜ « |
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[1] Vgl. Nicolini/ Ahlberg, Einl., Rdnr. 21.
[2] Vgl. BGH GRUR 1993, 34 (36).
[3] Fromm/ Nordemann - Nordemann, § 1, Rdnr. 1.
[4] Vgl. Nicolini/ Ahlberg, Einl., Rdnr. 12.
[5] Fromm/ Nordemann - Nordemann, § 1, Rdnr. 1; Gerlach GRUR 1976, 613 (615).
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