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(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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(2) Der Versuch ist strafbar. |
I. Hintergrund
§ 108a UrhG ist durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985, BGBl. I S. 1137, in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Ursprünglich beschränkte sich die Vorschrift auf gewerbsmäßige Videopiraterie. Die Höchststrafe von einem Jahr wurde auf fünf Jahre Freiheitsstrafe angehoben. Gleichzeitig wurde der Tatbestand als Offizialdelikt ausgestaltet. Um die stetig zunehmende und breit gefächerte, immer professioneller werdende Produktpiraterie effektiver bekämpfen zu können, wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. März 1990 um die Fälle der §§ 106 bis 108 UrhG erweitert.
II. Tatbestand
1. Grundtatbestände
Zunächst ist Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 108a StGB die Verwirklichung einer der Tatbestände der §§ 106, 107 oder 108 UrhG.
2. Gewerbsmäßiges Handeln
§ 108a StGB setzt als Qualifikation zum Grundtatbestand das Merkmal des gewerbsmäßigen Handelns voraus. Darunter versteht man die wiederholte Begehung einer Urheberrechtsverletzung, durch die sich der Täter eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen will.[1] Eine einmalige Verletzung kann zur Verwirklichung bereits ausreichen, da die Gewerbsmäßigkeit subjektiv bestimmt wird. Entscheidend ist die Absicht des Täters.[2] Ein nicht ganz geringfügiger Nebenerwerb kann bereits ausreichen.[3] Selbst bei Missglücken der ersten Tat, kann noch ein Versuch nach § 108a Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 106 – 108 UrhG, §§ 22, 23 I StGB in Betracht kommen.
Der Täter muss nicht zwangsläufig ein Gewerbe im gewerberechtlichen Sinne betreiben. Sofern die obigen Merkmale erfüllt sind, kann beispielsweise auch Otto Normalverbraucher mit einem herkömmlichen PC und normalem CD-Brenner die Merkmale der gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung verwirklichen. Vielmehr sind der Umfang, die Dauer und die Größenordnung der Einnahmen die entscheidenden Kriterien für die Annahme gewerbsmäßiger Piraterie i.S.d. § 108a UrhG.
Bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB, d.h. die (wiederholte) Urheberrechtsverletzung muss für ein konkretes Werk festgestellt werden. Die gewerbsmäßige Begehung bei einem Werk infiziert nicht zwangsläufig die unerlaubte Verwertung bei einem anderen Werk.
III. Sonstiges
Bei § 108a UrhG handelt es sich im Gegensatz zu den §§ 106 bis 108 UrhG nicht um ein Privatklagedelikt gem. § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO, sondern um ein Offizialdelikt. D.h. ein Ermittlungsverfahren wird von Amts wegen durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet. Ein Antrag seitens des Geschädigten ist nicht erforderlich. Auf ein Mindeststrafmaß hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet, damit das Gericht den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe je nach Schwere der Tat frei bestimmen kann.[4]
Die Strafbarkeit des Versuchs gem. § 108a Abs. 2 UrhG kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn der Täter die Einzelteile des unerlaubt verwerteten Werks bis zu seinem Verkauf getrennt hält, um ein Auffinden der Ware zu erschweren.[5]