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Mit Hilfe des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll verhindert werden, dass Unternehmen durch unlautere Methoden der Konkurrenz wirtschaftlich geschädigt werden. Die strafrechtlichen Bestimmungen fallen in die Rubrik des sog. Wirtschaftsstrafrechts. Als der amerikanische Soziologe Edwin Sutherland sein Werk „White Collar Crime“ 1949 veröffentlichte, war der Begriff der „Weiße-Kragen-Kriminalität“ geboren. Sutherland bezeichnete zu seiner Zeit als „white collar Kriminalität“ all jene Delikte, die von Personen aus der gehobenen Gesellschaft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verübt wurden. In der deutschen Sprache stolpert man eher über den Sammelbegriff der Wirtschaftskriminalität als über den Begriff der „Weiße-Kragen-Kriminalität“. Letzteres trifft sicherlich auch heutzutage noch insoweit zu, als dass ein Großteil der Wirtschaftsdelikte auf Verhaltensweisen beruht, die ein Mindestmaß an Ausbildung, wirtschaftlichem Verständnis und gesellschaftlicher Gewandtheit erfordern.
Eine von Sutherlands Thesen besagt, dass kriminelles Verhalten niemals geerbt, sondern ausschließlich erlernt wird. Dies trifft ohne Zweifel auf den Bereich der Wirtschaftskriminalität zu. Die Täter erlernen die erforderlichen Verhaltensweisen durch den zwischenmenschlichen Umgang und durch das Verständnis von Systemstrukturen gesellschaftlicher-, politischer- oder wirtschaftlicher Art. Da sich ein gewandter Wirtschaftsstraftäter in den seltensten Fällen die „Hände“ wie ein klassischer Straftäter "schmutzig" macht, sondern sich ausschließlich auf einer intellekutellen Tatebene bewegt, passt insoweit auch der Vergleich mit dem „weißen Kragen“-Täter.
Geschädigte einer Wirtschaftsstraftat können sowohl staatliche als auch private Institutionen oder Personen sein. Mit dem rapide voranschreitenden technischen Fortschritt hat der Wert des geistigen Eigentums immer mehr an Bedeutung gewonnen. So entwickeln sich zunehmend Unternehmensstrukturen, deren erklärtes Ziel nicht mehr die Herstellung eines Produkts beinhaltet, sondern vielmehr der Handel mit Rechten an einem Produkt oder einer Geschäftsidee. Große supranationale Konzerne rüsten zum Marken- und Patentkrieg, indem sie ihre Pools ständig weiter aufstocken. Eigentlich kann schon jetzt niemand mehr so richtig nachvollziehen und überprüfen (einschließlich der zuständigen Ämter), was auf dieser Welt mittlerweile alles „geschützt“ wurde. Und so wundert es nicht, dass Rechtsinhaber regelmäßig solange mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche warten, bis das Produkt des Konkurrenten erfolgreich auf dem Markt vertrieben wird.
1986 verschärfte der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des 2. WiKG die Vorschrift des § 17 UWG, um Unternehmen besser vor dem Verrat ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen schützen zu können. Der Kampf um die Wirtschaftsgüter „Informationen“ und „geistiges Eigentum“ wird abseits der Öffentlichkeit global und multimedial ausgetragen. Nur selten verirren sich Meldungen über Betriebsspionage in die alltäglichen Wirtschaftsnachrichten. Die Dunkelfeldquote dürfte wie im gesamten Bereich der Wirtschaftskriminalität mit ca. 90 Prozent extrem hoch liegen. Die Angst vor einem dauerhaften Imageschaden und Vertrauensverlust bei Kunden, Vertriebs- und Geschäftspartnern verleitet viele Unternehmen dazu, nicht an die Öffentlichkeit oder Strafverfolgungsbehörden heranzutreten. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen eigene oder ehemalige Mitarbeiter, aus welchen Gründen auch immer, den Geheimnisverrat begangen haben. Bei der Schnelllebigkeit unserer heutigen Märkte können bereits Informationsbruchstücke ausreichen, um einem Unternehmen den entscheidenden Vorsprung vor der Konkurrenz zu verschaffen. Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber offenen Wettbewerb gerne, doch hat er mit dem UWG Regeln eingeführt, die zumindest theoretisch für ein „Fair Play“ im Wirtschaftssektor sorgen sollen.
Im Zeitalter der globalen Vernetzung hat die Wirtschafts- und Industriespionage eine ganz neue Qualität erreicht. Das Weiterleiten von Geschäftsinterna an die Konkurrenz und das zeitlich geschickte Platzieren bestimmter Informationen auf meinungsprägenden Portalen kann zu Kursschwankungen auf dem Aktienmarkt bis hin zu ganzen Unternehmenspleiten führen.
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Paragraph(en) Kurzbeschreibung |
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» § 116 UWG « |
Strafbare Werbung |
» RÜ « |
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» § 117 UWG « |
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen |
» RÜ « |
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» § 118 UWG « |
Verwertung von Vorlagen |
» RÜ « |
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» § 119 UWG « |
Verleitung und Erbieten zum Verrat |
» RÜ « |
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