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 Zugangskontrolldiensterecht (ZKDSG): Straftatbestände und OWi

 

   Urheber/ Bearbeiter: Alexander Schultz

   Erstveröffentlichung: 28. September 2004

   Zitierweise: mediendelikte.de / Schultz, ZKDSG – Suchbegriff: ZKDSG

   Link: http://www.mediendelikte.de/zugangskontrollrecht.htm

 

 

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Zugangskontrolldiensterecht (ZKDSG)

 

 

Hintergrund

 

Mit dem Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (ZKDSG) wurde die Richtlinie 1998/84/EG des europäischen Parlaments und des Rates in deutsches Recht umgesetzt.

 

Zweck des Gesetzes vom 19. März 2002 ist es, insbesondere die gewerbsmäßige Verbreitung, das Bewerben und die Wartung von Vorrichtungen oder Programmen zu verhindern, mit denen spezielle Zugangssicherungen von Telediensten, Radio- oder Fernsehsendungen unbefugt überwunden werden können.

 

Das Gesetz hat seit seinem Inkrafttreten im Bereich der Pay-TV-Piraterie erheblich an Bedeutung gewonnen. Ebenso kommen Anwendungsfälle im Internet bei Video/ Download on Demand in Betracht. 

 

§ 4 - Strafvorschriften

 

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

 

1. Objektiver Tatbestand

 

a) Tatmittel bzw. Tatobjekt ist eine Umgehungsvorrichtung i.S.d. § 2 Nr. 3 ZKDSG.

 

"Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen.“

 

Die Legaldefinition des Gesetzes ist leider recht vage, was die „Bestimmung“ der Vorrichtung angeht. Eine hilfreiche Orientierung bietet in diesem Fall die Gesetzesbegründung:

 

Danach nimmt eine Umgehungsvorrichtung i.S.d. § 2 Nr. 3 ZKDSG der Zugangskontrolle des Dienstes ihre zugangsbeschränkende Wirkung. I.d.R. werden Verschlüsselungsverfahren des Zugangsdienstes mit Hilfe von Computerprogrammen, Smartcard-Hacks, manipulierten Set-Up Boxen oder nachgebauten Geräten umgangen.

 

Nach Ansicht der Rechtsprechung[1] ist über die Funktion (= Bestimmung) der Vorrichtung nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Ausschlaggebend sei, von welcher Funktion ein durchschnittlicher Anwender ausgehen könne. Dabei sei es schon ausreichend, wenn die entsprechende Vorrichtung zumindest teilweise den Zweck einer Umgehung erfülle. Ein alleiniger Zweck oder Nutzen sei nicht erforderlich. Diese Auffassung findet Rückhalt in der Gesetzesbegründung.

 

b) Als Tathandlungen kommen das Herstellen, die Einfuhr und die Verbreitung der Umgehungsvorrichtung zu gewerbsmäßigen Zwecken in Betracht, § 4 i.V.m. § 3 Nr. 1 ZKDSG. Unter einem gewerbsmäßigen Handeln versteht man die wiederholte Begehung einer Handlung, durch die sich der Täter eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen will.[2] Eine einmalige Verletzung kann zur Verwirklichung bereits ausreichen, da die Gewerbsmäßigkeit subjektiv bestimmt wird. Entscheidend ist die Absicht des Täters. Ein nicht ganz geringfügiger Nebenerwerb kann bereits ausreichen.

 

Privatpersonen, die einen illegalen Pay-TV-Decoder/ Hack besitzen oder verwenden, machen sich somit nicht nach § 4 ZKDSG strafbar, es sei denn, sie fördern anderweitig gem. § 3 Nr. 3 ZKDSG den Absatz einer Umgehungsvorrichtung (z.B. durch Werbung bei Bekannten).

 

2. Subjektiver Tatbestand

 

Der Täter muss bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben.

 

 

§ 5 - Bußgeldvorschriften

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr. 2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

 

Die Ordnungsvorschrift des § 5 Abs. 1 ZKDSG ergänzt die unerlaubten Tathandlungen um das gewerbsmäßige Besitzen, technische Einrichten, Warten oder Austauschen der Umgehungsvorrichtung gem. § 3 Nr. 2  ZKDSG.

 



[1] OLG Frankfurt, JurPC Web-Dok. 324/2003.

[2] BGHSt 1, 383.

 

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